Rechtsprechung
   BFH, 20.07.2005 - X R 74/01   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 2 Abs. 1 S. 1
    Gewerblicher Grundstückshandel; Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer - Verwertungsfrist beim gewerblichen Grundstückshandel

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 171 Abs 4 S 3, AOEG Art 97 § 10 Abs 3, GewStG § 2 Abs 1, EStG § 15 Abs 2, GewStG § 7, GewStG § 9 Nr 2, FGO § 75, FGO § 60
    Ablaufhemmung; Außenprüfung; Beiladung; Festsetzungsfrist; Fünfjahreszeitraum; Gewerbeertrag; Gewerblicher Grundstückshandel; Grundlagenbescheid; Kürzung

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (16)  

  • BFH, 20.04.2006 - III R 1/05  

    Steuerrecht - Gewerblicher Grundstückshandel

    Der Senat hält die Gewerbeertragsteuer für verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 18. September 2003 X R 2/00, BFHE 203, 263, BStBl II 2004, 17; vom 7. April 2005 IV R 34/03, BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576, und vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195).

    Werden vor Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren seit Anschaffung bzw. Errichtung mindestens vier Objekte veräußert und liegen zwischen den einzelnen Verwertungsmaßnahmen nicht mehr als fünf Jahre, so ist regelmäßig von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen zu Beginn seiner Tätigkeiten weniger auf die Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten als auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (sog. Drei-Objekt-Grenze; z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.; BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135; in BFH/NV 2005, 2195; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl., § 15 Rz. 48).

    Maßgeblich für den zeitlichen Zusammenhang im Sinne der Drei-Objekt-Grenze sind die schuldrechtlichen Geschäfte (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 2195).

  • BFH, 23.04.2008 - X R 32/06  

    Der Verfall von Anrechnungsüberhängen bei der Gewerbesteueranrechnung gemäß §

    Auf dieser Grundlage hat der Senat bereits im Urteil in BFHE 203, 263, BStBl II 2004, 17 und im Urteil vom 20. Juli 2005 X R 74/01 (BFH/NV 2005, 2195) die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerbelastung bejaht.
  • BFH, 18.04.2007 - XI R 29/06  

    EDV-Systemberater ohne dem Diplom-Informatiker vergleichbare breite Kenntnisse

    Der erkennende Senat folgt insoweit der Auffassung des IV. und des X. Senats des BFH (Urteile vom 24. Februar 2005 IV R 23/03, BFHE 209, 269, BStBl II 2005, 578; vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195).
mehr
  • FG Nürnberg, 17.11.2006 - II 270/05  

    Zur Verwirkung der Änderungsmöglichkeit nach einer Außenprüfung

    Das Urteil des BFH vom 20.07.2005 (X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195) sei auf den hier zu entscheidenden Streitfall nicht anwendbar.

    Aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift geht hervor, dass es für die Berechnung der in der Vorschrift genannten Frist auf den Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlungen nur ankommt, wenn eine Schlussbesprechung nicht stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 09.03.1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186 und vom 20.07.2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195, 2201).

    Denn insoweit ist der Wortlaut der Vorschrift § 171 Abs. 4 Satz 3 AO eindeutig und nicht anders auszulegen, als auf den Zeitpunkt von Ermittlungsmaßnahmen nur abgestellt werden kann, wenn eine Schlussbesprechung unterblieben ist (vgl. BFH-Urteile vom 09.03.1999 VIII R 19/97 und vom 20.07.2005 X R 74/01 a.a.O.).

    Da die maßgebliche Rechtsfrage bereits durch die BFH-Urteile vom 09.03.1999 VIII R 19/97 und vom 20.07.2005 X R 74/01 - jeweils a.a.O -.

  • FG Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 3 K 3289/08  

    Rückwirkender Wegfall der Ablaufhemmung i.S. des § 171 Abs. 4 AO, wenn mit

    Bleibt nämlich eine Außenprüfung wegen eines eingelegten Rechtsbehelfs weiter unterbrochen, ist die Unterbrechung von der Finanzbehörde nicht zu vertreten, wenn der mit dem Rechtsbehelf angefochtene Verwaltungsakt einen hinreichenden sachlichen Zusammenhang zu dem Gegenstand der Außenprüfung hat; dies ist dann anzunehmen, wenn das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens den Ablauf der Außenprüfung beeinflussen kann (BFH-Urteil vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195, m.w.N.).

    bb) Weitere Anforderungen an den Wegfall der Ablaufhemmung --wie etwa das zusätzliche Erfordernis, dass nicht (wie übrigens im Streitfall, vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 2195) zusätzlich ein Grund in der Sphäre des Steuerpflichtigen vorliegt, der nach der Rechtsprechung des BFH sogar die Unterbrechung einer begonnenen Prüfung rechtfertigen würde-- hat der BFH in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7 nicht aufgestellt.

