Rechtsprechung
| BFH, 24.02.1994 - IV R 8/93; IV R 9/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Simons & Moll-Simons
EStG § 15 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Betriebsaufspaltung
Kurzfassungen/Presse
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
EStG § 15 Abs. 2
Zu den Voraussetzungen einer personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 174, 80
- NJW-RR 1994, 1449
- BB 1994, 1195
- BStBl II 1994, 466
Wird zitiert von ... (20)
- BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98
Personelle Verpflechtung bei Betriebsaufspaltung
Eine personelle Verflechtung ist aber auch für den Fall angenommen worden, dass an beiden Unternehmen ausschließlich dieselben Personen beteiligt sind, wenngleich in unterschiedlicher Höhe am Betriebsunternehmen, jedoch zu gleichen Teilen am Besitzunternehmen (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1972 IV R 63/71, BFHE 108, 44, BStBl II 1973, 247; vom 17. März 1987 VIII R 36/84, BFHE 150, 356, BStBl II 1987, 858;… in BFH/NV 1994, 15, und vom 24. Februar 1994 IV R 8-9/93, BFHE 174, 80, BStBl II 1994, 466).Der Grund für die Annahme einer personellen Verflechtung ist bei dieser Gestaltung darin zu sehen, dass dann, wenn die beiden einzigen, in unterschiedlicher Höhe am Betriebsunternehmen beteiligten Gesellschafter zu gleichen Teilen am Besitzunternehmen beteiligt sind, eine Missachtung der Interessen des am Betriebsunternehmen nur geringfügig beteiligten Gesellschafters zur Blockierung der Willensbildung im Besitzunternehmen und damit zum Zerbrechen der ganzen Doppelkonstruktion führen würde (vgl. Senatsurteil in BFHE 174, 80, BStBl II 1994, 466).
Ob etwas anderes ausnahmsweise dann anzunehmen ist, wenn die Beteiligungsverhältnisse extrem unterschiedlich sind (vgl. dazu auch Senatsurteil in BFHE 174, 80, BStBl II 1994, 466, m.w.N.), oder ob es darauf in Fällen wie dem Streitfall generell nicht ankommt, bedarf keiner Entscheidung; denn Beteiligungsverhältnisse von 60 v.H. zu 40 v.H. beim Besitzunternehmen und im umgekehrten Verhältnis beim Betriebsunternehmen stellen jedenfalls keine extrem unterschiedlichen Beteiligungsverhältnisse dar (vgl. FG Baden-Württemberg in EFG 1997, 532).
- BFH, 21.01.1999 - IV R 96/96
Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung
Eine personelle Verflechtung wird danach angenommen, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, daß sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1994 IV R 8-9/93, BFHE 174, 80, BStBl II 1994, 466, m.w.N.). - BFH, 21.08.1996 - X R 25/93
Betriebsaufspaltung: personelle Verflechtung bei - gegenständlich beschränkter - …
Denn solange eine - bewusst gestaltete - Doppelgesellschaft Bestand haben soll, ist eine zwischen den Gesellschaftern abgestimmte Willensbildung erforderlich, so daß vom Vorliegen und der tatsächlichen Maßgeblichkeit gleichgerichteter Interessen auszugehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1994 IV R 8 - 9/93, BFHE 174, 80, BStBl II 1994, 466, unter 1.).
- BFH, 29.08.2001 - VIII R 34/00 Eine personelle Verflechtung ist auch für den Fall angenommen worden, dass an beiden Unternehmen ausschließlich dieselben Personen beteiligt sind, wenngleich in unterschiedlicher Höhe am Betriebsunternehmen, jedoch zu gleichen Teilen am Besitzunternehmen (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1972 IV R 63/71, BFHE 108, 44, BStBl II 1973, 247; vom 17. März 1987 VIII R 36/84, BFHE 150, 356, BStBl II 1987, 858;… vom 18. März 1993 IV R 96/92, BFH/NV 1994, 15; vom 24. Februar 1994 IV R 8-9/93, BFHE 174, 80, BStBl II 1994, 466).
Vielmehr ist hier der tragende Gesichtspunkt für die Annahme eines einheitlichen Betätigungswillens der bereits in dem Urteil in BFHE 174, 80, BStBl II 1994, 466 als wesentlich hervorgehobene Gesichtspunkt, dass eine Missachtung der Interessen des am Betriebsunternehmen nur geringfügig beteiligten Gesellschafters zur Blockierung der Willensbildung im Besitzunternehmen und damit zum Zerbrechen der --bewusst gewählten-- Doppelkonstruktion führen würde.
