Rechtsprechung
   BFH, 19.12.2005 - VI R 30/05   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Dreimonatsfrist bei Verpflegungsmehraufwendungen - Auswärtstätigkeit eines Seemanns

  • NWB SteuerXpert START

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5, § 9 Abs. 5
    Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit eines Seemanns

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dreimonatsfrist bei Verpflegungsmehraufwendungen; Auswärtstätigkeit eines Seemanns

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Dreimonatsfrist bei Verpflegungs-mehraufwendungen - Auswärtstätigkeit eines Seemanns

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Auswärts-/Einsatzwechseltätigkeit - Verpflegungsmehraufwand eines Seemanns auf Hochseeschiff

  • IWW (Kurzinformation)

    Auswärts-/Einsatzwechseltätigkeit - Verpflegungsmehraufwand eines Seemanns auf Hochseeschiff

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Seemannes

  • deubner-steuern.de (Kurzinformation)

    Hätten Sie es gewusst? Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 Nr 5a, LStR Abschn 37 Abs 4 S 5
    Fahrtätigkeit; Seemann; Verpflegungsmehraufwand

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 212, 218
  • BB 2006, 594
  • BB 2006, 595
  • DB 2006, 540
  • BStBl II 2006, 378



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Wird zitiert von ... (17)  

  • FG Niedersachsen, 21.01.2010 - 14 K 281/07  

    Werbungskosten eines Seemanns: Verpflegungsmehraufwendungen, Telefonkosten und

    Der Bundesfinanzhof habe bereits mit Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378 entschieden, dass an Bord eines Schiffes eine Auswärtstätigkeit ausgeübt werde und dass die Dreimonatsfrist für die Berechnung der Verpflegungsmehraufwendungen mit jeder Reise des Schiffes erneut beginne.

    Aus dem o.g. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378, auf das sich die Kläger ausdrücklich berufen hätten, ergebe sich, dass ein Seemann eine Auswärtstätigkeit in Form einer Fahrtätigkeit ausübe, wenn, wie im Streitfall, landseitig keine (ortsfeste) regelmäßige Arbeitsstätte vorliege.

    Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378 verkannt, dass in der heutigen Handelsschifffahrt der Heimathafen nichts anderes als ein Registrierungsort sei und dass die Schiffe im Übrigen keinerlei Bezug zu diesem Hafen hätten.

    Mit Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378 habe der Bundesfinanzhof den Begriff des Heimathafens für die Handelsschifffahrt weitläufiger ausgelegt und die Auffassung vertreten, dass jeder Hafen, den das Schiff anlaufe, Heimathafen sein könne, sofern der Seemann seine nämliche Reise dort beginne bzw. beende.

    Der Bundesfinanzhof habe bereits mit Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378 ausdrücklich entschieden, dass ein Schiff keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers sei, da es sich nicht um eine ortsfeste, betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handele.

    Das vom Gesetzgeber mit der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995, Bundesgesetzblatt I 1995, 1250 verfolgte Ziel, allen Arbeitnehmern mit Auswärtstätigkeiten die gleichen Pauschalen zuzumessen, dient der steuerlichen Gleichbehandlung und der Vereinfachung, indem Abgrenzungsprobleme zwischen den einzelnen Formen der Auswärtstätigkeit beseitigt werden (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378; BFH-Urteil vom 27. Juli 2004 VI R 43/03, BStBl II 2005, 357).

    Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 16. November 2005 VI R 12/04, BStBl II 2006, 267 und mit Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378 ausdrücklich entschieden, dass die gleichbleibende, nämliche Auswärtstätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG bei Reisen auf einem seegehenden Schiff regelmäßig ihr Ende findet, sobald das Schiff in den Heimathafen zurückkehrt.

    Diese Überlegungen gelten auch für die Auswärtstätigkeit eines Seemanns auf einem Hochseeschiff (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378).

    Wird ein Seemann auf einem Schiff eingesetzt, so stellt dieses jedoch keine (weitere) regelmäßige Arbeitsstätte und auch keinen (weiteren) Tätigkeitsmittelpunkt dar, weil unter diesem Begriff nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers zu verstehen sind und sich ein Seemann auf einem Schiff auf Auswärtstätigkeit befindet (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378).

    Eine auswärtige Tätigkeitsstätte wird zudem auch nicht durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378).

  • BFH, 10.04.2008 - VI R 66/05  

    Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05 (BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378) ausgeführt, dass eine auswärtige Tätigkeitsstätte durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird (vgl. auch Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 19 Rz 60, Stichwort: Reisekosten (Auswärtstätigkeit); Niermann/Plenker, Der Betrieb 2007, 1885, 1886; Hartmann, Deutsches Steuerrecht 2007, 2239, 2246).
  • BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07  

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige

    Eine auswärtige Tätigkeitsstätte wird entgegen der Auffassung des FG nicht durch Zeitablauf zur regelmäßigen Arbeitsstätte (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378).

    Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte beschränkt (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378).

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  • BFH, 24.02.2011 - VI R 66/10  

    Keine Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit

    Ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann übt eine Fahrtätigkeit aus und befindet sich auf Auswärtstätigkeit (Senatsurteile vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; vom 16. November 2005 VI R 12/04, BFHE 212, 64, BStBl II 2006, 267; Schmidt/ Drenseck, EStG, 29. Aufl., § 19 Rz 60, Stichwort Fahrtätigkeit, m. w. N.).

    Soweit der Senat bislang eine andere Auffassung vertreten hat (s. Senatsentscheidung in BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378), hält er daran nicht mehr fest.

