Rechtsprechung
   BFH, 24.10.2000 - VIII R 28/99   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG i. d. F. des StMBG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c oder d

  • Simons & Moll-Simons

    EStG i.d.F. des StMBG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c oder d

  • IWW
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  • NWB SteuerXpert START

    EStG i. d. F. des StMBG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c oder d
    Variabel verzinsliche Wertpapiere werden nicht vom Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c und d EStG erfasst, da sie keine Emmissionsrendite haben

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (i.d.F. des StMBG StMBG) § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1 lit. c oder d
    Einlösungsgewinne bei variabel verzinslichen Wertpapieren

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Besteuerung des Wechselkursgewinns bei variabel verzinslichen Wertpapieren ohne Emissionsrendite (Floater)?

  • Betriebs-Berater

    Keine Besteuerung des Wechselkursgewinns bei variabel verzinslichen Wertpapieren ohne Emissionsrendite (Floater)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EStG i. d. F. des StMBG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c, d
    Keine Erfassung variabel verzinslicher Wertpapiere ohne von vornherein bezifferbare Emissionsrendite vom Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c oder d EStG

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Besteuerung als Einnahmen aus Kapitalvermögen bei variabel verzinslichen Wertpapieren ohne vorher bezifferbare Emissionsrendite

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 2 Nr 4c
    Marktrendite; Wechselkursgewinn

Verfahrensgang

  • FG München, 23.03.1999 - 13 K 4717/98
  • BFH, 24.10.2000 - VIII R 28/99

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 193, 374
  • WM 2001, 77
  • BB 2000, 2619
  • BB 2001, 915
  • BStBl II 2001, 97



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Wird zitiert von ... (34)  

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 79/03  

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Dax-Zertifikate und Reverse-Floater

    Emissionsrendite ist die vom Emittenten bei der Begebung einer Anlage, d.h. von vornherein zugesagte Rendite, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit einer Kapitalforderung mit Sicherheit, d.h. mindestens, erzielt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 2.a der Gründe, m.w.N.).

    Diese Nutzung des Kapitals als sog. Quelle ist abzugrenzen von der bei Kapitalanlagen im Privatvermögen grundsätzlich (vgl. aber §§ 17, 23 EStG) nicht steuerbaren Wertveränderung des Kapitalvermögens selbst (Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.a der Gründe, m.w.N.).

    Der Senat hat im Urteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 (unter 2.b der Gründe) eine bloße Beweislastregelung angenommen mit der Folge, dass im Ergebnis Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Kapitalforderungen mit der Höhe nach ungewissen Erträgen und damit ohne Emissionsrendite unversteuert blieben, obwohl sie in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG ausdrücklich genannt werden.

    (2) Die im Streitfall maßgebliche Regelung des § 20 Abs. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 stellt, soweit mit den erfassten Kursdifferenzen auch Wertveränderungen des hingegebenen Kapitals ohne Nutzungsentgeltcharakter als Kapitalertrag gelten, eine sachlich gerechtfertigte Abweichung vom Binnensystem des § 20 EStG dar (Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.a der Gründe).

    Dabei kann in diesen Rechtsstand nicht das erst nach Rückgabe erlassene Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 einbezogen werden.

    Dies macht das Urteil des Senats in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 gerade deutlich.

    Danach bestand jedenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf die Rechtslage des StMBG in der --erstmals Klarheit schaffenden-- Auslegung durch das Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97.

    Dass dies im Widerspruch zum Urteil des Senats in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 erfolgte, ist für die Beurteilung des Vertrauensschutzes des Klägers unerheblich.

    Die maßgebliche objektive Rechtslage ergibt sich, soweit es um eine Korrektur der im Zeitpunkt des Erlasses des StÄndG 2001 geltenden Rechtslage geht, aus der maßgeblichen Auslegung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97.

    Seit der Gesetzesänderung durch das StMBG war streitig, ob sie auch Wertpapiere und Kapitalforderungen erfassen sollte, die keine von vornherein berechenbare Emissionsrendite haben (zum Streitstand BFH-Urteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97; FG Hessen, Urteil vom 12. März 1999 10 K 2555/98, EFG 1999, 553).

