Rechtsprechung
| BFH, 23.09.2003 - IX R 65/02 |
Volltextveröffentlichungen (11)
mehr- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Werbungskostenabzug eines voraus bezahlten Erbbauzinses - Abweichung von Verwaltungsauffassung
- Deutsches Notarinstitut
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 11 Abs. 2
Auch auf gesamte Laufzeit des Erbbaurechts von 99 Jahren vorausgezahlte Erbbauzinsen sind als Werbungskosten im Jahr der Leistung abziehbar - NWB SteuerXpert START
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 11 Abs. 2
Vorausbezahlte Erbbauzinsen als WK - vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation und Volltext)
Erbbauzinsen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2 § 11 Abs. 2
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Steuerrecht - Absetzbarkeit von Erbbauzinsen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Auch in einem Betrag gezahlte Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten und damit sofort als Werbungskosten abziehbar
Kurzfassungen/Presse (3)
- IWW (Kurzinformation)
Vorauszahlung von Erbbauzinsen als Werbungskosten
- aok-business.de (Kurzinformation)
Erbbauzinsen in einer Summe spart einmalige Abgaben
- financialmind.de (Kurzinformation)
Erbbauzinsen in einer Summe spart einmalige Abgaben
Sonstiges (6)
- IWW (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)
Gesetzesänderung - Vorausgezahlte Erbbauzinsen, Miet- und Pachtzahlungen nicht mehr sofort abziehbar
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 Nr 7, EStG § 11 Abs 2
Einmalbetrag; Erbbaurecht; Erbbauzins; Vorauszahlung - wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Die geplante Änderung des § 11 EStG und die Auswirkung auf das Damnum" von Hans-Joachim Beck, original erschienen in: FR - Finanz-Rundschau 11/2004, 1226 - 1228.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Einmalzahlung von Erbbauzinsen als Gestaltungsansatz?" von RA u. StB Jürgen E. Milatz und Andreas Kruchen, LL.M., original erschienen in: DStZ 2004, 635 - 641.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Erbbauzinsvorauszahlung: Anfang und Ende eines Steuersparmodells" von Prof. Dr. Hans Gunnar Fleischmann, original erschienen in: DStR 2004, 1822 - 1823.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Gesetzgeber will Steuervorteile bei Erbbaurechtsfonds rückwirkend begrenzen" von Stb Prof. Dr. Günther Strunck, original erschienen in: Stbg 2004, 474 - 474.
Verfahrensgang
- FG Köln, 29.10.2002 - 7 K 4624/99
- BFH, 23.09.2003 - IX R 65/02
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 203, 355
- NZM 2004, 72
- BB 2003, 2664
- DB 2003, 2628
- BStBl II 2005, 159
Wird zitiert von ... (11)
- BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07
Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. …
Der Kläger habe nach Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. September 2003 IX R 65/02 (BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159) bis zum Inkrafttreten der Neuregelung kein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen aufbauen können.Angesichts dieser Rechtsprechung und der langjährigen Verwaltungspraxis aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10. Dezember 1996 (BStBl I 1996, 1440) habe mit der Änderung der Rechtsprechung durch das BFH-Urteil in BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG kein schutzwürdiges Vertrauen dahin entstehen können, dass die Vereinbarung in jedem Fall zu einer sofortigen Abziehbarkeit der in einer Summe zu leistenden Erbbauzinsen führen würde.
Zudem habe es die Finanzverwaltung unterlassen, das BFH-Urteil in BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159 in den Jahren 2003 und 2004 im BStBl zu veröffentlichen.
Mit der am 27. Oktober 2004 dem Bundestag zugeleiteten Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BTDrucks 15/4050), auf dem die Normen beruhen, reagierte der Gesetzgeber auf das Urteil des BFH in BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159.
(1) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159 ausgeführt hat, sind Erbbauzinsen keine Anschaffungskosten des Erbbaurechts, sondern Entgelt für die Nutzung des Grundstücks.