    Der Senat ist zwar nach wie vor der Auffassung, dass im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG grundsätzlich nicht zwischen bestimmten Formen von Auswärtstätigkeiten unterschieden werden kann (s. dazu BFH-Urteile in BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; in BFHE 207, 196, BStBl II 2005, 357).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2009 - 3 K 46/09  

    Seenotrettungskreuzer ist keine regelmäßige Arbeitsstätte eines

    Im Übrigen wird eine auswärtige Tätigkeitsstätte durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten nicht zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005, VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378).

    Wenn dann das Schiff zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Reise ausläuft, beginnt die Dreimonatsfrist zum Abzug der Verpflegungspauschalen von Neuem (BFH-Urteil vom 16. November 2005, VI R 12/04, BFHE 212, 64, BStBl II 2006, 267; in BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378).

    Im anderen Fall (BFHE 212, 378, BStBl II 2006, 378) lagen zwischen den in Rede stehenden Einsätzen des Klägers auf demselben Schiff etwa 4 Monate.

    Der mitgeteilte Sachverhalt in BFHE 212, 378, BStBl II 2006, 378 ist für einen Vergleich auch nicht aussagekräftig genug.

  • BFH, 04.04.2006 - VI R 44/03  

    Doppelte Haushaltsführung: Rechtsanspruch auf die Verpflegungspauschalen

    Von dieser Rechtslage ist der erkennende Senat bereits in mehreren Entscheidungen ausgegangen (vgl. u.a. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 2002 VI R 154/00, BFHE 198, 559, BStBl II 2002, 779, 781; vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782, 784; vom 16. November 2005 VI R 12/04, BStBl II 2006, 267; vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BFH/NV 2006, 872, Der Betrieb 2006, 540, 541, m.w.N.).
  • BFH, 21.01.2010 - VI R 51/08  

    Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes

    Denn ein Arbeitnehmer übt auf einem Schiff eine Fahrtätigkeit aus (Senatsentscheidung vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; Schmidt/ Drenseck, EStG, 28. Aufl., § 19 Rz 60, Stichwort Fahrtätigkeit; Bergkemper in Herrmann/ Heuer/ Raupach - HHR -, § 9 EStG Rz 287).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2010 - 3 K 393/09  

    Verpflegungsmehraufwendungen eines auf einem Hochsee-Fischfangschiff eingesetzten

    Zur Begründung führte das Finanzamt unter Hinweis auf § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG , R 9.6 Abs. 4 LStR 2008 H. 9.6 "Dreimonatsfrist" und die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes vom 19. Dezember 2005, BStBl II 2006, 378 und vom 16. November 2005, BStBl II 2006, 267 aus, dass der Kläger beim erstmaligen Aufsteigen auf das Schiff für die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen für Auswärtstätigkeit geltend machen könne.

    Danach gilt die Dreimonatsfrist für alle Formen der Auswärtstätigkeit (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2005, VI R 30/05, BFHE 212, 218 , BStBl II 2006, 378 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 27. Juli 2004, VI R 43/03, BFHE 207, 196, BStBl II 2005, 357 ).

    Läuft das Schiff zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Reise aus, beginnt die Dreimonatsfrist zum Abzug der Verpflegungspauschalen von Neuem (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2005, VI R 30/05, BFHE 212, 218 , BStBl II 2006, 378 ).

    Es ist deshalb nicht mehr danach zu fragen, ob der Ansatz der Pauschalen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (BFH, Urteil vom 19.12.2005, VI R 30/05, BFHE 212, 218 , BStBl II 2006, 378 mit weiteren Hinweisen).

  • BFH, 13.12.2007 - VI R 73/06  

    Abzugsbeschränkung für Verpflegungsmehraufwendungen

    Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 ff. EStG, die für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sinngemäß gelten (§ 9 Abs. 5 EStG), sind Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Steuerpflichtigen dann als Werbungskosten abziehbar, wenn dieser vorübergehend von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt beruflich, d.h. (kurz gesagt) auswärts tätig ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378).

    Darauf, ob überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand anfällt, kommt es ebenso wenig an wie auf die konkrete Verpflegungssituation am Einsatzort (BFH-Urteile vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782; in BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378).

  • BFH, 17.02.2009 - VIII R 21/08  

    Pauschsätze in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG gelten den Mehraufwand für

    b) Mit den Pauschbeträgen soll --typisiert nach Maßgabe ihrer Staffelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG und auf diesen Umfang begrenzt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378)-- der Mehraufwand des Steuerpflichtigen für auswärtige Verpflegung abgegolten werden, der durch die fehlende Gelegenheit entsteht, sich so günstig wie zu Hause zu verpflegen.
  • FG Köln, 21.06.2006 - 7 K 5826/03  

    Steuerliche Berücksichtigung von Fahrten zur Weiterbildung als Aufwendungen für

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.06.2006 - 1 K 2189/03  

    Verpflegungsmehraufwand bei Fahrtätigkeit im Kalibergwerk

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.02.2010 - 1 K 2623/08  

    Ausschluss des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen

  • FG Niedersachsen, 24.10.2007 - 12 K 611/04  

    Zur Abgrenzung Dienstreisen/Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - zur

  • FG Niedersachsen, 02.09.2009 - 7 K 2/07  

    Telefonkosten eines Soldaten auf Dienstreise mit über 1-wöchiger Abwesenheit sind

  • FG Niedersachsen, 23.11.2004 - 2 K 319/04  

    Verpflegungsmehraufwand eines Seemannes - Fahrtätigkeit - Gesichtspunkt der

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2009 - 3 K 2284/08  

    Beschränkung derVerpflegungspauschalen bei einer Beschäftigung an derselben

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