    Die im Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 (unter 3.a der Gründe) getroffene Auslegung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (Unanwendbarkeit bei fehlender Emissionsrendite) stützt sich maßgeblich darauf, dass die Einbeziehung von sonstigen Kapitalforderungen ohne Emissionsrendite einer entsprechenden eindeutigen und unmissverständlichen Festlegung im Gesetz bedurft hätte.

  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 97/02  

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Dax-Zertifikate und Reverse-Floater

    Der LIBOR (London Interbank Offered Rate) ist der Geldmarktsatz, zu dem Banken in London bereit sind, Gelder bei anderen Banken kurzfristig anzulegen (vgl. Dötsch, in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rdnr. O 117, "Floater"; Senatsurteile vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und vom 10. Juli 2001 VIII R 22/99, BFH/NV 2001, 1555).

    b) Wegen der Abhängigkeit der Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis (Höhe des Referenzzinssatzes im Zeitpunkt der Zinssatzanpassung) und den daraus resultierenden Kapitalerträgen in unterschiedlicher Höhe haben Reverse Floater keine --auch keine vom Steuerpflichtigen nachweisbare-- Emissionsrendite (vgl. Senatsurteile in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555).

    Das gilt sowohl für die Fassung der Norm vor ihrer Neugestaltung durch das StÄndG 2001 (vgl. dazu die Auslegungsgrundsätze in den Senatsurteilen in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555) als auch für die Neuregelung für Kapitalforderungen ohne Emissionsrendite durch das StÄndG 2001.

    a) Für die ursprünglich im Streitjahr 1997 geltende Fassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG hat der Senat bereits mit Urteilen in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555 klargestellt, dass die in Satz 1 der Nr. 4 des § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG getroffene Regelung, wonach Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von sonstigen Kapitalforderungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, soweit sie der "rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite" entsprechen, dahin zu verstehen ist, dass Wertpapiere ohne eine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite, damit auch Reverse Floater, nicht unter den gesetzlichen Tatbestand fallen.

    An diesen Auslegungsgrundsätzen hält der Senat in vollem Umfang fest und nimmt darauf Bezug (vgl. dazu im Einzelnen Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555, jeweils m.w.N.).

    Denn die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden ist; grundsätzlich wirken sich deshalb Wertveränderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (vgl. Senatsurteile in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555, m.w.N.).

    Wie der Senat bereits mit Urteilen in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 und in BFH/NV 2001, 1555 zum Ausdruck gebracht hat, beinhaltet die Erfassung von Wertveränderungen, die lediglich den Vermögensstamm betreffen und auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht mehr als Frucht des Geldkapitals oder Entgelt für die Kapitalnutzung zu beurteilen sind, eine Systemabweichung, die vom Gesetzgeber klar und eindeutig festzulegen ist und einer sachlichen Rechtfertigung bedarf.

    Mit der Neuregelung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310, 2313, BStBl I 1994, 50, 53) hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. Januar 1994 nicht die Erfassung jeglicher Wertveränderungen im Vermögensstamm angestrebt (vgl. Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, m.w.N.).

    Dieser Zweck sollte durch die Erstreckung der Besteuerung von Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG auf sog. Kursdifferenzpapiere ohne eine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite erreicht werden (vgl. zur grundsätzlichen Problematik der Besteuerung von Finanzinnovationen Wagner, Die Besteuerung von Finanzinnovationen im Privatvermögen, Die steuerliche Betriebsprüfung --StBp-- 2002, 300 f. und 331 f.; Korn, Die Besteuerung von Anleihen nach dem Entwurf des StÄndG 2001, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2001, 1507, Harenberg, Die Behandlung diverser Kapitalanlageformen im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 20 Abs. 2 EStG aus Verwaltungssicht, Finanz-Rundschau --FR-- 2002, 819; Delp, Die Besteuerung von Finanzinnovationen nach dem StÄndG 2001, Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 2002, 170; Schultze/Spudy, Auswirkungen des BFH-Urteils vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99 auf die Besteuerung von Finanzinnovationen, DStR 2001, 1143; Haisch/Danz, Grundsätze der Besteuerung von Zertifikaten im Privatvermögen, DStR 2005, 2108; Haisch, Grundfragen der Besteuerung von Finanzinnovationen, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2005, 102).

