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   BFH, 21.01.1999 - IV R 27/97   

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    Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei wesentlicher Beteiligung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ermittlung der Einkünfte aus Veräußerung von Anteilen im Rahmen wesentlicher Beteiligungen

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13, EStG § 17
    Aktie; Anschaffungskosten; Bezugsrecht; Landwirtschaft; Liebhaberei; Pferdezucht; Substanzabspaltungstheorie; Veräußerungsgewinn; Wesentliche Beteiligung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 188, 27
  • BB 1999, 625
  • DB 1999, 828
  • BStBl II 1999, 638



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Wird zitiert von ... (61)  

  • BFH, 22.05.2003 - IX R 9/00  

    Verkauf von zugeteilten Bezugsrechten

    Der BFH hatte bislang die im Schrifttum kontrovers behandelte Frage, ob ein Bezugsrecht mit dem Erwerb von Altaktien angeschafft wird (vgl. dazu einerseits --Anschaffung bejahend-- Blümich/Glenk, a.a.O., § 23 EStG Rz. 97; Bachem in Bordewin/ Brandt, Einkommensteuergesetz, § 23 Rz. 133; andererseits --Anschaffung verneinend-- Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach (HHR), Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 23 EStG Anm. 145 --Stand: 2002--) ausdrücklich offen gelassen (BFH-Urteile vom 12. April 1967 VI 144/64, BFHE 89, 120, BStBl III 1967, 554, und vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, unter B. II. 3. b).

    So verhält es sich u.a. (vgl. zum Grundstücksaustausch das BFH-Urteil vom 13. März 1986 IV R 1/84, BFHE 146, 538, BStBl II 1986, 711) im Fall der Ausgabe von Bezugsrechten oder von neuen Gesellschaftsrechten aufgrund einer Kapitalerhöhung (BFH in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638), die wirtschaftlich zu einer Abspaltung der in den Stammaktien verkörperten Substanz und deshalb zu einer Abspaltung eines Teils der ursprünglichen Anschaffungskosten führt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, und in BFHE 194, 182, BStBl II 2001, 345).

    Sein Entstehen ist aber im Erwerb der Aktie angelegt, so dass es an der Bewertung des Aktienerwerbs als Anschaffung teilnimmt (so BFH in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638).

    cc) Der BFH hat aus dem Gedanken der Substanzabspaltung für die Bewertung der alten Aktien gefolgert, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile um den auf die Bezugsrechte entfallenden Teil zu kürzen seien (so die BFH-Urteile in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, und in BFHE 194, 182, BStBl II 2001, 345).

    Das FG muss die Werte von Stammaktien und Bezugsrechten nach der Gesamtwertmethode berechnen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, und in BFHE 194, 182, BStBl II 2001, 345, m.w.N.).

  • FG München, 27.03.2001 - 13 K 5194/97  

    Berechnung des Spekulationsgewinns bei im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen

    Zur Begründung beruft sich die Klägerin insbesondere auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. April 1967 (BStBl II 1967, 554), das im Urteil des BFH vom 21. Januar 1999 (BStBl II 1999, 638) ausdrücklich in Bezug genommen sei.

    Im übrigen stelle das Urteil des BFH vom 21. Januar 1999 (BStBl II 1999, 638) nunmehr klar, dass im Falle des Erwerbs junger Aktien mittels Bezugsrechts keine fiktiven, sondern nur die ursprünglichen und tatsächlich entstandenen, also die historischen Anschaffungskosten durch Abspaltung teilweise auf das Bezugsrecht und in der Folge auf die neuen Aktien übergehen dürften.

    Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 27/97 (BStBl II 1999, 638) allerdings zu einem Fall des § 17 EStG ausdrücklich bestätigt.

    Zu diesen Urteilen führt der BFH in seiner oben zitierten Entscheidung (BStBl II 1999, 638, 644) aus, es könne dahingestellt bleiben, ob der Übergang von Anschaffungskosten von Altanteilen auf neue Anteile in den oben genannten Urteilen bei der Berechnung des Entnahme- bzw. Veräußerungsgewinns unterblieben sei.

