Rechtsprechung
   BFH, 19.10.2009 - VIII B 190/08   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Klagebefugnis eines Miterben gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften; Klagebefugnis einer als Vermieterin auftretenden Bruchteilsgemeinschaft; Notwendige Beiladung

  • Bundesfinanzhof

    Klagebefugnis eines Miterben gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften - Klagebefugnis einer als Vermieterin auftretenden Bruchteilsgemeinschaft - Notwendige Beiladung

  • NWB SteuerXpert START
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klagebefugnis eines Miterben; Unterlassen einer notwendigen Beiladung als ein von Amts wegen zu prüfender Verfahrensfehler

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Als Vermieterin auftretenden Erbengemeinschaft: Klagebefugnis?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Jeder Miterbe ist in einer zerstrittenen Erbengemeinschaft, die keinen Empfangs- oder Klagebevollmächtigten bestellt hat, klagebefugt

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zur Entscheidung des BFH vom 19.10.2009, Az.: VIII B 190/08 (Klagebefugnis des Beteiligten an einer Erbengemeinschaft)" von RA/StB Dr. Michael Nieland, original erschienen in: AO-StB 2010, 11 - 12.

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (2)  

  • FG Köln, 14.07.2010 - 10 K 1442/07  

    Keine schleichende Betriebsaufgabe bei ruhendem Gewerbebetrieb

    b) Für die Frage, wann eine Entscheidung gegenüber den Beteiligten nur einheitlich ergehen kann, stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung auf die Klagebefugnis ab und geht davon aus, dass zwischen der subjektiven Klagebefugnis in § 48 FGO und der notwendigen Beiladung eine zwingende wechselseitige Beziehung besteht (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2009 VIII B 190/08, BFH/NV 2010, 224), wobei Einigkeit allerdings auch darüber besteht, dass die Beiladung - ausnahmsweise - zu unterbleiben hat, wenn die nicht klagenden Gesellschafter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt steuerrechtlich betroffen sind (BFH-Urteil vom 2. Mai 1990 VIII R 120/86, BFHE 160, 558, BStBl II 1990, 780 m.w.N.).

    Wenn allerdings Personen nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht vorhanden sind, wozu typischerweise Fälle von Erbengemeinschaften und auch der Streitfall gehören (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2009 VIII B 190/08, BFH/NV 2010, 224), kann nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte Klage erheben, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte.

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2009 VIII B 190/08 (BFH/NV 2010, 224), auch wenn sich der BFH dort für eine notwendige Beiladung ausgesprochen hat, weil in diesem Fall die Klagebefugnis der Miterben zusätzlich aus § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO folgte, da auch darum gestritten wurde, wie der festgestellte Betrag zu verteilen war).

  • BFH, 29.03.2012 - IV R 18/08  

    Faktisches Abstandnehmen vom Eintretenlassen der Folgerungen eines realisierten

    Bei einer Erbengemeinschaft ist grundsätzlich kein zur Vertretung berufener Geschäftsführer vorhanden (BFH-Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 49/02, BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929; BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2009 VIII B 190/08, BFH/NV 2010, 224).
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