    Auch im Schrifttum wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, die Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung von Floatern seien nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97).

    Der Umstand, dass die Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das StÄndG 2001 eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Senatsurteile in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555 beinhaltet, steht dem nicht entgegen.

    c) Ob § 20 Abs. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 eine sachlich gerechtfertigte Abweichung vom Binnensystem des § 20 EStG darstellt (vgl. Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.a der Gründe), soweit mit der Erfassung von Kursdifferenzen auch Wertveränderungen des hingegebenen Kapitals ohne Nutzungsentgeltcharakter als Kapitalertrag gelten, ist für den Streitfall daher im Ergebnis nicht entscheidend (vgl. zu dieser Problematik aber Senatsurteil vom 20. November 2006 VIII R 79/03, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2002 - 1 K 1807/99  

    Kursgewinne bei Verkauf von Reverse Floatern steuerpflichtig

    Zwischenzeitlich habe auch der BFH mit Urteil vom 24. Oktober 2000 ( VIII R 28/99) entschieden, dass die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG auf Wertpapiere mit variablem Zinssatz in Form der Floating Rate Notes nicht anwendbar sei.

    Floater sind variabel verzinsliche Schuldverschreibungen, bei denen der Zinssatz vierteljährlich oder halbjährlich im Voraus, unter Bezug auf einen Referenzzinssatz des Geldmarktes, ggf. zuzüglich eines Aufschlags oder abzüglich eines Abschlags auf den Referenzzinssatz, festgelegt wird (z. B. BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, BStBl II 2001, S. 97); die Verzinsung wird in regelmäßigen Abständen an den LIBOR (London Interbank offered rate) oder FIBOR (Frankfurt) angepasst (z. B. von Bekkerath, in: Kirchhof, EStG , Kompakt-Kommentar, 2. Aufl. 2002, § 20 Rn. 321); durch diese regelmäßige Anpassung an den Marktzins wird gewährleistet, dass der Kurs der Wertpapiere etwa dem Nennbetrag bzw. dem Rückzahlungsbetrag der Anleihe entspricht (vgl. BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O.).

    Floater erfüllen nach allgemeiner Meinung den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c und d EStG insoweit, als die höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis, nämlich der Höhe des Referenzzinssatzes im Zeitpunkt der jeweiligen Zinssatzanpassung, abhängt (Buchst. c, 2. Alt.) und als - daraus resultierend - Kapitalerträge in unterschiedlicher Höhe (Buchst. d, 1. Alt.) gezahlt werden (z. B. vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O.).

    Unter der Emissionsrendite i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG versteht man die Rendite, die bei Ausgabe des Papiers als bei seiner Einlösung mit Sicherheit erzielbar zugesagt wird; davon zu unterscheiden ist die Marktrendite, d. h. die Differenz zwischen Erwerbspreis und Erlös (vgl. BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O.).

    Dies hatte nach Auffassung des BFH zur Folge, dass Wertpapiere ohne eine entsprechende Emissionsrendite den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F nicht erfüllten und der Gewinn aus der Veräußerung derartiger Wertpapiere nicht der Besteuerung nach dieser Vorschrift unterworfen werden konnte (BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O., und vom 10. Juli 2001 - VIII R 22/99 -, a. a. O.); die im vorliegenden Fall streitigen Kapitalerträge waren demnach nicht steuerpflichtig.

    Diese Besteuerung wird von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem ERtrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden ist; grundsätzlich wirken sich deshalb Wertänderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (z. B. BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O.).

    Dementsprechend hat der BFH hinsichtlich einer Regelung, die bei den in § 20 Abs. 2 SAtz 1 Nr. 4 EStG aufgeführten Kapitalanlagen auch reine Wechselkursgewinne erfassen würde, die ausschließlich die Kapitalvermögensebene betreffen, während bei den übrigen Kapitalanlagen darauf verzichtet wird, erhebliche Bedenken geäußert (vgl. BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O.).

