Rechtsprechung
| BFH, 24.09.2009 - III R 83/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Keine Berücksichtigung als Ausbildungsplatz suchendes Kind, wenn ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz wegen der Betreuung des eigenen Kindes unterbleiben
- Bundesfinanzhof
Keine Berücksichtigung als Ausbildungsplatz suchendes Kind, wenn ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz wegen der Betreuung des eigenen Kindes unterbleiben
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung eines Kindes bzgl. eines Anspruchs auf Kindergeld für die Vergangenheit nur bei ernsthaftem Bemühen um einen Ausbildungsplatz; Berücksichtigung eines Kindes während der Zeiten des Erziehungsurlaubs als Kind
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Köln, 25.09.2008 - 10 K 64/08
- BFH, 24.09.2009 - III R 83/08
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 22.09.2011 - III R 78/08
Kindergeld: Meldung als Arbeitsuchender - Billigkeitserlass bei Rückforderung
c) Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der ein Kind nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder c EStG zu berücksichtigen ist, wenn es die Berufsausbildung zum Zwecke der Betreuung des eigenen Kindes unterbricht oder aus diesem Grund ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz unterbleiben (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; Senatsurteil vom 24. September 2009 III R 83/08, BFH/NV 2010, 619). - BFH, 02.09.2011 - III B 163/10
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Rüge fehlender Sachaufklärung
Ebenso ist geklärt, dass sich ein volljähriges Kind, das sich wegen der Betreuung des eigenen Kindes im zeitlichen Rahmen des § 15 BErzGG bzw. § 15 BEEG nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, nicht als Ausbildungsplatz suchendes Kind zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 24. September 2009 III R 83/08, BFH/NV 2010, 619). - BFH, 27.12.2011 - III B 187/10
Kindergeld für ein Kind, das ALG II bezieht und ein Kleinkind allein erzieht - …
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der ein Kind nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder c EStG zu berücksichtigen ist, wenn es die Berufsausbildung zum Zwecke der Betreuung des eigenen Kindes unterbricht oder aus diesem Grunde ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz unterbleiben (BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; vom 24. September 2009 III R 83/08, BFH/NV 2010, 619).
