Rechtsprechung
| BFH, 23.09.2009 - VII R 43/08 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
AO § 37 Abs. 2 Satz 1, § 73; InsO § 130, § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 134, § 143; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
Insolvenzanfechtung der Zahlung der Organgesellschaft auf die Steuerschuld des Organträgers - Betriebs-Berater
Insolvenzanfechtung bei Organschaft
- openjur.de
Insolvenzanfechtung der Zahlung der Organgesellschaft auf die Steuerschuld des Organträgers; Finanzamt als Insolvenzgläubiger; Subsidiarität des Haftungsanspruchs nach § 73 AO gegenüber dem Steueranspruch; Begriffe "Leistung" und "Rechtshandlung"; Innenausgleich zwischen Steuerschuldner und Haf
- Bundesfinanzhof
Insolvenzanfechtung der Zahlung der Organgesellschaft auf die Steuerschuld des Organträgers - Finanzamt als Insolvenzgläubiger - Subsidiarität des Haftungsanspruchs nach § 73 AO gegenüber dem Steueranspruch - Begriffe "Leistung" und "Rechtshandlung" - Innenausgleich zwischen Steuerschuldner und Haftungsschuldner - Rangfolge der Anfechtungsrechte
- Simons & Moll-Simons
AO § 37 Abs. 2 Satz 1, § 73; InsO § 130, § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 134, § 143; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
- IWW
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Zahlung der Organgesellschaft auf die Steuerschuld des Organträgers
- NWB SteuerXpert START
- rws-verlag.de
InsO §§ 130, 131, 134, 143; AO §§ 37, 73; UStG § 2
Zur Anfechtung der Leistung einer insolventen Organgesellschaft auf Umsatzsteuerschulden des Organträgers - streifler.de (Kurzinformation und Volltext)
Insolvenzanfechtung der Zahlung der Organgesellschaft auf die Steuerschuld des Organträgers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anfechtbarkeit einer Zahlung nach § 134 Insolvenzordnung ( InsO ) i.F.d. Bezahlung der Steuerschuld eines Organträgers einer umsatzsteuerlichen Organschaft durch die Organgesellschaft kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen; Auswirkung der Zahlung der Steuerschuld eines Organträgers vor Fälligkeit durch die Organgesellschaft trotz bestehender Leistungsfähigkeit des Organträgers; Subsidiarität des Haftungsanspruchs nach § 73 Abgabenordnung ( AO ) gegenüber dem Steueranspruch bei Zahlungsfähigkeit des Steuerschuldners
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Insolvenzanfechtung der Zahlung der Organgesellschaft auf die Steuerschuld des Organträgers - Finanzamt als Insolvenzgläubiger - Subsidiarität des Haftungsanspruchs nach § 73 AO gegenüber dem Steueranspruch - Begriffe "Leistung" und "Rechtshandlung" - Innenausgleich zwischen Steuerschuldner und Haftungsschuldner - Rangfolge der Anfechtungsrechte
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur Anfechtung der Leistung einer insolventen Organgesellschaft auf Umsatzsteuerschulden des Organträgers
Kurzfassungen/Presse (7)
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Insolvenzanfechtung bei Organschaft
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen im Konzern
- ebnerstolz.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zur Insolvenzanfechtung der Zahlung einer Organgesellschaft auf die Steuerschuld des Organträgers
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Organgesellschaft zahlt Steuerschuld des Organträgers: Insolvenzanfechtung?
- zbb-online.com (Leitsatz)
InsO §§ 130, 131, 134, 143; AO §§ 37, 73; UStG § 2
Zur Anfechtung der Leistung einer insolventen Organgesellschaft auf Umsatzsteuerschulden des Organträgers - ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Keine insolvenzrechtliche Anfechtungsmöglichkeit für die Zahlung einer Organgesellschaft auf die Steuerschuld ihres Organträgers
- lto.de (Kurzinformation)
Leistung einer Organgesellschaft auf nicht werthaltige Steuerschuld des Organträgers vor Insolvenzeröffnung ist anfechtbar
Besprechungen u.ä. (2)
- meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)
§§ 133, 134 InsO
Insolvenzanfechtung der Zahlung der Organgesellschaft auf die Steuerschuld des Organträgers - EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Zur Anfechtung der Leistung einer insolventen Organgesellschaft auf Umsatzsteuerschulden des Organträgers
Sonstiges (4)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
AO § 37 Abs 2, InsO § 142, InsO § 131, InsO § 133 Abs 1
Insolvenz; Leistungsempfänger; Organgesellschaft; Rückforderung; Umsatzsteuer - wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BFH vom 23.09.2009, Az.: VII R 43/08 (Insolvenzanfechtung der Zahlung der Organgesellschaft auf die Steuerschuld des Organträgers)" von RiFG Martin Weigel, original erschienen in: UStB 2010, 5 - 7.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkungen zur Entscheidung des BFH vom 23.09.2009, Az.: VII R 43/08 (Insolvenzanfechtung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft)" von RiFG Martin Weigel, original erschienen in: AO-StB 2010, 74 - 75.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Kurznachricht zu "Aufgedrängter Haftungsanspruch - Insolvenzanfechtung bei umsatzsteuerlicher Organschaft in der neueren Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte und des BFH" von RegDir Norbert Urban, original erschienen in: UR 2011, 285 - 290.
