Rechtsprechung
   BFH, 24.09.2009 - III R 83/08   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Keine Berücksichtigung als Ausbildungsplatz suchendes Kind, wenn ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz wegen der Betreuung des eigenen Kindes unterbleiben

  • Bundesfinanzhof

    Keine Berücksichtigung als Ausbildungsplatz suchendes Kind, wenn ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz wegen der Betreuung des eigenen Kindes unterbleiben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung eines Kindes bzgl. eines Anspruchs auf Kindergeld für die Vergangenheit nur bei ernsthaftem Bemühen um einen Ausbildungsplatz; Berücksichtigung eines Kindes während der Zeiten des Erziehungsurlaubs als Kind

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2c
    Berufsausbildung; Kinderbetreuung; Kindergeld; Unterbrechung

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (3)  

  • BFH, 22.09.2011 - III R 78/08  

    Kindergeld: Meldung als Arbeitsuchender - Billigkeitserlass bei Rückforderung

    c) Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der ein Kind nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder c EStG zu berücksichtigen ist, wenn es die Berufsausbildung zum Zwecke der Betreuung des eigenen Kindes unterbricht oder aus diesem Grund ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz unterbleiben (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; Senatsurteil vom 24. September 2009 III R 83/08, BFH/NV 2010, 619).
  • BFH, 02.09.2011 - III B 163/10  

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Rüge fehlender Sachaufklärung

    Ebenso ist geklärt, dass sich ein volljähriges Kind, das sich wegen der Betreuung des eigenen Kindes im zeitlichen Rahmen des § 15 BErzGG bzw. § 15 BEEG nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, nicht als Ausbildungsplatz suchendes Kind zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 24. September 2009 III R 83/08, BFH/NV 2010, 619).
  • BFH, 27.12.2011 - III B 187/10  

    Kindergeld für ein Kind, das ALG II bezieht und ein Kleinkind allein erzieht -

    Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der ein Kind nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder c EStG zu berücksichtigen ist, wenn es die Berufsausbildung zum Zwecke der Betreuung des eigenen Kindes unterbricht oder aus diesem Grunde ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz unterbleiben (BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; vom 24. September 2009 III R 83/08, BFH/NV 2010, 619).
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