Rechtsprechung
| BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
BGB § 705, § 706 Abs. 3; EStG 1997 § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer; Objektbegrenzung bei mehreren Nutzern und mehreren Arbeitszimmern - Betriebs-Berater
Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer
- openjur.de
Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer; Objektbegrenzung bei mehreren Nutzern und mehreren Arbeitszimmern; Miteigentum an Ausstattungsgegenständen; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG erfasst nicht Aufwendungen für Arbeitsmittel; Klageer
- Betriebs-Berater
Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer
- Bundesfinanzhof
Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer - Objektbegrenzung bei mehreren Nutzern und mehreren Arbeitszimmern - Miteigentum an Ausstattungsgegenständen - § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG erfasst nicht Aufwendungen für Arbeitsmittel - Klageerhebung gegen Gewinnfeststellungsbescheid durch sämtliche Gesellschafter einer GbR
- IWW
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zuordnung der Aufwendungen für einen von Ehegatten betrieblich genutzten Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus; Zuordnung anteiliger Mietzinsen und anteiliger Energiekosten für einen von Ehegatten betrieblich genutzten Raum in einer von ihnen bewohnten und gemeinsam angemieteten Wohnung; Auswirkung der gemeinsamen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers auf den Anpruch des Höchstbetrages nach § 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1997 ( EStG 1997)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer
Kurzfassungen/Presse (7)
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Hausliche Arbeitszimmer für Ehegatten
- aok-business.de (Kurzinformation)
Häusliches Arbeitszimmer: Bei einer Ehegatten-Gesellschaft kommt es auf die Anteile an
- ebnerstolz.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zur Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer
- steuerberaten.de (Kurzinformation)
Häusliche Arbeitszimmer von Ehegatten
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Aufteilung der Aufwendungen für ein von Ehegatten gemeinsam betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer
- lto.de (Kurzinformation)
Aufwendungen für ein von Ehegatten in ihrem Haus betrieblich genutztes Arbeitszimmer sind entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zuzuordnen
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Anteiliger Abzug der Aufwendungen bei gemeinsam genutztem Arbeitszimmer
Sonstiges (4)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b
Arbeitszimmer; Betriebsausgabe; Nutzung - wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Praxishinweis zur Entscheidung des BFH vom 23.09.2009, Az.: IV R 21/08 (Aufwendungen für ein von Ehegatten genutztes Arbeitszimmer)" von Martin Hilbertz, original erschienen in: EStB 2010, 49 - 50.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Von Ehegatten sukzessive betrieblich genutzte häusliche Arbeitszimmer" von RiBFH Walter Bode, original erschienen in: NWB 2010, 988 - 991.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BFH vom 23.09.2009, Az.: IV R 21/08 (Zuordnung der Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer, welches von Ehegatten gemeinsam zur Einkünfteerzielung genutzt wird, nach Miteig.)" von der Redaktion der DStR, original erschienen in: DStR 2010, 97 - 101.
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 20.06.2007 - 2 K 52/04
- BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08
Zeitschriftenfundstellen
- NZM 2010, 636
- BB 2010, 1263
- BB 2010, 213
- BStBl II 2010, 337
Wird zitiert von ... (4)
- FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11
Aufteilungsverbot gilt nicht für häusliches Arbeitszimmer
Nutzen Miteigentümer ein Wirtschaftsgut (Gebäude; hier: Arbeitszimmer) gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden AfA in Anspruch nehmen, denn jeder setzt die gesamten auf seinen Anteil entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Einkünfteerzielung ein (Beschluss des Großen Senats des BFH in BStBl 1999 II S. 774 unter C.2. der Gründe, BFH v. 23.09.2009 IV R 21/08, BStBl 2010 II S. 337). - FG Düsseldorf, 20.01.2010 - 2 K 4581/07
Halbabzugsverbot bei Abschreibungen von Darlehensforderungen und GmbH-Beteiligung …
Erheben - wie hier - sämtliche Gesellschafter einer GbR Klage gegen den Feststellungsbescheid und sind sie ohne Ausnahme gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) klagebefugt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie sowohl im Namen der Gesellschaft als auch im eigenen Namen klagen (z. B. BFH-Urteil vom 23.09.2009 IV R 21/08, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2010, 97). - FG Münster, 20.04.2010 - 15 K 2184/07
Ausbildungskosten für das eigene Kind als (Sonder)Betriebsausgabe
Zu den Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters gehören alle Betriebsausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Personengesellschaft haben (BFH-Urteil vom 18.05.1995, IV R 46/94, BFHE 178, 318, BStBl II 1996, 295; BFH-Urteil vom 23.09.2009, IV R 21/08, BFH/NV 2010, 502). - FG Baden-Württemberg, 12.07.2012 - 3 K 447/12
Höchstbetrag von 1.250 EUR für häusliche Arbeitszimmer objektbezogen
Nutzen --wie vorliegend-- Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, steht nach der Rechtsprechung des BFH (zuletzt BFH-Urteil vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337) einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag nach dieser Vorschrift nur anteilig zu.
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