    Außerdem lässt der Senat die Revision im Hinblick auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 2195 (unter II.5.b.dd.) zu: Im dortigen Urteilsfall war eine aus anderen Gründen unterbrochene Prüfung von 1984 bis 1991 weiter unterbrochen geblieben, weil Rechtsbehelfsverfahren zu Vorjahren anhängig waren; gleichwohl hat der X. Senat des BFH nicht angenommen, dass das FA die unterbrochene Prüfung nach Ablauf von zwei Jahren habe fortsetzen müssen, sondern hat eine fortdauernde Ablaufhemmung bejaht.

  • BFH, 29.12.2006 - IX B 139/05  

    VuV: Einkünfteerzielungsabsicht

    Dabei bildet die heranzuziehende Zeitspanne von fünf Jahren keine starre Grenze (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195, unter II. 3. c bb; vom 8. September 2004 XI R 47/03, 48/03, BFHE 207, 263, BStBl II 2005, 41, unter II. 1.), so dass auch erst nach Ablauf von fünf Jahren veräußerte Immobilien in die Betrachtung einbezogen werden können, ggf. mit Folgerungen für die Indizwirkung (vgl. BFH-Urteile vom 14. Januar 2004 IX R 88/00, BFH/NV 2004, 1089, unter II. 1. b; vom 5. Mai 2004 XI R 7/02, BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738, unter II. 2., m.w.N.).
  • BFH, 18.08.2009 - X R 47/06  

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Regelmäßig darf der zeitliche Abstand zwischen den jeweiligen Verwertungsgeschäften einen Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigen (Senatsurteile vom 18. September 2002 X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, und vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195, jeweils m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).
  • BFH, 30.11.2006 - VIII B 104/06  

    Verfahrensmangel

    Bei der Abgrenzung einer noch privaten Vermögensverwaltung von einem gewerblichen Grundstückshandel kommt es nämlich auf das im Rahmen eines Indizienbeweises zu würdigende Gesamtbild der Betätigung an, so dass eine dem FG als Tatsachengericht obliegende Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. Dezember 2000 III R 63/98, BFH/NV 2001, 1028; vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195).
  • BFH, 01.02.2012 - I R 18/11  

    Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der

    Denn das Ergebnis der Rechtsbehelfsverfahren konnte den Ablauf der Außenprüfung beeinflussen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195).
  • BFH, 14.12.2006 - III R 64/05  

    Betriebsaufspaltung; Beendigung durch Grundstücksveräußerung

    Nach der Rechtsprechung des BFH kommt ein gewerblicher Grundstückshandel durch händlertypisches Verhalten regelmäßig dann zustande, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von etwa fünf Jahren seit Anschaffung bzw. Errichtung mindestens vier Objekte veräußert und zwischen den einzelnen Verwertungsmaßnahmen nicht mehr als fünf Jahre liegen, weil dies den Schluss zulässt, dass es ihm zu Beginn seiner Tätigkeiten weniger auf die Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten als auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (sog. Drei-Objekt-Grenze; z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III.; BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135; vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195, und vom 20. April 2006 III R 1/05, BFH/NV 2007, 138).
  • BFH, 14.06.2007 - XI R 11/06  

    Ist die Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung freiberuflich?

  • BFH, 08.11.2006 - X B 183/05  

    Steuerrecht - Auch bei erfolglosem Verkauf droht gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 07.12.2006 - IX B 4/06  

    Gewerblicher Grundstückshandel; Gesellschafter-/Gesellschafts- ebene

  • FG München, 17.04.2007 - 6 K 4338/04  

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - 6 K 6032/08  

    Fortdauer der Ablaufhemmung wegen Außenprüfung bei über 6-jähriger Prüfungspause

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12041/10  

    Gültigkeit der Hemmung der Verjährung wegen Betriebsprüfung bis ein Jahr nach dem

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