Auch § 42 AO rechtfertigt bei einem hinreichenden wirtschaftlichen Grund für die Vorauszahlung (hier wie auch sonst: Vermeiden der jährlichen Steigerungen des Erbbauzinses) keine Verteilung der Erbbauzinsen entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159, unter II. 2. c und d).
bbb) Das bedeutet für den Vertrauensschutz: Der Steuerpflichtige konnte nach dem Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159, das sich (auch) im Leitsatz ausdrücklich gegen das von dieser --auch vorher schon-- allgemeingültigen und akzeptierten Rechtsauffassung abweichende Schreiben des BMF in BStBl I 1996, 1440 wandte, darauf vertrauen, dass Erbbauzinsen in allen Fällen als sofort abziehbare Werbungskosten und nicht etwa als Anschaffungskosten beurteilt werden, und zwar auch dann, wenn er sie in einer Summe vorab zahlt.
(1) Dem Vertrauensschutz steht nicht entgegen, dass die Finanzverwaltung das Urteil in BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159 erst im Jahre 2005 im BStBl II veröffentlicht, vorher aber ersichtlich nicht angewandt hat (hier aufgrund der Rundverfügung der Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg vom 6. August 2004, S 0220 -8 St 312, S 0220- 84/St 24, AO-Kartei BY § 85 AO Karte 1).
(5) Dementsprechend konnte schutzwürdiges Vertrauen in die ständige Rechtsprechung nach ihrer Bestätigung und Klarstellung im Senatsurteil in BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159 entstehen.
Demgegenüber war die BFH-Entscheidung in BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159 nicht lediglich Ausdruck einer veränderten rechtlichen Einschätzung, sondern Bestätigung dessen, was vor und nach der Rechtsänderung galt.
Der Gesetzgeber reagierte mit der Änderung des § 11 Abs. 2 EStG auf seit Bekanntwerden der BFH-Entscheidung in BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159 getroffene intensive Vorbereitungen der Immobilienbranche (Immobilienfonds, Bauträger) für den Verkauf von Immobilien im Erbbaurecht, von denen er befürchtete, dass es zum erneuten Aufleben von Steuersparmodellen mit Immobilien kommen könnte.
- BFH, 11.12.2003 - IV R 42/02
Erbbaurecht - Wenn das Gebäude entschädigungslos auf den Erbbauverpflichteten …
a) Erbbauzinsen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine Anschaffungskosten des Erbbaurechts, sondern Entgelt für die Nutzung des Grundstücks (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398; vom 23. September 2003 IX R 65/02, BFHE 203, 355).Obwohl nach der Definition des § 9 der Verordnung über das Erbbaurecht (ErbbauV) der Erbbauzins das für die Bestellung des Erbbaurechts "in wiederkehrenden Leistungen" ausbedungene Entgelt ist, ist nicht ausgeschlossen, dass für die Einräumung eines Erbbaurechts seitens des Erbbauberechtigten zusätzlich oder an Stelle des Erbbauzinses eine einmalige Leistung erbracht wird (vgl. BFH-Urteile vom 4. Juli 1969 VI R 259/67, BFHE 96, 506, BStBl II 1969, 724; in BFHE 203, 355).
- FG Nürnberg, 27.09.2007 - IV 80/06
Berücksichtigung von vorweg für 99 Jahre bezahlte Erbbauzinsen als Werbungskosten …
Der BFH habe mit Urteil vom 23.09.2003 (IX R 65/02, BStBl. II 2005, 159) entschieden, dass Erbbauzinsen auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr ihrer Leistung sofort abziehbar seien, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausbezahlt wurden.Erbbauzinsen werden als Entgelt für die Nutzung des Grundstücks gezahlt, stellen also Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung dar (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.2003 IX R 65/02, BStBl. II 2005, 159).
