Rechtsprechung
   BFH, 25.03.2010 - X B 142/09   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Schweizer Teil-Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente aus gesetzlicher Rentenversicherung - Maßgebliche Strukturelemente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung - Rechtsvergleichende Betrachtung - Behandlung einer Einmalzahlung aus der Schweizer Pensionskasse - Kapitalabfindungen - Anwendung von § 34 EStG nur bei Zusammenballung von Einkünften

  • openjur.de

    Schweizer Teil-Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente aus gesetzlicher Rentenversicherung; Maßgebliche Strukturelemente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung; Rechtsvergleichende Betrachtung; Behandlung einer Einmalzahlung aus der Schweizer Pensionskasse; Kapitalabfindungen; A

  • Bundesfinanzhof

    Schweizer Teil-Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente aus gesetzlicher Rentenversicherung - Maßgebliche Strukturelemente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung - Rechtsvergleichende Betrachtung - Behandlung einer Einmalzahlung aus der Schweizer Pensionskasse - Kapitalabfindungen - Anwendung von § 34 EStG nur bei Zusammenballung von Einkünften

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  • doppelbesteuerung.eu

    EStG § 22 Nr. 1 Satz 3
    Der Vorbezug aus einer Freizügigkeitsleistung eines deutschen Grenzgängers | DBA, Schweiz. Freizügigkeitsleistung, Grenzgänger, Schweiz

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorbehalt einer Besteuerung ausgezahlter Vorbezüge zur Wohneigentumsförderung von der Schweiz durch Deutschland; Vorbezug als Leistung einer gesetzlichen Rentenversicherung nach deutschem Recht als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Einkommenssteuergesetz ( EStG ); Vergleichbarkeit der Schweizer Pensionskasse mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung; Einmalige oder wiederkehrende Leistung als gesetzliche Rentenversicherung; Wohneigentum als Element der Freizügigkeitsleistung oder Vorsorgeleistung

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Grenzgänger muss ausbezahlten Vorbezug zur Wohneigentumsförderung aus Schweizer Pensionskasse als Altersrente versteuern

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (7)  

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08  

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs (incl. des Zinsanteils) aus einer

    Nach diesen Rechtsgrundsätzen folgt der erkennende Senat dem Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. März 2010 X B 142/09 (BFH/NV 2010, 1275) insoweit, als das im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge von Gesetzes wegen begründete öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis dem von Gesetzes wegen in der deutschen Rentenversicherung begründeten Rechtsverhältnis entspricht.

    Nur mit der aus diesen Ausführungen sich ergebenden Einschränkung folgt der erkennende Senat dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1275 zu 2. d bb, wonach es maßgeblich sei, "dass die Rentenversicherungsansprüche... nicht veräußerbar [und] nicht übertragbar" seien.

    Zu den Mitteln, die für die Wohneigentumsförderung zur Verfügung stehen, zählt im Übrigen auch das bei den Freizügigkeitsstiftungen liegende Vorsorgekapital (Art. 30 Buchstabe a BVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsoge vom 3. Oktober 1994 -FZV- [SR 831.425]; s. den dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1275 zugrunde liegenden Sachverhalt).

    Soweit der BFH in seinem Beschluss in BFH/NV 2010, 1275 (zu 2. d bb) dargelegt hat, dass maßgeblich sei, dass die Rentenversicherungsansprüche (gegen eine Vorsorgeeinrichtung)....nicht kapitalisierbar seien, folgt der erkennende Senat dieser Ansicht nur mit den aus den vorgenannten Erwägungen sich ergebenden Einschränkungen (Hinweis darauf, dass "eine Kapitalisierung mit den Zielen des Alterseinkünftegesetzes -Versorgung im Alter durch eine lebenslange Rente- unvereinbar ist"; Myßen, Neue Wirtschafts-Briefe Fach-NWB F- 3, 13095 [13103]; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, § 10 Rn. E 364, jeweils mit weiteren Nachweisen; das Gleiche gilt für Freizügigkeitsleistungen vor Eintritt des Vorsorgefalls, insbesondere in Gestalt der Barauszahlung und des Vorbezugs).