    Würden von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zwingend und ohne die Ausweichmöglichkeit des Nachweises der Emissionsrendite auch solche Veräußerungsgewinne erfasst, die bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht als verdeckter Zinsertrag qualifiziert werden könnten, fehlte für die durch diese Vorschrift bewirkte unterschiedliche Behandlung von Wertpapieren der sachlich einleuchtende Grund 8BFH vom 10. Juli 2001 - VIII R 22/99 -, a. a. O.; kritisch z. B. auch Haisch, DStR 2002, S. 247; Harenberg, FR 2002, S. 821; Delp, INF 2002, S. 170; Korn, DStR 2001, S. 1507; Dreyer/Herrmann, DB 2001, S. 1637 und FR 2001, S. 722, Himmelmann, EWiR 2001, S. 531).

    Mit der seinerzeitigen Änderung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Vorteile, die unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrer zivilrechtlichen Gestaltung bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung erzielt werden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (vgl. BTDrucks 12/5630, S. 59; vgl. BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O.).

    Seit jener Gesetzesänderung durch das StMBG besteht Streit darüber, ob von ihr auch solche Wertpapiere und Kapitalforderungen erfasst werden, die - wie hier die streitigen Reverse Floater - keine von vornherein berechenbare Emissionsrendite haben (vgl. zum Streitstand die Nachweise in BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O., und in dem Urteil des Hessischen FG vom 12. März 1999 - 10 K 2555/98 -, EFG 1999, S. 553 ).

    Dementsprechend reagierte das BMF auf das Urteil des BFH vom 24. Oktober 2000 ( VIII R 28/99, a. a. O.) auch mit einem Nichtanwendungserlass und begründete dies mit einer "beabsichtigten klarstellenden Änderung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG " (BMF vom 7. Februar 2001 - IV C 1 - S-2252 - 26/01, BStBl I 2001, S. 149); das entsprechende Gesetzgebungsverfahren war im Zeitpunkt der Entscheidung des BFH vom 10. Juli 2001 ( VIII R 22/99, a. a. O.) bereits eingeleitet.

    Auch der Gesetzgeber begründet die Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das StÄndG 2001 allein damit, dass es sich bei dieser Regelung um eine Klarstellung handele, dienach der Entscheidung des BFH vom 24. Oktober 2000 ( VIII R 28/99) erforderlich geworden sei - die Auslegung des BFH, die Differenzmethode sei nur anwendbar, wenn die betreffenden Kapitalanlagen tatsächlich eine Emissionsrendite hätten, stehe nicht im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Neuregelung des § 20 Abs. 2 durch das StMBG auch die im Kurs der Papiere enthaltenen Erträge habe besteuern wollen; die Neuregelung bringe den gesetzgeberischen Willen noch deutlicher zum Ausdruck (BTDrucks14/6877, S. 25 f.; s. auch BTDrucks 14/7341, S. 10 f.).

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  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 62/04  

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Argentinien-Anleihen

    Als Emissionsrendite ist die vom Emittenten bei der Begebung einer Anlage, d.h. von vornherein zugesagte Rendite zu verstehen, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit einer Kapitalforderung mit Sicherheit, d.h. mindestens, erzielt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 2.a der Gründe, m.w.N.).

    Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu differenzieren ist; grundsätzlich wirken sich Wertveränderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.a der Gründe, m.w.N.).

    Ist eine Emissionsrendite zwar vorhanden, aber nicht festgestellt, trifft dafür den Steuerpflichtigen die Feststellungslast; § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG greift als Beweislastregelung ein (vgl. Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 2.b der Gründe).

    Insoweit ist der vorliegend geltend gemachte Veräußerungsverlust einem --negativen-- Überschuss zwischen Kaufpreis und Einlösungsbetrag einer Anleihe vergleichbar, der allein auf einer Veränderung des Wechselkurses beruht (vgl. Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.a der Gründe).

