Rechtsprechung
| BFH, 22.07.2008 - VI R 47/06 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
EStG §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, 9 Abs. 5, 12 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; OWiG § 17; StPO § 153a
- Betriebs-Berater
Übernahme von Geldbußen und Geldauflagen als Arbeitslohn
- openjur.de
Übernahme von Geldbußen und Geldauflagen als Arbeitslohn; Vorteilsgewährung aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse; Werbungskostenabzug und Bemessung von Geldauflagen und Geldbußen
- Bundesfinanzhof
Übernahme von Geldbußen und Geldauflagen als Arbeitslohn - Vorteilsgewährung aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse - Werbungskostenabzug und Bemessung von Geldauflagen und Geldbußen
- Simons & Moll-Simons
EStG §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, 9 Abs. 5, 12 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; OWiG § 17; StPO § 153a
- IWW
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Übernahme von Geldbußen und -auflagen als Arbeitslohn - Vorteilsgewährung aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse - Werbungskostenabzug und Bemessung von Geldauflagen und -bußen
- NWB SteuerXpert START
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Geldbuße - vom Arbeitgeber übernommene Geldbuße ist als Arbeitslohn zu versteuern
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Übernahme von Geldbußen und Geldauflagen als Arbeitslohn; Vorteilsgewährung aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse; Werbungskostenabzug und Bemessung von Geldauflagen und Geldbußen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (20)
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Vom Arbeitgeber übernommene Zahlung einer gegen den Arbeitnehmer verhängten Geldbuße bzw. -auflage als Arbeitslohn
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Vom Arbeitgeber übernommene Zahlung einer gegen den Arbeitnehmer verhängten Geldbuße bzw. -auflage als Arbeitslohn
- IWW (Pressemitteilung)
Arbeitgeber übernimmt gegen Arbeitnehmer verhängte Geldbuße
- IWW (Kurzinformation)
Geldwerter Vorteil - Geldbußen gegen Geschäftsführer - BFH muss entscheiden
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Knöllchen als Arbeitslohn
- mitfugundrecht.de (Pressemitteilung)
Vom Arbeitgeber bezahlte Knöllchen müssen als Arbeitslohn versteuert werden
- Kanzlei Prof. Schweizer (Leitsatz und Auszüge)
EStG §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, 9 Abs. 5, 12 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; OWiG § 17; StPO § 153a
Übernahme von Geldbußen und Geldauflagen als Arbeitslohn [Steuerrecht] - wkdis.de (Pressemitteilung)
Vom Arbeitgeber übernommene Zahlung einer gegen den Arbeitnehmer verhängten Geldbuße bzw. -auflage als Arbeitslohn
- advogarant.de (Kurzinformation)
Übernommene Geldbuße bzw. -auflage als Arbeitslohn
- aok-business.de (Kurzinformation)
Bußgelder können Arbeitslohn sein
- ebnerstolz.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Arbeitnehmer müssen vom Arbeitgeber übernommene Geldbußen oder -auflagen regelmäßig als Arbeitslohn versteuern
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Übernahme von Geldbußen durch den Arbeitgeber: Arbeitslohn
- steuerberaten.de (Kurzinformation)
Großzügiger Arbeitgeber und gieriges Finanzamt
- steuerberaten.de (Kurzinformation)
Vom Arbeitgeber übernommene Geldbußen sind Arbeitslohn
- forum-institut.de (Kurzinformation)
Lohn: Übernommene Bußgelder Ihrer Mitarbeiter sind Arbeitslohn
- deubner-steuern.de (Pressemitteilung)
Vom Arbeitgeber übernommene Zahlung einer gegen den Arbeitnehmer verhängten Geldbuße als Arbeitslohn
- deubner-steuern.de (Kurzinformation)
Übernahme einer Geldbuße führt zu Arbeitslohn!