    Bei diesem Termin war anwesend als sachverständige Zeugin die Vertreterin der Pensionskasse J, V. Bei dieser Gelegenheit übergab der Berichterstatter den Beteiligten den BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1275.

    c) Der Umstand, dass diese Kapitalabfindung nach dem maßgeblichen Schweizer Recht zum Vorbezug unter bestimmten Umständen (s. Stauffer, a.a.O., Rn. 990-995) vom Kläger zurückbezahlt werden muss, ändert nichts an dem Charakter des Vorbezugs als Kapitalabfindung (s. die Rechtsprechung des BFH zum Rückzahlung einer Abfindung im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG a.F.: BFH-Urteil vom 4. Mai 2006 VI R 33/03, BStBl II 2006, 911; a.A. [wohl]: BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1275).

    b) Der erkennende Senat weicht mit der vorliegenden Entscheidung nicht von den im BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1275 dargelegten Rechtsgrundsätzen ab (s. § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rn. 44).

    Zwar hat der BFH im Beschluss in BFH/NV 2010, 1275 entschieden, dass der Vorbezug aus einem Freizügigkeitskonto gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG 2005 als andere Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung steuerpflichtig und nicht nach § 3 Nr. 3 EStG 2005 als Abfindung aus der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei sei (s. hierzu die Feststellungen zum Freizügigkeitskonto auf S. 11 ff. des Tatbestandes).

    Im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall über den Vorbezug aus einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse J) zu entscheiden war und im Übrigen die Feststellungen und die darauf beruhende Auslegung des Schweizer Rechts erheblich von dem (rechtstatsächlichen) Sachverhalt abweichen, der dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1275 zugrundegelegen ist (Hinweis u.a. auf die Feststellung und Auslegung des Schweizerischen Rechts zum Kapitalwahlrecht, zur Verpfändung der Freizügigkeitsleistung, zur Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen vor Eintritt des Vorsorgefalls, zur Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses zwischen der Pensionskasse J und dem Kläger im Obligatorium und Überobligatorium usw.), handelt es sich nicht um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt, über den der erkennende Senat zu entscheiden hatte.

    Demzufolge weicht der erkennende Senat nicht in der Beurteilung einer Rechtsfrage von dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1275 ab (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rn. 53, mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 14.07.2010 - X R 37/08  

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des

    Zu diesen Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gehören auch Leistungen aus ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen (Senatsbeschluss vom 25. März 2010 X B 142/09, Deutsches Steuerrecht/ Entscheidungsdienst - DStRE - 2010, 598).

    Die tatsächliche Verwendung für die Altersversorgung wird dadurch sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (Senatsbeschluss in DStRE 2010, 598 zum Vorbezug zur schweizerischen Wohneigentumsförderung; Fischer in Kirchhof, a. a. O., § 10 Rz 12).

    Der Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung wird zudem durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begünstigt (vgl. Senatsbeschluss in DStRE 2010, 598, unter II. 2. d).

    aa EStG die Renten erfasst, die auf steuerlich entlasteten Beiträgen beruhen, d. h. bei denen die Beitragszahlungen als Altersvorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG geltend gemacht werden können (vgl. zuletzt Senatsbeschluss in DStRE 2010, 598, unter II. 2. b, m. w. N.).

  • FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10  

    Vergleichbarkeit des Vorsorgeverhältnisses zu verschiedenen Zweigen der

    aa) Grundsätzlich gehören zu den anderen Leistungen, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden, auch andere Leistungen, die aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden (BFH-Entscheidungen vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BFH/NV 2010, 2172; vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275).

    Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1 EStG 2006 ist jedoch, dass die ausländische Rentenversicherung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen bezüglich der Beiträge und Leistungen der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (BFH-Entscheidungen in BFHE 230, 361; in BFH/NV 2010, 1275; Urteile des Bundessozialgerichts -BSG- vom 21. Juli 2009 B 7/7a AL 36/07 R, juris; vom 4. März 2009 B 11 AL 2/07 R, juris; vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R BSGE 102, 211; Förster, Jutta, Rentenbesteuerung, Arbeitsunterlagen zur 50. Münchener Steuerfachtagung 2011, zu C. 3.).

