Rechtsprechung
   BFH, 23.01.2003 - IV R 64/01   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • NWB SteuerXpert START

    EStG § 52 Abs. 15 a. F.
    Steuerfreie Entnahme eines Obstgartens bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung, Grund und Boden

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 52 Abs 15, EStG § 13 Abs 2 Nr 2
    Entnahme; Garten; Landwirtschaft; Zugehörigkeit

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (4)  

  • BFH, 24.04.2008 - IV R 30/05  

    Umfang der steuerfreien Entnahme des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens bei

    An dieser grundlegenden Auslegung hat der Senat auch in mehreren Folgeentscheidungen festgehalten und sie teilweise fortentwickelt (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 26. September 2001 IV R 22/00, BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762, sowie IV R 31/00, BFHE 197, 37, BStBl II 2002, 78; vom 12. September 2002 IV R 66/00, BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815; vom 23. Januar 2003 IV R 64/01, BFH/NV 2003, 904; vom 11. Dezember 2003 IV R 7/02, BFHE 204, 206, BStBl II 2004, 277, und vom 24. Februar 2005 IV R 39/03, BFH/NV 2005, 1273).
  • BFH, 05.10.2005 - XI B 39/04  

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Der Streit über die Entstehung eines negativen Gesamtbetrags der Einkünfte im Jahr 2001 und die Vornahme eines entsprechenden Verlustrücktrags in das Jahr 2000 ist mangels entsprechender Bindungswirkung der Einkommensteuerveranlagung 2001 im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2000 zu entscheiden (BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 64/01, BFH/NV 2003, 904).
  • FG Baden-Württemberg, 20.03.2003 - 6 K 281/02  

    Keine zwangsweise Entnahme des nicht zur Wohnung dazugehörenden Grund und Bodens

    Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 24. Oktober 2001 ( 1 K 2903/00, Revision IV R 64/01) entschieden, dass der Verzicht auf die Nutzungswertbesteuerung für das Wohngebäude sich nicht auf den selbst genutzten Obst- und Gemüsegarten, der nicht dem Wohngebäude zugehörig ist, rückwirkend erstreckt, sondern dessen Entnahme gegenüber dem Finanzamt eindeutig erklärt werden muss und erst zu diesem Zeitpunkt entnommen ist.
  • FG München, 29.07.2003 - 13 K 5360/99  

    Zur Wohnung gehörender Grund und Boden bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung;

    Eine Zwangsentnahme liegt nur dann nicht vor, wenn die Fläche weiterhin zum (notwendigen oder gewillkürten) Betriebsvermögen gehört (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2003 IV R 64/01, BFH/NV 2003, 904 unter 2. a,).
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