    Der BFH hatte in seinem Urteil (BStBl II 1999, 638) allerdings - und dies verkennt das Finanzamt, wenn es den Fall als seiner Rechtsauffassung entsprechend ansieht - über keinen Fall des § 23 EStG , sondern über den Verkauf einer wesentlichen Beteiligung (§ 17 EStG ) zu entscheiden.

    Der BFH hat daher ausdrücklich in dieser Entscheidung (BStBl II 1999, 638) betont, dass er über keinen Fall des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG zu entscheiden habe und u. a. auf seine Entscheidung vom 12. April 1967 (BStBl III 1967, 554) hingewiesen.

    Die Abspaltungstheorie hat der BHF auch in Bezug auf Bezugsrechte an GmbH-Geschäftsanteilen in seinem Urteil vom 21. Januar 1999 (BStBl II 1999, 638) und für das Umwandlungssteuergesetz im Urteil vom 21. August 1996 I R 75/95 (BFH/NV 1997, 314) ausdrücklich bestätigt.

    Dem steht jedoch nach Auffassung des Senats, jedenfalls seit Klarstellung durch das Urteil (BStBl II 1999, 638), die BFH-Rechtsprechung entgegen, die generell bei Kapitalerhöhungen den vom Altanteil abgespaltenen Wert, der beim Erwerb in den Wert der Neuanteile eingeht, als Anschaffungskosten ansieht.

  • BFH, 21.09.2004 - IX R 36/01  

    Bezugsrechte als Anschaffungskosten

    So verhält es sich im Fall der Ausgabe von Bezugsrechten oder von neuen Gesellschaftsrechten aufgrund einer Kapitalerhöhung (BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638).

    Dieser Teil ist infolgedessen den Anschaffungskosten des Bezugsrechts oder den neuen Gesellschaftsrechten zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Beteiligung im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten werden; des Weiteren gehen mit der Abspaltung die in den Altanteilen enthaltenen stillen Reserven anteilig auf die Bezugsrechte oder neuen Gesellschaftsrechte über (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, und in BFHE 194, 182, BStBl II 2001, 345, jeweils m.w.N.).

    c) Diese wirtschaftliche Teilidentität führt bei Veräußerung der im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung erworbenen neuen Geschäftsanteile --innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG-- dazu, dass bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns nach § 23 Abs. 4 Satz 1 EStG als Anschaffungskosten nicht nur die Zuzahlungen und sonstigen Kosten für den Erwerb der neuen Geschäftsanteile, sondern auch der Wert des (durch den Kapitalerhöhungsbeschluss konkretisierten) Bezugsrechts im Zeitpunkt seiner Realisierung durch Erwerb der neuen Anteile anzusetzen ist (BFH-Entscheidungen in BFHE 89, 120, BStBl III 1967, 554, betr. Aktienerwerb nach Kapitalerhöhung; in BFHE 94, 251, BStBl II 1969, 105; in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, m.w.N. zu anderen Beteiligungen im Privatvermögen).

    Diese rechtliche Würdigung trägt im Anwendungsbereich des § 23 EStG der Tatsache Rechnung, dass die in den neuen Geschäftsanteilen enthaltenen --durch Abspaltung von den Altanteilen übergegangenen-- stillen Reserven nach Ablauf der Spekulationsfrist für die Altanteile nicht mehr steuerbar waren und nicht lediglich aufgrund der Kapitalerhöhung in dem Umfang erneut steuerverhaftet werden dürfen, in dem sie auf die neu geschaffenen Anteile übergehen; denn einen weiteren Wertzuwachs (hinsichtlich der stillen Reserven) erfährt der Gesellschafter durch diese "Verwässerung" seiner Beteiligung nicht (vgl. Entscheidung in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, m.w.N.; a.A. Gerlach, Betriebs-Berater --BB-- 1985, Beilage 3/1985; ders., BB 1998, 1506; Mellwig, Der Betrieb 1986, 1417; Felix, Finanz-Rundschau 1993, 688; Eberhard Weber, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Beteiligungen, 1980, 161 ff., 165; kritisch Niemann, Kapitalerhöhung gegen Einlagen, Grüner Brief des Instituts "Finanzen und Steuern" e.V. Nr. 315, 1993, 28).

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