Rechtsprechung
| BFH, 24.05.2012 - VI B 120/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Grundsätzliche Bedeutung: Unterhaltsaufwendungen bei einer bestehenden Ehe bzw. Unterhaltsaufwendungen für ein Kind - Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht - Greifbare Gesetzeswidrigkeit
- openjur.de
Grundsätzliche Bedeutung: Unterhaltsaufwendungen bei einer bestehenden Ehe bzw. Unterhaltsaufwendungen für ein Kind; Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht; Greifbare Gesetzeswidrigkeit
- Bundesfinanzhof
Grundsätzliche Bedeutung: Unterhaltsaufwendungen bei einer bestehenden Ehe bzw. Unterhaltsaufwendungen für ein Kind - Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht - Greifbare Gesetzeswidrigkeit
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 27.09.2011 - 3 K 229/10
- BFH, 24.05.2012 - VI B 120/11
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 06.09.2012 - V B 14/12
Abgabenrechtliche Wirkungen einer Umsatzsteuererklärung
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es darüber hinaus, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschlüsse vom 24. Mai 2012 VI B 120/11, juris II. 1.;… vom 24. August 2011 VI B 18/11, BFH/NV 2011, 2062, m. w. N.). - FG Hamburg, 27.09.2011 - 3 K 229/10
Stiefkindunterhalt keine außergewöhnliche Belastung bei Kindergeldberechtigung …
NZB, Az: VI B 120/11.