Zwar hat der BFH in bestimmten Fällen Vorausleistungen nicht anerkannt, wenn sie von keinerlei sinnvollen wirtschaftlichen Erwägungen getragen waren, für die Vorauszahlungen von Nutzungsentgelt liegen jedoch regelmäßig vernünftige wirtschaftliche Gründe vor, etwa die Vermeidung von erwarteten Erhöhungen des Nutzungsentgelts (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.2003 IX R 65/02, BStBl. II 2005, 159;… Blümich/Glenk, EStG, § 11 Rz. 103).
Angesichts dieser Rechtsprechung und der langjährigen Verwaltungspraxis des BMF-Schreibens vom 10.12.1996 (vgl. BStBl. I 1996, 1440) konnte mit der Änderung der Rechtsprechung durch das BFH-Urteil vom 23.09.2003 (IX R 65/02, BStBl. II 2005, 159) bis zum In-Kraft-Treten der Neuregelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG kein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen gebildet werden, dass die Vereinbarungen in jedem Fall zu einer sofortigen Abzugsfähigkeit der in einer Summe zu leistenden Erbbauzinsen führen würde (so auch Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.05.2007, 1 K 4916/05 F, [...];… Blümich/Glenk, EStG, § 11 Rz. 98).
- FG Nürnberg, 29.04.2005 - IV 80/06
Rückwirkende Anwendung eines am 16.12.2004 in Kraft getretenen Gesetzes mit …
Der BFH habe mit Urteil vom 23.09.2003 ( IX R 65/02, BStBl. II 2005, 159) entschieden, dass Erbbauzinsen auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr ihrer Leistung sofort abziehbar seien, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausbezahlt wurden.Erbbauzinsen werden als Entgelt für die Nutzung des Grundstücks gezahlt, stellen also Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung dar (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.2003 IX R 65/02, BStBl. II 2005, 159).
Zwar hat der BFH in bestimmten Fällen Vorausleistungen nicht anerkannt, wenn sie von keinerlei sinnvollen wirtschaftlichen Erwägungen getragen waren, für die Vorauszahlungen von Nutzungsentgelt liegen jedoch regelmäßig vernünftige wirtschaftliche Gründe vor, etwa die Vermeidung von erwarteten Erhöhungen des Nutzungsentgelts (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.2003 IX R 65/02, BStBl. II 2005, 159;… Blümich/Glenk, EStG , § 11 Rz. 103).
Angesichts dieser Rechtsprechung und der langjährigen Verwaltungspraxis des BMF-Schreibens vom 10.12.1996 (vgl. BStBl. I 1996, 1440) konnte mit der Änderung der Rechtsprechung durch das BFH-Urteil vom 23.09.2003 ( IX R 65/02, BStBl. II 2005, 159) bis zum In-Kraft-Treten der Neuregelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG kein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen gebildet werden, dass die Vereinbarungen in jedem Fall zu einer sofortigen Abzugsfähigkeit der in einer Summe zu leistenden Erbbauzinsen führen würde (so auch Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.05.2007, 1 K 4916/05 F, juris;… Blümich/Glenk, EStG , § 11 Rz. 98).
- FG München, 31.07.2007 - 12 K 3363/06
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales …
Bis zur Neufassung des Gesetzes seien Vorauszahlungen auf Erbbauzinsen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. September 2003 IX R 65/02 (Bundessteuerblatt -BStBl -II 2005, 159) im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig gewesen.Erbbauzinsen werden als Entgelt für die Nutzung des Grundstücks gezahlt, stellen also Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung dar (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2005, 159 ).
c) Zwar hat das BVerfG seine diesbezügliche Rechtsprechung insoweit eingeschränkt, als eine -im Streitfall von sachlichen Gründen, nämlich der beabsichtigten Verhinderung von erheblichen Steuerausfällen aufgrund von im Hinblick auf das BFH-Urteil in BStBl II 2005, 159 zu erwartenden "Steuersparmodellen" durch im Voraus gezahlte Erbbauzinsen, getragene -Neuordnung ausnahmsweise hinter ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen zurücktreten muss, das auf die Bewahrung der nach der ursprünglich maßgeblichen Rechtslage bevorstehenden (günstigeren) Rechtsfolge ihres vergangenen Handelns gerichtet ist (vgl. z.B. Beschluss des BVerfG vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 254).