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2007 - 5 K 1605/04
- BFH, 23.09.2009 - VII R 43/08
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 226, 391
- ZIP 2009, 2455
- BB 2009, 2731
- DB 2010, 1043
- BStBl II 2010, 215
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 19.01.2012 - IX ZR 2/11
Zwangsvollstreckung - Steuerschuld einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
Zu Unrecht mache das beklagte Land unter Hinweis auf die Entscheidung BFHE 226, 391 geltend, nicht Gläubigerin der Schuldnerin, sondern nur des Organträgers gewesen zu sein.Der Senat vermag nicht der Rechtsauffassung zu folgen (BFH, Urteil vom 23. September 2009 - VII R 43/08, BFHE 226, 391, 396), dass die Finanzbehörde im Falle der Leistungsfähigkeit des primären Steuerschuldners keine Insolvenzgläubigerin des Haftungsschuldners sei, wenn dieser vor Erlass eines Haftungsbescheids Zahlung an sie entrichte.
Die Anfechtung gegen das beklagte Land nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheitert schließlich im Streitfall entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23. September 2009, aaO, S. 397 ff) nicht daran, dass dem Kläger ein Anfechtungsanspruch auch gegen den Streithelfer als Organträger zustehen kann und diesem im Verhältnis zu dem mit der Klage verfolgten Anfechtungsanspruch Vorrang zukäme.
Ließe man in Fällen der Zahlungsunfähigkeit des Organträgers die Anfechtung des Insolvenzverwalters der Organgesellschaft nach § 134 Abs. 1 InsO durchgreifen, würde der Zweck des § 73 AO, eine umfassende Sicherung des Steueranspruchs zu gewährleisten (BFH, Urteil vom 23. September 2009, aaO, S. 397), insolvenzrechtlich verfehlt, weil die Organgesellschaft wie ein bloßer Drittzahler behandelt würde.
Der Senat kann in der Sache entscheiden, ohne im Blick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. September 2009 (VII R 43/08, BFHE 226, 391) den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen.
- BFH, 27.09.2012 - VII B 190/11
Keine Rückforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuerzahlungen durch …
Das FA beruft sich auf das Urteil des Senats vom 23. September 2009 VII R 43/08 (BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215), wonach aufgrund einer ungerechtfertigten Insolvenzanfechtung ausgekehrte Steuerbeträge mit einem Bescheid nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden könnten.Für diese Betrachtungsweise kann sich das FA auf das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215 berufen, in dem der Senat sinngemäß den Anspruch auf Rückzahlung aufgrund eines Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 InsO zurückgezahlter Steuern als einen Anspruch i. S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO angesehen hat.
Der beschließende Senat hat sich unbeschadet der im Schrifttum und in der Rechtsprechung mitunter aus vorgenannter Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgeleiteten abweichenden rechtlichen Folgerungen (vgl. dazu Krumm, Erstattungsansprüche öffentlich-rechtlicher Gläubiger ..., Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2012, 959) bereits in seinem Beschluss vom 5. September 2012 VII B 95/12 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) der vorgenannten Entscheidung des BGH unter Aufgabe seiner im Urteil in BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215, geäußerten Rechtsauffassung angeschlossen.
- BFH, 05.09.2012 - VII B 95/12
Kein Abrechnungsbescheid über Anspruch auf Rückgewähr insolvenzrechtlich …
Die vom beschließenden Senat mit Urteil vom 23. September 2009 VII R 43/08 (BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215) vertretene Auffassung, das FA könne einen auf § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gestützten Rückforderungsbescheid erlassen, falls es einen vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Rückgewähranspruch erfüllt habe, obwohl die Anfechtungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten, dürfte sich nach alledem nicht aufrechterhalten lassen.
