Rechtsprechung
   BFH, 23.10.1985 - II R 250/81   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    BewG 1965 § 75 Abs. 4, Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG (1965) § 75 Abs. 4, Abs. 5 S. 4, Abs. 6 S. 2

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zur Abgrenzung von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie gemischtgenutzten Grundstücken

Kurzfassungen/Presse

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    BewG 1965 § 75 Abs. 4, Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 2
    Abgrenzung der Grundstücksarten "Einfamilienhäuser" und "Zweifamilienhäuser" zu "gemischtgenutzten Grundstücken"

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 145, 92
  • BB 1986, 517
  • BStBl II 1986, 173



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BFH, 11.01.1995 - II R 125/91  

    Hinweis auf die eingeschränkte Wirkung eines Feststellungsbescheids

    Die Mitbenutzung eines (Wohn-) Grundstücks zu anderen als Wohnzwecken steht dem Begriff des Einfamilienhauses nur dann entgegen, wenn sie nach außen in der Weise hervortritt, daß sie die Eigenart des Grundstücks deutlich prägt, also in den Vordergrund tritt (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 II R 250/81, BFHE 145, 92, BStBl II 1986, 173; vom 12. November 1986 II R 48/85, BFHE 148, 76, BStBl II 1987, 104, und vom 9. November 1988 II R 61/87, BFHE 155, 128, BStBl II 1989, 135).
  • BFH, 09.11.1988 - II R 61/87  

    »Mitbenutzen« eines Einfamilienhauses zu nichtwohnlichen Zwecken

    Daraus folgt, daß die Mitbenutzung des (Wohn-)Grundstücks zu anderen als Wohnzwecken, die dem Begriff des Einfamilienhauses entgegensteht, nach außen in der Weise hervortreten muß, daß sie die Eigenart des Grundstücks deutlich prägt, also in den Vordergrund tritt (vgl. auch Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 II R 250/81 , BFHE 145, 92, BStBl II 1986, 173, und in BFHE 148, 76, BStBl II 1987, 104).
  • BFH, 31.05.1989 - II R 91/87  
    Dabei ist allein auf das Verhältnis der Nutzflächen, nicht jedoch auf das Verhältnis der Jahresrohmieten abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 23.Oktober 1985 II R 250/81, BFHE 145, 92, BStBI II 1986, 173).

    Daraus folgt, daß eine dem Begriff des Einfamilienhauses entgegenstehende Mitbenutzung des (Wohn-)Grundstücks zu anderen als Wohnzwecken nach außen in der Weise hervortreten muß, daß sie die Eigenart des Grundstücks deutlich prägt, also in den Vordergrund tritt (vgl. auch Senatsurteile vom 23.Oktober 1985 II R 250/81, BFHE 145, 92, BStBl II 1986, 173 ; vom 12.November 1986 II R 48/85, BFHE 148, 76, BStBI II.

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