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  • FG Baden-Württemberg, 31.08.2011 - 14 K 1502/09  

    Auszahlung des Todesfallkapitals einer Schweizer Versorgungseinrichtung an das

    Zwar geht der Bekl zu Recht davon aus, dass die oben zitierte Norm auch Sozialversicherungsrenten von ausländischen Versorgungsträgern erfasst, unabhängig davon, ob es sich um Leistungen handelt, die laufend oder in einem Einmalbetrag ausbezahlt werden (BFH-Beschluss vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275; FG Baden-Württemberg, Urteile vom 23. Oktober 2009 11 K 4308/08, EFG 2010, 220 und vom 10. März 2010 14 K 4048/08, EFG 2010, 1213; FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 11 V 3042/08, EFG 2009, 2033 und 11 V 1621/08, EFG 2009, 2028; Fischer in: P. Kirchhof, Kommentar zum EStG, 6. Aufl. 2006, § 22 Rn. 27; Weber-Grellet in: Schmidt, Kommentar zum EStG, 30. Aufl. 2011, § 22 Rn. 101).

    Maßgebliche Strukturelemente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind, dass zu erbringende Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen, die Versicherung für den betroffenen Personenkreis obligatorisch ist und die Leistungen als Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen sind (BFH-Beschluss vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275; Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, Juris).

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - 3 K 273/07  

    Zur Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberbeiträgen für die Zukunftssicherung eines

    cc) Der erkennende Senat kann in dem zuvor dargelegten Zusammenhang offen lassen, ob die Beiträge der N-AG an die Pensionskasse N wirtschaftlich den Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar sind (s. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses [7. Ausschuss] vom 24. Januar 1979 zu § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG, Bundestags-Drucksache -BT-Drs- 8/2501 S. 18 zu Artikel 1 a) bzw. ob die Leistungen der Pensionskasse N in ihrem Kernbereich den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland (BFH-Entscheidungen vom 14. Juli 2010 X R 37/08, DStR/E 2010, 1309; vom 25. März 2010 X B 142/09, DStR/E 2010, 598) entsprechen.
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1464/08  

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung der Barauszahlung einer Schweizer Pensionskasse

    Es handelt sich jeweils um ein öffentlich-rechtliches gesetzliches Schuldverhältnis zwischen einer öffentlich-rechtlich organisierten Vorsorgeeinrichtung/Versorgungseinrichtung und einem versicherten Arbeitnehmer (BFH-Beschluss vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275 in Verbindung mit den Feststellungen des erkennenden Senats zum Schweizer Recht lt. S. 6 ff. des Tatbestandes), dass in erster Linie darauf gerichtet ist, dem Versicherten beim Eintritt der Risiken Tod, Invalidität und Alter durch Zahlung einer Rente (sog. Primat der Rentenleistung, Stauffer I, a.a.O., Rn. 639) neben den Leistungen aus der ersten Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Form zu ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 Buchstabe a der Eidgenössischen Bundesverfassung vom 18. April 1998 -BV- SR 101; Art. 1 Abs. 1 BVG; Art. 30 PKG [Altersrücktritt], Art. 31 PKG [Invalidität] und Art. 38 PKG [Hinterlassenenleistungen]).
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 2 K 1464/08  

    Austrittsleistungen aus Schweizer Pensionskassen sind nach § 3 Nr. 3 EStG

    Es handelt sich jeweils um ein öffentlich-rechtliches gesetzliches Schuldverhältnis zwischen einer öffentlich-rechtlich organisierten Vorsorgeeinrichtung/Versorgungseinrichtung und einem versicherten Arbeitnehmer (BFH-Beschluss vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275 in Verbindung mit den Feststellungen des erkennenden Senats zum Schweizer Recht lt. S. 6 ff. des Tatbestandes), dass in erster Linie darauf gerichtet ist, dem Versicherten beim Eintritt der Risiken Tod, Invalidität und Alter durch Zahlung einer Rente (sog. Primat der Rentenleistung, Stauffer I, a.a.O., Rn. 639) neben den Leistungen aus der ersten Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Form zu ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 Buchstabe a der Eidgenössischen Bundesverfassung vom 18. April 1998 -BV- SR 101; Art. 1 Abs. 1 BVG ; Art. 30 PKG [Altersrücktritt], Art. 31 PKG [Invalidität] und Art. 38 PKG [Hinterlassenenleistungen]).
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