- BFH, 14.03.2012 - XI R 28/09
Keine abweichende Festsetzung der USt aus Billigkeitsgründen, wenn der …
Dem Organträger steht gegen die Organgesellschaft ein zivilrechtlicher Anspruch auf Ausgleich der von der Organgesellschaft verursachten Umsatzsteuer zu (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 2009 VII R 43/08, BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215, unter II. 3. b aa).Für das Gegenteil spreche vielmehr der Umstand, dass Ertrag und Kapital der Organgesellschaft in gleicher Weise wie beim Organträger der Gewerbesteuerpflicht - hier entsprechend die Umsätze der Organgesellschaft der Umsatzsteuerpflicht - unterliegen, dass ein Teil der Steuerschuld, für den die Organgesellschaft gemäß § 73 Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO mithaftet, also allein in ihrem gewerblichen Bereich entstanden sei (vgl. BGH-Urteil vom 22. Oktober 1992 IX ZR 244/91, BGHZ 120, 50, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 585; ferner BGH-Urteil vom 1. Dezember 2003 II ZR 202/01, Deutsches Steuerrecht 2004, 468, m. w. N.; BFH-Urteil in BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215, unter II. 3. b aa, m. w. N.).
- BGH, 29.09.2011 - IX ZR 202/10
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision
Zu Unrecht berufe sich das beklagte Land unter Hinweis auf die Entscheidung BFHE 226, 391 darauf, nicht Gläubigerin der Schuldnerin, sondern nur des Organträgers gewesen zu sein.Bei dieser Sachlage bedarf es nicht der Prüfung und Entscheidung, ob der von dem Bundesfinanzhof geäußerten Auffassung (BFH, Urteil vom 23. September 2009 - VII R 43/08, BFHE 226, 391) zu folgen ist, wonach in Fällen der vorliegenden Art eine Deckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO) gegen die Finanzverwaltung ausscheidet.
- LG Arnsberg, 21.01.2010 - 4 O 132/09 Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, in der hier vorliegenden Konstellation einer umsatzsteuerlichen Organschaft sei das Finanzamt nicht Insolvenzgläubiger i.S.d. InsO und beruft sich dabei auf ein aktuelles Urteil des BFH (vom 23.09.2009 - VII R 43/08) und macht sich die dortigen Ausführungen zu Eigen.
Soweit sich die Beklagte hierzu auf die Rechtsauffassung des BFH in dem Urteil vom 23.09.09 - VII R 43/08 - beruft, kann dem nicht gefolgt werden.
- LG Arnsberg, 01.04.2010 - 4 O 485/09 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Entscheidung vom 23.09.2009 - VII R 43/08) komme eine Anfechtung bei dieser Konstellation nicht in Betracht.
Soweit sich das beklagte Land hierzu auf die Rechtsauffassung des BFH in dem Urteil vom 23.09.09 - VII R 43/08 - beruft, kann dem nicht gefolgt werden.
- OLG Hamm, 02.12.2010 - 27 U 55/10
Anfechtung der Bezahlung von Umsatzsteuerschulden der Organträgerin durch die …
Soweit das beklagte Land unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 23.09.2009 (BFH DStR 2009, 2670) die Auffassung vertritt, es sei zu keinem Zeitpunkt Insolvenzgläubiger der Insolvenzschuldnerin, sondern nur Gläubiger des Organträgers gewesen, kann sich der Senat dem nicht anschließen. - BGH, 20.12.2011 - IX ZR 217/08
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
Eine nachträgliche Divergenz zu der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23. September 2009 (BFHE 226, 391) besteht nicht. - OLG Hamm, 18.11.2010 - 27 U 26/10
Anfechtbarkeit der Genehmigung von Lastschriften für Steuerzahlungen einer …
Soweit das beklagte Land unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 23.09.2009 (BFH DStR 2009, 2670) die Auffassung vertritt, es sei zu keinem Zeitpunkt Insolvenzgläubiger der Insolvenzschuldnerin sondern nur Gläubiger des Organträgers gewesen, kann sich der Senat dem nicht anschließen. - OLG München, 09.02.2012 - U 3283/11
Gesamtschuldnerinnenausgleich unter mehreren Unternehmen bei einer von der …
- FG Sachsen, 16.03.2010 - 3 K 102/08
Anfechtungsrechtlicher Begriff der "Rechtshandlung"; Aufrechnung von …
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