Rechtsprechung
| BFH, 22.05.2006 - VI R 49/04 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2; BVerfGG § 80 Abs. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1
- Simons & Moll-Simons
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2; BVerfGG § 80 Abs. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1
- IWW
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Vorlage an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG)
- NWB SteuerXpert START
- RA Kotz
Antragsfrist - Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG
- RA Kotz
Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG - Verfassungswidrigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (9)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verfassungswidrige Ausschlussfrist bei der Arbeitnehmerveranlagung
- 123recht.net (Pressemeldung, 6.9.2006)
Antragsfrist Lohnsteuerausgleich für verfassungswidrig // Klagen dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt
- aok-business.de (Kurzinformation)
Für "Freiwillige" ist Zweijahresfrist verfassungswidrig
- herbach.net (Kurzinformation)
§ 46 EStG
Auswirkungen der entfallenen Antragsveranlagung von Arbeitnehmern - anwaltskanzlei-menzel.de (Kurzinformation)
Kurze Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern verfassungsrechtlich bedenklich
- deubner-steuern.de (Pressemitteilung)
Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern
- deubner-steuern.de (Kurzinformation)
Zweijährigen Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung verfassungswidrig?
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
BFH hält Ausschlussfrist für Lohnsteuerausgleich bei Arbeitnehmern für verfassungswidrig - BFH legt Bundesverfassungsgericht Frage zur Entscheidung vor
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 04.06.2003 - 1 K 1863/01
- BFH, 22.05.2006 - VI R 49/04
- BFH, 27.03.2008 - VI R 49/04
- BVerfG - 2 BvL 55/06 (anhängig)
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 213, 508
- NJW 2006, 3808 (Ls.)
- BB 2006, 2064
- BB 2006, 2065
- DB 2006, 2040
- BStBl II 2006, 808
Wird zitiert von ... (13)
- FG Köln, 28.11.2007 - 10 K 6227/04
Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs. 55j Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. …
b) Die Rechtsentwicklung der im Streitfall für das Streitjahr 2000 maßgeblichen Vorschriften stellt sich wie folgt dar (vgl. dazu im Einzelnen auch die Vorlagebeschlüsse des BFH an das BVerfG vom 22. Mai 2006 in den Verfahren VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808 und VI R 46/05, BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820):.Auch danach kam es immer wieder zu Änderungen und Erweiterungen der Vorschrift über die Antragsveranlagung in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG, von denen die Zweijahresfrist als solche aber nicht betroffen war (zu Einzelheiten vgl. die dezidierte Darstellung in den Vorlagebeschlüssen des BFH vom 22. Mai 2006 VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808 und VI R 46/05, BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820).
Sie wird weder durch die Übersendung von Erklärungsvordrucken noch die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen oder die Festsetzung eines Zwangsgelds zur Erzwingung der Einkommensteuererklärung erweitert (BFH-Beschlüsse vom 22. Mai 2006 VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808 und VI R 46/05, BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820, unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 14. März 1989 I R 77/85, BFH/NV 1991, 311).
c) Der VI. Senat des BFH hat mit seinen Vorlagebeschlüssenvom 22. Mai 2006 VI R 49/04 (BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808) und VI R 46/05 (BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820) eine Entscheidung des BVerfG über die Vereinbarkeit der zweijährigen Antragsfrist im Rahmen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG mit dem Grundgesetz eingeholt.
Da mit der Veranlagung Steuerüber- und -untererhebungen ausgeglichen werden sollen, die im Lohnsteuerverfahren systembedingt auftreten, könnte von einer planwidrigen Unvollständigkeit in diesem Sinne durch die bisherige Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG allerdings nur ausgegangen werden, wenn das Missverhältnis, mit dem der Gesetzgeber Steueruntererhebungen auf der einen Seite durch eine lange Festsetzungsfrist begegnet, und seine sehr weit gehende Tolerierung von Steuerübererhebungen auf der anderen Seite (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 22. Mai 2006 VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808 und VI R 46/05, BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820) in irgend einer Weise verfassungsrechtlich verankert wären.
- FG Köln, 23.01.2008 - 10 K 6227/04
Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigterklärung einer Klage auf …
Eine zwingende Veranlagung von Amts wegen unabhängig von der Erklärungsabgabe innerhalb der Zweijahresfrist (Amtsveranlagung) war hingegen u. a. nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung in den Fällen vorgesehen, in denen die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterworfen war, ..., jeweils mehr als 800 DM betrug (zur Rechtsentwicklung im Einzelnen vgl. die dezidierte Darstellung in den Vorlagebeschlüssen des BFH vom 22. Mai 2006 VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808 und VI R 46/05, BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820).Sie wurde weder durch die Übersendung von Erklärungsvordrucken noch die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen oder die Festsetzung eines Zwangsgelds zur Erzwingung der Einkommensteuererklärung erweitert (BFH-Beschlüsse vom 22. Mai 2006 VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808 und VI R 46/05, BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820, unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 14. März 1989 I R 77/85, BFH/NV 1991, 311).
c) Der VI. Senat des BFH hat mit seinen Vorlagebeschlüssen vom 22. Mai 2006 VI R 49/04 (BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808) und VI R 46/05 (BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820) eine Entscheidung des BVerfG über die Vereinbarkeit der zweijährigen Antragsfrist im Rahmen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG mit dem Grundgesetz eingeholt.
