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   BFH, 22.03.1990 - IV R 15/87   

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  • FG Hamburg, 11.09.2009 - 3 K 124/08  

    Einkommensteuer: Betriebsaufspaltung zwischen einer AG und ihrem

    Der Grundsatz, dass man eine Gesellschaft beherrscht, wenn man über die Stimmenmehrheit verfügt und die Entscheidungen nach dem Mehrheitsprinzip getroffen werden, gilt uneingeschränkt, wenn es sich bei der Betriebsgesellschaft um eine GmbH handelt, ist nach der Rechtsprechung des BFH aber auch übertragbar auf eine AG als Betriebsgesellschaft, an deren Grundkapital der Besitzunternehmer mehrheitlich beteiligt ist (BFH-Urteile vom 22. März 1990 IV R 15/87, BFH/NV 1991, 439; vom 28. Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479).

    Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil die Grundsatzentscheidung des BFH zur der Frage einer Betriebsaufspaltung zwischen einer AG und ihrem Mehrheitsaktionär aus dem Jahr 1982 stammt (BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479) und diese Rechtsprechung nur noch einmal, nämlich im Jahr 1990, bestätigt wurde (BFH-Urteil vom 22. März 1990 IV R 15/87, BFH/NV 1991, 439).

  • FG Niedersachsen, 20.06.2007 - 2 K 562/05  

    Betriebsaufgabe bei unentgeltlicher Übertragung der wesentlichen

    Die Beendigung der Betriebsaufspaltung infolge des Wegfalls der personellen Verflechtung führt nämlich regelmäßig zur Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG) und damit zur Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1983 VIII R 90/81, BStBl II 1984, 474; in BFHE 155, 538, BStBl II 1989, 363;vom 22. März 1990 IV R 15/87, BFH/NV 1991, 439;vom 26. Mai 1993 X R 78/91, BStBl II 1993, 718 a.E.;vom 25. August 1993 XI R 6/93, BFHE 172, 91, BStBl II 1994, 23).
  • FG Sachsen, 26.05.2009 - 6 K 1838/07  

    Anteilsverkauf: Beendigung einer Betriebsaufspaltung?

    Dies führt regelmäßig zur Betriebsaufgabe (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG ) und damit zur Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven (BFH, BFH/NV 1991, 439).
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