Rechtsprechung
   BFH, 21.02.1980 - V R 146/73   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 129, 569
  • BStBl II 1980, 283



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Wird zitiert von ... (44)  

  • BFH, 30.01.2003 - V R 98/01  

    Umsatzsteuer - Haftungsrechtliche Verantwortlichkeit trotz fehlender

    Der Aussteller einer Rechnung schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG bis zur Berichtigung der Rechnung auch dann, wenn er bei Ausstellung der Rechnung nicht geschäftsfähig war (Änderung der Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1980 V R 146/73, BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283).

    Mit der Revision rügt der Kläger Abweichung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Februar 1980 V R 146/73 (BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283).

    Hiervon ging im Ergebnis auch der BFH in BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283 aus.

    Im Urteil in BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283 war noch nicht berücksichtigt, dass diese Möglichkeit auch bei Ausstellung einer Rechnung mit zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer besteht; denn bei richtlinienkonformer Auslegung des § 14 Abs. 3 UStG kann auch die nach § 14 Abs. 3 UStG zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berichtigt werden, wenn der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht worden ist (BFH-Urteile vom 11. April 2002 V R 26/01, BFHE 198, 238, BFH/NV 2002, 1006; vom 22. März 2001 V R 11/98, BFHE 194, 528, BFH/NV 2001, 1088 im Anschluss an die Entscheidung des EuGH in UVR 2000, 424, UR 2000, 470).

  • BFH, 21.05.1987 - V R 129/78  

    Mißbräuchliche Rechnungsausstellung

    a) Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 - 1. Alternative - des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967) sind erfüllt, wenn ein Abrechnungspapier mit gesondertem Steuerausweis erstellt worden ist, das, nachdem es als Rechnung in den Verkehr gebracht (begeben) ist, geeignet ist, im Rahmen des Vorsteuerabzugs beim Rechnungsempfänger wie eine Rechnung i. S. des § 14 Abs. 1 UStG 1967 verwendet zu werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Februar 1980 V R 146/73, BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283, Abschn. 1a der Urteilsgründe) und der Rechnungsaussteller die in der Rechnung beschriebene Leistung nicht ausführt.

    Kann der Rechnungsaussteller diesen Nachweis dagegen nicht führen, dann ist der insoweit entscheidende Teil des Tatbestands von § 14 Abs. 3 - 1. Alternative - UStG 1967, Nichterbringung einer Lieferung oder sonstigen Leistungen, erfüllt (Urteil in BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283, Abschn. 1b der Urteilsgründe).

    § 14 Abs. 3 - 1. Alternative - UStG 1967 ist danach mit der oben genannten Einschränkung stets anzuwenden, wenn die in der Rechnung bezeichnete Leistung tatsächlich nicht erbracht wird (vgl. zu den sog. Vorausrechnungen BFH-Urteil vom 20. März 1980 V R 131/74, BFHE 130, 122, BStBl II 1980, 287; zur Frage sachlicher Unbilligkeit bei rechtzeitigen Maßnahmen des Rechnungsausstellers zur Beseitigung der Gefahrenlage siehe Urteil in BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283, Abschn. 4 der Urteilsgründe).

    Anhaltspunkte dafür, daß dem Prokuristen, der das Abrechnungspapier ausstellen ließ, die Bedeutung einer Rechnung im Rechtsverkehr nicht bekannt gewesen sei, oder daß er das Abrechnungspapier nicht als Rechnung i. S. des § 14 Abs. 3 UStG 1967 habe begeben wollen (vgl. Urteil in BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283, Abschn. 1a und c), sind nicht ersichtlich.

    Diese Argumentation der Revision verkennt zum einen, daß die Anwendung der Vorschrift nicht davon abhängt, daß ein Schaden entsteht; bereits die Begebung der Rechnung begründet die Steuerschuld (Urteile in BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283, und in BFHE 135, 107, BStBl II 1982, 229).

  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 225/94  

    Haftungsausfüllende Kausalität bei anwaltlicher Pflichtverletzung; Abhängigkeit

    Diese Vorschrift soll der Möglichkeit entgegenwirken, daß eine von einem Nichtunternehmer ausgestellte Rechnung vom Rechnungsempfänger - mißbräuchlich - verwendet wird, um einen Vorsteuerabzug zu erreichen (BFHE 129, 569, 572; BFH BStBl. 1980, 287, 288; BFH BStBl. 1981, 547, 549 m.w.N.); in ihrer Ausgestaltung geht sie allerdings insoweit darüber hinaus, als sie nicht selbst auf subjektive Elemente oder gar Vorwerfbarkeit abstellt (vgl. BFHE 155, 193, 195; BFHE 171, 125, 127 f; BFH BStBl. II 1987, 652; NV 1993, 443 f); auch setzt die Vorschrift nicht voraus, daß dem Steuerfiskus tatsächlich ein Schaden entstanden ist (BFH BStBl. 1982, 229, 230).

    Deshalb ist eine auf Nichterhebung der Steuern gerichtete Billigkeitsmaßnahme geboten, wenn der Aussteller den Gefährdungstatbestand rechtzeitig und vollständig beseitigt (BFHE 129, 569, 575 f).

    Der Bundesfinanzhof hat bisher die Frage offengelassen, ob Billigkeitsmaßnahmen auch dann noch möglich sind, wenn der Rechnungsempfänger die ihm ausgestellte Rechnung mißbräuchlich zur Erlangung von Vorsteuerbeträgen verwendet hat, aber die dem Fiskus entstandenen Schäden durch Zurückholen der Vorsteuerbeträge beseitigt werden könnten (BFHE 129, 569, 576).

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