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 6/05  

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Down-Rating-Anleihen

    Emissionsrendite ist die vom Emittenten bei der Begebung einer Anlage, d.h. von vornherein zugesagte Rendite, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit einer Kapitalforderung mit Sicherheit erzielt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 2.a der Gründe, m.w.N.).

    Wertveränderungen der Kapitalanlage als solcher wirken sich auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG grundsätzlich nicht aus (Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.a der Gründe, m.w.N.).

    Der Senat hat im Urteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 (unter 2.b der Gründe) eine bloße Beweislastregelung angenommen mit der Folge, dass im Ergebnis Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Kapitalforderungen mit der Höhe nach ungewissen Erträgen und damit ohne Emissionsrendite unversteuert blieben, obwohl sie in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG ausdrücklich genannt werden.

    (b) Die Erfassung des Unterschieds zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Einlösung, Veräußerung bzw. Abtretung als Kapitalertrag stellt für Wertpapiere und Kapitalforderungen ohne Emissionsrendite, bei denen ein vereinbartes Kapitalnutzungsentgelt nicht von einer realisierten Wertentwicklung des Papiers abgrenzbar ist, eine sachlich gerechtfertigte Abweichung vom Binnensystem des § 20 EStG (vgl. Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.a der Gründe) bzw. Anpassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) an die Entwicklung neuer Anlageformen in Gestalt von Finanzinnovationen dar, soweit gemäß § 20 Abs. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 mit den erfassten Kursdifferenzen auch Wertveränderungen des hingegebenen Kapitals ohne Nutzungsentgeltcharakter als Kapitalertrag gelten.

    Hiervon ist nicht nur auszugehen, wenn der Überschuss zwischen Kaufpreis und Einlösungsbetrag allein auf einer Veränderung des Wechselkurses und nicht einem Kursgewinn des Papiers beruht (vgl. Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.b der Gründe; § 20 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz EStG i.d.F. des StÄndG 2001).

  • BFH, 04.12.2007 - VIII R 53/05  

    Besteuerung sog. Finanzinnovationen: Euro-Zertifikate mit garantierter

    Emissionsrendite ist die von dem Emittenten von vornherein, d.h. bei der Begebung einer Anlage, zugesagte Rendite, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. bei Endfälligkeit einer Forderung mit Sicherheit (mindestens) erzielt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 2.a der Gründe, m.w.N.).

    b) Wie der Senat bereits mit Urteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 ausgeführt hat, beinhaltet die Besteuerung von Wertveränderungen, die lediglich den Vermögensstamm betreffen und auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht mehr als Entgelt für die Kapitalnutzung zu betrachten sind, eine Systemabweichung, die vom Gesetzgeber klar und eindeutig festzulegen ist und einer sachlichen Rechtfertigung bedarf.

    Hiervon ist u.a. dann auszugehen, wenn der Überschuss zwischen Erwerbspreis und Einlösungsbetrag bzw. Veräußerungsentgelt eines Papiers in ausländischer Währung allein auf einer Änderung des Wechselkurses und nicht auf einer Kurssteigerung des Papiers beruht (vgl. Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.a der Gründe; so jetzt auch § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 2. Halbsatz EStG).

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08  

    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von

    (1) Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in der bis zur Einführung der Abgeltungssteuer geltenden Fassung wurde von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden ist; grundsätzlich wirken sich deshalb Wertänderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, m. w. N.).
  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 22/99  
    Die Berechnung des Kapitalertrags nach der Marktrendite werde entgegen der Auffassung, die der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99 (BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97) vertreten habe, nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Wertpapier insgesamt keine von vornherein berechenbare Emissionsrendite habe.

    Der Senat hat mit Urteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 entschieden, dass entsprechend dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG die Besteuerung nach der sog. Marktrendite das Vorhandensein einer von vornherein berechenbaren Emissionsrendite voraussetzt und folglich nicht zulässig ist bei Wertpapieren, die keine von vornherein berechenbare Emissionsrendite haben.