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gezahlte Geldbuße ist Arbeitslohn
- fahrschule-online.de (Kurzinformation)
Lohnsteuer für bezahlte Geldbuße
- wgk.eu (Kurzinformation)
Übernahme von Geldbußen und Geldauflagen als Arbeitslohn
Besprechungen u.ä. (4)
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Lohnsteuerhinterziehung - Übernahme der Geldauflage durch das Unternehmen kann zur Steuerpflicht führen
- IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Übernahme von gegen den Arbeitnehmer festgesetzten Geldbußen durch den Arbeitgeber
- haufe.de (Entscheidungsanmerkung)
Übernahme von Geldbußen durch den Arbeitgeber: Arbeitslohn
- heuking.de
, S. 2 (Entscheidungsbesprechung)
Übernahme von Geldbußen und Geldauflagen durch den Arbeitgeber: Arbeitslohn?
Sonstiges (2)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 8
Arbeitslohn; Bußgeld; Eigenbetriebliches Interesse - wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Managerhaftung im Einkommensteuerrecht - Besprechung des BFH-Urteils vom 22.07.2008, VI R 47/06" von RA/StB Dr. Tassilo Englert, FASteuerR, original erschienen in: DStR 2009, 1010 - 1014.
Verfahrensgang
- FG Bremen, 06.10.2005 - 1 K 55/03
- BFH, 22.07.2008 - VI R 47/06
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 222, 448
- DB 2008, 2627
- BStBl II 2009, 151
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 21.01.2010 - VI R 51/08
Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes …
Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 22. Juni 2006 VI R 21/05, BFHE 214, 252, BStBl II 2006, 915; vom 22. Juli 2008 VI R 47/06, BFHE 222, 448, BStBl II 2009, 151). - BFH, 17.08.2011 - VI R 75/10
Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als Werbungskosten
Der Gesetzgeber hat bei der Einführung dieser Vorschrift, die - wie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG - als Reaktion auf die Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160, und vom 21. November 1983 GrS 3/82 (BFHE 140, 62, BStBl II 1984, 166) zu verstehen ist (Fissenewert in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 12 EStG Rz 141; HHR/Hildesheim, § 4 EStG Rz 1700 Gff.), bewusst davon abgesehen, auch die Verfahrenskosten in das Verbot eines Abzugs als Werbungskosten einzubeziehen (Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 40 AO Rz 62; zum Anwendungsbereich des § 12 Nr. 4 EStG s. Senatsentscheidungen vom 15. Januar 2009 VI R 37/06, BFHE 224, 140, BStBl II 2010, 111; vom 22. Juli 2008 VI R 47/06, BFHE 222, 448, BStBl II 2009, 151). - BSG, 01.12.2009 - B 12 R 8/08 R
Beitragspflicht eines vom Arbeitgeber (Speditionsunternehmen) für seinen …
Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Finanzgerichte, die in aller Regel die Übernahme von Geldstrafen, Geldbußen oder Geldauflagen durch den Arbeitgeber als steuerpflichtigen Arbeitslohn angesehen haben (vgl Reichsfinanzhof, Urteil vom 6.11.1929, RFHE 26, 171; BFH, Urteil vom 7.2. 1957, IV 547/56 U, BFHE 64, 425, zu gewerblichen Einkünften; Finanzgericht Köln, Urteil vom 10.11.2004, 14 K 459/02, EFG 2005, 756; BFH, Urteil vom 22.7. 2008, VI R 47/06, BFHE 222, 448). - FG Münster, 04.10.2010 - 7 K 4735/07
Nicht abzugsfähige Ausgaben; Geldbuße
Je höher nämlich aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse, vgl. BFH, Urteil vom 22.07.2008 VI R 47/06, BStBl. II 2009, 151, 153 l. Sp. Vorliegend bestand bereits allein aufgrund der Höhe der Auflage (51.000 EUR) ein erhebliches Eigeninteresse des Beigeladenen an der Übernahme der beiden Zahlungen durch die GbR.
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