Da mit der Veranlagung Steuerüber- und -untererhebungen ausgeglichen werden sollen, die im Lohnsteuerverfahren systembedingt auftreten, könnte von einer planwidrigen Unvollständigkeit in diesem Sinne durch die bisherige Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG allerdings nur ausgegangen werden, wenn das Missverhältnis, mit dem der Gesetzgeber Steueruntererhebungen auf der einen Seite durch eine lange Festsetzungsfrist begegnet, und seine sehr weit gehende Tolerierung von Steuerübererhebungen auf der anderen Seite (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 22. Mai 2006 VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808 und VI R 46/05, BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820) in irgend einer Weise verfassungsrechtlich verankert wären.
- BFH, 14.02.2008 - I B 162/07
Gehörsrüge bei Nichtteilnahme an mündlicher Verhandlung - Keine …
d) Dass das FG das Verfahren nicht bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 22. Mai 2006 VI R 49/04 (BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808) und VI R 46/05 (BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820) ausgesetzt hat, ist verfahrensrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.Das gilt auch für den vom Kläger unter Berufung auf die zu § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ergangenen Vorlagebeschlüsse des VI. Senats des BFH (in BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808 und BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820) geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
- FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 6 K 1801/08
Stichtagsregelung für Wegfall der Frist für Antragsveranlagung nicht …
Zur Begründung beziehen sie sich auf die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 22.05.2006 Az. VI R 49/04 und VI R 46/05.Der Senat kann dahin stehen lassen, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für das Jahr 2004 gültigen Fassung verfassungswidrig war, auch wenn die Ausführungen des BFH in den Vorlagebeschlüssen vom 22.05.2006 - VI R 46/05 und VI R 49/04 eher für diese Annahme sprechen als dagegen.
Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 22.05.2006 Az. VI R 49/04 und VI R 46/05 mit Gesetz vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150) in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG die Passage "bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres", sowie § 46 Abs. 2 Nr. 8 Sätze 3 und 4 EStG aufgehoben.
- FG Baden-Württemberg, 04.05.2010 - 4 K 478/10
Keine Anlaufhemmung bei der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer
Im Vorlagebeschluss des VI. Senats des BFH (vom 22.05.2006 VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808, BFH/NV 2006, 1933) ging es um die Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG.Das FA erließ einen Abhilfebescheid, die Beteiligten erklärten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, das Verfahren wurde nicht mit einer Sachentscheidung, sondern lediglich mit einer Kostenentscheidung zulasten des FA beendet (vgl. BFH - Beschluss vom 27.03.2008 VI R 49/04, juris).
- BFH, 16.07.2008 - VI B 25/08
Bestimmung der Rechtsnatur einer Nichtveranlagungs-Verfügung - Unterlassene …
Der Kläger übersieht einerseits, dass die von ihm in Bezug genommenen Vorlagebeschlüsse des Senats vom 22. Mai 2006 VI R 49/04 und VI R 46/05 an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegenstandlos geworden sind; die jeweiligen Beteiligten haben beide Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem --im Hinblick auf die rückwirkende Aufhebung der Frist für die Antragsveranlagung in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG durch das Jahresteuergesetz 2008-- jeweils Abhilfebescheide ergangen sind. - FG Niedersachsen, 25.04.2007 - 2 K 379/04
Keine unbefristet rückwirkende Gesetzesänderung zu den Voraussetzungen einer …
Vor allem die verfassungsrechtlichen Bedenken der steuerlichen Rechtsprechung gegenüber der Zwei-Jahres-Frist, wie sie in den Vorlagenbeschlüssen des BFH (Beschlüsse vom 22. Mai 2006, VI R 49/04 und 46/05) ihren Ausdruck gefunden haben, erfordern insoweit eine restriktive Auslegung der die Antragsveranlagung betreffenden Vorschriften. - FG Niedersachsen, 25.04.2007 - 7 K 102/05
Zur Anwendung der Neuregelung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG
Vor allem die verfassungsrechtlichen Bedenken der steuerlichen Rechtsprechung gegenüber der Zwei-Jahres-Frist, wie sie in den Vorlagenbeschlüssen des BFH (Beschlüsse vom 22. Mai 2006, VI R 49/04 und 46/05) ihren Ausdruck gefunden haben, erfordern insoweit eine restriktive Auslegung der die Antragsveranlagung betreffenden Vorschriften. - FG Niedersachsen, 26.08.2005 - 7 K 137/05
Zur Frist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG
Nachdem der BFH mit Entscheidungen v. 22.05.2006 VI R 49/04 bzw. VI R 46/05 die zweijährige Antragsfrist als verfassungswidrig erachtet und die Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt hat, ist anzunehmen, dass die finanzgerichtliche Entscheidung keinen Bestand haben wird. - FG Saarland, 27.09.2006 - 1 K 251/03
Einkommensteuer; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der …
Der VI. Senat des BFH hat mit Beschlüssen vom 22. Mai 2006 VI R 49/04, VI R 46/05, juris, dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. - OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - 14 E 234/12
Nichtabgabe einer Steuererklärung als Schätzungsanlass zur Ausübung der …
- FG Baden-Württemberg, 30.11.2006 - 10 K 171/06
Im Jahr 2006 geleistete Beiträge eines nichtselbständig tätigen Steuerberaters an …
- FG München, 05.05.2011 - 7 K 601/09
Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG trotz bestandskräftiger …
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