- BFH, 07.12.2010 - IX R 48/07
Zur Frage der Rückwirkung von § 11 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 52 Abs. …
So verhält es sich im Streitfall: Erbbauzinsen sind als Entgelt für die regelmäßig wiederkehrende Leistung des Grundstückseigentümers Ausgaben für die Nutzungsüberlassung (vgl. die ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 23. September 2003 IX R 65/02, BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159, und vom 20. September 2006 IX R 17/04, BFHE 215, 139, BStBl II 2007, 112) und deshalb - wie es das FA getan hat - auf den Zeitraum von 99 Jahren gleichmäßig zu verteilen. - FG Schleswig-Holstein, 05.11.2003 - 1 K 57/02
Erbbauzinsen sind Vermietungseinnahmen
Aus diesem Grund hat der BFH seit seinem Urteil vom 11. Oktober 1963 (a.a.0.) in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 7. Mai 1965, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1965, 505; vom 4. Juli 1969, BStBl II 1969, 724; vom 20. November 1980, BStBl II 1981, 398; vom 20. Januar 1983, BStBl II 1983, 413; vom 17. April 1985, 617; vom 4. Juni 1991, BStBl II 1992, 70; vom 8. Juni 1994, 779;… vom 17. Juli 2001, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2002, 18; vom 23. September 2003 - Az. IX R 65/02 über juris) die Erbbauzinsen bei dem Grundstückseigentümer als (laufende) Einnahmen und bei dem Erbbauberechtigten als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV (sofern keine Gewinneinkünfte vorliegen) angesehen; in dem zuletzt genannten Urteil sogar für den Fall, dass die Erbbauzinsen in einem Einmalbetrag vorausgezahlt wurden.Ob diese Ähnlichkeit auch dann noch gegeben ist, wenn der Erbbauzins in Form einer Einmalzahlung erbracht wird (bejahend: BFH- Urteil vom 23. September 2003, a.a.O. und Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. Oktober 2002, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 443), kann im Streitfall dahingestellt bleiben.
- FG Münster, 08.05.2007 - 1 K 4916/05
Anwendbarkeit von § 11 Abs. 2 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der im …
Demgegenüber hat der BFH erstmaligmit Urteil vom 23.09.2003 (IX R 65/02, BFHE 2003, 355, BStBl. II 2005, 159) entschieden, dass vorausgezahlte Erbbauzinsen im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Werbungskosten gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG abzugsfähig sind. - FG München, 25.04.2007 - 5 V 343/07
Aussetzung der Vollziehung in Sachen gesonderter und einheitlicher Feststellung …
Anlass für die neu eingeführte Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG war ein Urteil des BFH zur Abziehbarkeit von im Voraus bezahlten Erbbauzinsen (BFH-Urteil vom 23. September 2003 IX R 65/02, BStBl II 2005, 159). - FG Sachsen, 31.05.2005 - 6 K 1027/01
Keine Eigenheimzulage bei Erwerb des Erbbaurechts an einem mit einem Wohngebäude …
Die Erbbauzinsen sind weder in ihrem jährlichen Anfall noch in Höhe ihres kapitalisierten Wertes Anschaffungskosten der Wohnung oder des Erbbaurechts, sondern Entgelt für die Nutzung des Grundstücks (vgl. BFH-Urteile vom 20. November 1980 IV R 26/78, BFHE 132, 418 , BStBl II 1981, 398 ; vom 23. September 2003 IX R 65/02, BFHE 203, 355 , BStBl II 2005, 159 ). - FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2012 - 1 K 1353/09
Zum Begriff des Veräußerungsgeschäfts bei Veräußerung eines mit einem zugunsten …
