Rechtsprechung
   BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 173 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 348; BGB § 133; EStG § 2 Abs. 6 und 7, § 3c, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 32 a Abs. 1, § 34c Abs. 1 Satz 1; FGO § 11 Abs. 2 bis 4, § 40 Abs. 1, § 65, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 2, § 96 Abs. 1 Satz 2, § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 155; ZPO § 264 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Betragsmäßige Erweiterung einer Klage gegen den Einkommensteuerbescheid nach Ablauf der Klagefrist zulässig

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 159, 4
  • NJW 1990, 1936 (Ls.)
  • BB 1990, 547
  • BStBl II 1990, 327
  • BStBl II 1990, 890
  • NVwZ 1990, 598



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Wird zitiert von ... (130)  

  • BFH, 07.02.1992 - III R 61/91  

    Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheids bei Aussetzung des Klageverfahrens

    Ist nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87 (BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327) trotz betrags- oder sachverhaltsmäßiger Begrenzung des ursprünglichen Rechtsmittelantrags von einer Anfechtung des gesamten Einkommensteuerbescheides auszugehen, ist auch der Ablauf der Festsetzungsfrist in vollem Umfang gehemmt.

    Mit der Bezeichnung eines Teilbetrages (hier der Anerkennung bestimmter zusätzlicher Werbungskosten) hätten die Kläger keine Teilbestandskraft und damit keine Teilfestsetzungsverjährung hinsichtlich des ursprünglich nicht angegriffenen Teils des Steuerbescheides für das Streitjahr herbeigeführt (Hinweis auf Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327).

    Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327 sei eine betragsmäßige Erweiterung der Klage nach Ablauf der Klagefrist unzulässig, wenn der Kläger vorher eindeutig zu erkennen gegeben habe, daß er von einem weitergehenden Klagebegehren absehe.

    Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327 ist die Anfechtungsklage gegen einen Einkommensteuerbescheid regelmäßig auch insoweit zulässig, als sie nach Ablauf der Klagefrist betragsmäßig erweitert wird.

    d) Allerdings hat der Große Senat des BFH in der Entscheidung in BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327 entschieden, daß eine Klageerweiterung nach Ablauf der Klagefrist ausnahmsweise dann unzulässig ist, wenn der Kläger vorher eindeutig zu erkennen gegeben hat, daß er von einem weitergehenden Klagebegehren absieht.

    Auch in dem der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327 zugrunde liegenden Fall war zunächst nur über eine bestimmte Besteuerungsgrundlage (dort nur mit geringen finanziellen Auswirkungen) gestritten worden.

    Zum Umfang der Anfechtung hat der Große Senat in dem Beschluß in BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327 entschieden, daß bei einer Anfechtung eines Steuerbescheides wegen eines bestimmten Betrages oder eines bestimmten Sachverhalts in der Regel nicht von einer bloßen Teilanfechtung auszugehen ist.

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89  

    Tätigkeitsvergütung bei doppelstöckiger Personengesellschaft

    In solchen Fällen geht die Vorlage nach § 11 Abs. 3 FGO vor, weil diese nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FGO ein umfassenderes Entsendungsrecht zur Folge hat (BFH-Beschluß vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327).
  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89  

    Voraussetzungen für Änderungen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977

    Es fehlt insoweit an der für die Zulässigkeit der Revision der Kläger erforderlichen formellen Beschwer (Urteil des BFH vom 21. April 1983 IV R 217/82, BFHE 138, 292, BStBl II 1983, 532; Beschluß vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327, C I 2).
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