- BSG, 30.09.1997 - 4 RA 122/95 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BFH, 04.12.1997 - III R 231/94 Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß ungeachtet ihrer unterschiedlichen Beteiligungsverhältnisse die Mehrheit der aufgrund des Gesellschaftsvertrages stimmrechtsgleichen Gesellschafter der GbR auch über die Mehrheit der Anteile und Stimmen an der Betriebs-GmbH verfügte und daher in der Lage war --insbesondere hinsichtlich der Überlassung der Büroräume--, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1972 IV R 63/71, BFHE 108, 44 , BStBl II 1973, 247 ; vom 27. August 1992 IV R 13/91, BFHE 169, 231 , BStBl II 1993, 134 , und vom 24. Februar 1994 IV R 8-9/93, BFHE 174, 80, BStBl II 1994, 466 ).
- BFH, 13.12.2005 - X R 50/03
Wiedereinsetzung
Eine solche Konstellation liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Mitglieder der Personengruppe an einem der beiden Unternehmen in gleichem Umfang beteiligt sind (BFH-Urteil vom 24. Februar 1994 IV R 8-9/93, BFHE 170, 80, BStBl II 1994, 466). - FG Schleswig-Holstein, 28.06.2000 - V 870/98
Betriebsaufspaltung bei konträren Beteiligungsverhältnissen
Die - hier allein streitige - personelle Verflechtung wird angenommen, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (vgl. BFH, BStBl II 1994, 466 ; BFHE 187, 570 ;… Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2000, 601 m.w.N.).Auf Eheleute ist die Personengruppentheorie deshalb anwendbar (BFH, BStBl II 1994, 466 ).
- FG Nürnberg, 05.12.2001 - III 117/99
Eine Einstimmigkeitsabrede allein verhindert keine Betriebsaufspaltung
Aber selbst bei geringen Beteiligungen von z. B. 0,46 % an der Betriebsgesellschaft und 4, 34 % an der Besitzgesellschaft hat die Rechtsprechung den einheitlichen Betätigungswillen nicht in Zweifel gezogen, insbesondere nicht für den Fall, dass die beherrschende Personengruppe an den Gesellschaften nicht allein beteiligt ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1994 IV R 8-9/93, BStBl II 1994, 466 m. w. Nachweisen).So ist es ausreichend, wenn nur einer der beiden Gesellschafter der Betriebs-GmbH dort Geschäftsführer ist (BFH-Urteil vom 24.2. 1994 IV R 8-9/93, BStBl II 1994, 466).
- BFH, 13.12.2005 - X R 49/03
FörderG: Verbleibensvoraussetzungen
Ebenso ist es auch nicht entscheidend, ob Betriebsaufspaltungen dadurch begründet worden sind, dass die aus dem Kläger und D bestehende Personengruppe das Erbbaurecht an dem Grundstück X-Straße 5 an die L-GmbH überlassen hat, oder weil der Kläger und D als Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen beherrscht haben (sog. Personengruppentheorie; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. Februar 1994 IV R 8-9/93, BFHE 174, 80, BStBl II 1994, 466) und aus diesem Grund eine Besitzgesellschaft i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG entstanden ist. - OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 23 U 30/01
StBerG § 68; ZPO § 256 Abs. 1 § 91 § 92 Abs. 1 § 269 Abs. 3 § 708 Nr. 10 § …
- BFH, 15.05.1996 - X R 119/94
- FG Düsseldorf, 09.03.2006 - 16 K 3078/00
- FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1411/01
Auflösung der klagenden Personengesellschaft während des Klageverfahrens - …
- FG Niedersachsen, 02.09.2008 - 13 K 534/06
Bestellung eines Nießbrauchs an den Anteilen der Betriebs-GmbH und Erteilung …
- BFH, 24.02.1994 - IV R 9/93
- FG Münster, 27.06.1997 - 4 K 3681/95
- FG Düsseldorf, 14.06.1995 - 9 K 4520/92
- FG Baden-Württemberg, 18.04.1996 - 10 K 69/94
Personelle Verflechtung trotz Einstimmigkeitsabrede
- FG Baden-Württemberg, 30.05.2001 - 5 K 394/99
Betriebsaufspaltung: Keine Beendigung bei Grundstücksübertragung unter …
