Rechtsprechung
| BFH, 24.09.2009 - III R 79/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Keine Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung, wenn diese zum Zweck der Betreuung eines eigenen Kindes unterbrochen wird
- Bundesfinanzhof
Keine Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung, wenn diese zum Zweck der Betreuung eines eigenen Kindes unterbrochen wird
- IWW
- NWB SteuerXpert START
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a; GG Art. 3 Abs. 1
Unterbrechung der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes zur Betreuung des eigenen Kindes - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges, seine Berufsausbildung wegen Elternzeit unterbrechenden Kindes; Vereinbarkeit einer unterschiedlichen Behandlung der Unterbrechung einer Berufsausbildung und der Unterbrechung eines Studiums für ein Semester zur Betreuung eines eigenen Kindes mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ( GG )
Kurzfassungen/Presse
- steuerberaten.de (Kurzinformation)
Gibt es Kindergeld, wenn das Kind selbst in Elternzeit geht?
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Sachsen-Anhalt, 31.05.2005 - 4 K 535/02
- BFH, 24.09.2009 - III R 79/06
- BFH, 25.03.2010 - III S 5/10
- BVerfG, 13.04.2012 - 2 BvR 1395/10
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 02.09.2011 - III B 163/10
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Rüge fehlender Sachaufklärung
In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit (vgl. §§ 15, 20 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes - BErzGG-; ab 1. Januar 2007: §§ 15, 20 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - BEEG -) unterbricht, sich in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung befindet (z. B. Senatsurteil vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614; BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848).Mit dem Hinweis, dass gegen das Senatsurteil in BFH/NV 2010, 614 Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist (2 BvR 1395/10), wird ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan (…vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2008 III B 81/08, BFH/NV 2009, 169).
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH greift der Gesichtspunkt der Verwirkung selbst dann nicht durch, wenn die Behörde trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, zunächst weiterhin Leistungen erbringt (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 614, m. w. N.).
Zwar ist gegen das Senatsurteil in BFH/NV 2010, 614 - wie bereits erwähnt - Verfassungsbeschwerde eingelegt worden (2 BvR 1395/10).
- BFH, 31.08.2010 - III B 61/10
Keine Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung, wenn diese zum Zweck der …
Zur Begründung bezog sich das FG auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02 (BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848) und vom 24. September 2009 III R 79/06 (BFH/ NV 2010, 614) und verwies darauf, dass beide Entscheidungen zu den durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ersetzten Vorschriften der §§ 15, 20 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ergangen seien.In der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit in vollem Umfang unterbricht, sich in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung befindet (z. B. Senatsurteil in BFH/ NV 2010, 614; BFH-Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848).
Wie der BFH bereits entschieden hat, liegt der entscheidende Unterschied darin, dass im Fall der Unterbrechung wegen der Betreuung eines eigenen Kindes das Kind seine Ausbildung aufgrund eines eigenen, der Förderung des Eltern-Kind-Verhältnisses dienenden Entschlusses während dieser Zeit nicht fortsetzt (z. B. Senatsurteile in BFH/ NV 2010, 614, …und vom 20. Juli 2006 III R 69/04, BFH/ NV 2006, 2067).
- FG Baden-Württemberg, 19.05.2010 - 4 K 1003/07
Zur Frage des Kindergeldanspruchs bei Unterbrechung der Ausbildungsplatzsuche …
Ein Anderes gilt bei Unterbrechung einer Ausbildung lediglich dann, wenn das Kind aus objektiven Gründen, z.B. wegen Erkrankung oder wegen des Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG, an der Fortsetzung der Ausbildung gehindert ist, weil ihm die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BStBl II 2003, 848; BFH-Urteil vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614).Die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG ist auch nicht verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass eine Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Betreuung des eigenen Kindes nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs führt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BStBl II 2004, 123).Der in der Rechtsprechung des BFH anerkannte Ausnahmefall, dass eine Unterbrechung einer Ausbildung wegen Krankheit oder wegen eines Beschäftigungsverbots aufgrund des MuSchG unschädlich ist (BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BStBl II 2003, 848 und vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614), ist im Streitfall nicht gegeben.
Diesen durfte der Gesetzgeber vernachlässigen, zumal eine steuerliche Entlastung der Eltern im Rahmen von § 33a Abs. 1 EStG möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BStBl II 2004, 123 und vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614;… BFH-Beschluss vom 18. Mai 2004 VIII B 242/03, BFH/NV 2004, 1403).
- BFH, 05.07.2012 - III R 80/09
Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Kinderbetreuungskosten
Nach der zum Berufsausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ergangenen Senatsrechtsprechung befindet sich daher eine Person nicht in einer Ausbildung, wenn sie diese unterbricht, um ein eigenes Kind zu betreuen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614). - BVerfG, 13.04.2012 - 2 BvR 1395/10
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. März 2010 - III S 5/10 -, b) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. September 2009 - III R 79/06 -, c) das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. Mai 2005 - 4 K 535/02 -. - FG Sachsen, 26.10.2011 - 8 K 1030/11 Anders als eine Beurlaubung aus außeruniversitären Gründen, etwa wegen einer Tätigkeit für einen politischen Studentenverband (vgl. FG Rheinland Pfalz, Urteil vom 20. November 2009 5 K 2456/08 oder wegen der Betreuung eines eigenen Kindes (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 2009 III R 79/06), nimmt ein Student seine Ausbildung weiter wahr, wenn er sich in einer Wahlfunktion an einer demokratisch verfassten Hochschule vorübergehend um organisatorische und inhaltliche Belange der Ausbildung kümmert, auch wenn während dessen der Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen für den angetretenen Beruf entsprechend der von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegebenen Ausbildungsinhalte und -Ziele nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt erfolgt.
Sie betreiben juristische Internetseiten?