    Dies ändert aber nichts daran, dass die Reverse Floater mit vorgeschalteter Festzinsphase --wie oben dargelegt-- eine von vornherein berechenbare Emissionsrendite nicht haben und deshalb nach den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 eine Ermittlung des Kapitalertrags nach der Marktrendite nicht zulässig ist.

    Solche verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben sich bei der vom Senat in dem Urteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 befürworteten Gesetzesauslegung nicht.

  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 67/04  

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Kein Abzug eines Kapitalverlustes aus

    Eines Rückgriffs auf die Beweislastregel in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 2. b der Gründe) bedarf es nicht.
  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 43/05  

    Zur Berechnung der Marktrendite bei Kapitalforderungen in ausländischer Währung -

    Zu Unrecht beziehen sie sich auf das Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97.
  • FG Baden-Württemberg, 13.12.2001 - 6 K 115/99  
  • BFH, 30.11.2010 - VIII R 58/07  

    Unbeachtlichkeit von Währungskursschwankungen bei der Aufnahme und Tilgung von

  • BFH, 07.12.2010 - VIII R 37/08  

    Verluste des Anlegers aufgrund von Bonitätsverschlechterung des Anleiheschuldners

  • FG Köln, 08.12.2004 - 7 K 7491/00  

    Waldwertminderung mangels gesetzlicher Grundlage nicht anwendbar

  • FG Schleswig-Holstein, 01.07.2011 - 2 K 190/09  

    Steuerliche Abziehbarkeit eines Verlustes aus der Rückzahlung einer

  • FG Münster, 21.07.2003 - 4 K 1599/00  

    Erträge aus Rückzahlung von Dax-Zertifikaten steuerbar

  • FG Münster, 16.06.2004 - 10 K 2963/03  

    "Argentinien-Anleihen" keine Finanzinnovationen

  • FG Schleswig-Holstein, 05.04.2005 - 5 V 285/04  

    Kursgewinn aus Veräußerung eines Wandeldarlehens steuerpflichtig

  • BFH, 23.01.2006 - VIII B 116/05  

    Einnahmen aus der Veräußerung von Wandeldarlehen

  • FG Münster, 22.06.2010 - 9 K 2179/08  

    Verluste aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen

  • FG Berlin, 22.04.2004 - 1 K 1100/03  
  • FG Saarland, 23.05.2006 - 1 K 420/02  

    Einkommensteuer; Besteuerung sog. Finanzinnovationen als Auffangtatbestand (§

  • BFH, 13.05.2009 - VIII B 34/08  

    Verluste aus der Übertragung von Optionsanleihen im Privatvermögen steuerlich

  • FG Niedersachsen, 23.05.2012 - 2 K 103/11  

    Einkommensteuer 2008

  • FG Saarland, 23.05.2006 - 1 K 420/05  

    Besteuerung sog. Finanzinnovationen

  • BFH, 05.08.2005 - VIII B 133/04  

    Festverzinsliche Wertpapiere - Unterschied zwischen Nennwert und Marktpreis

  • FG Niedersachsen, 25.11.2004 - 11 K 269/04  

    Steuerbarkeit der nach Ablauf der Spekulationsfrist erzielten Kursgewinne aus

  • BFH, 16.07.2003 - I B 70/03  

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • FG Köln, 15.07.2004 - 13 K 6946/01  

    Kapitalanlagen - Kapitalverlust bei Gleitzinsanleihen nicht absetzbar

  • BFH, 10.05.2011 - VIII B 147/10  

    Keine Revisionszulassung wegen Rüge fehlerhafter Beweislastentscheidung

  • FG München, 04.05.2004 - 2 K 2385/03  

    Kapitalanlagen - Spekulationsgeschäfte oder Kapitaleinnahmen?

  • FG Niedersachsen, 24.10.2008 - 9 K 443/03  

    Bestandskraft von Feststellungsbescheiden, Währungsverluste ausländischer

  • FG Köln, 04.11.2008 - 9 K 2206/07  

    Abzugsfähigkeit von Beteiligungsverlusten einer Anlegergemeinschaft auf der

  • FG Münster, 23.11.2012 - 11 K 3328/10  

    Finanz- und Abgaberecht

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