Rechtsprechung
| BFH, 25.04.2001 - I R 22/00 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 4, § 61 Abs. 3, § 63 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 54 Abs. 3; BGB § 71 Abs. 1 Satz 1
- Simons & Moll-Simons
AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 4, § 61 Abs. 3, § 63 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 54 Abs. 3; BGB § 71 Abs. 1 Satz 1
- IWW
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Verfolgung gemeinnütziger Zwecke durch eine GmbH - Satzungsänderung bezüglich der Vermögensbindung - Wirksamwerden der Satzungsänderung - Steuerliche Folgen einer Satzungsänderung - § 61 Abs. 3 Satz 2 AO und Festsetzungsverjährung
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Zeitpunkt der Änderung der Satzung einer GmbH
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Berlin, 23.08.1999 - 8 K 8294/98
- BFH, 25.04.2001 - I R 22/00
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 194, 354
- NJW-RR 2002, 318
- BB 2001, 1518
- DB 2001, 1538
- BStBl II 2001, 518
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 25.01.2005 - I R 52/03
Satzungsmäßige Vermögensbindung
c) Nach der Satzungsänderung vom 30. November 1999, die mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister am 17. März 2000 steuerlich wirksam wurde (s. Senatsurteil vom 25. April 2001 I R 22/00, BFHE 194, 354, BStBl II 2001, 518), genügte die Satzung nicht mehr den Anforderungen des § 61 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO 1977. - BFH, 27.09.2001 - V R 17/99
Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides
c) Schließlich reichen die Feststellungen des FG zur Bezahlung von Spielern des Klägers im Jahre 1994 bis zum In-Kraft-Treten seiner geänderten Satzung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25. April 2001 I R 22/00, BFHE 194, 354, BStBl II 2001, 518) für eine abschließende Beurteilung eines Verstoßes der tatsächlichen Geschäftsführung gegen die entsprechende Satzungsbestimmung nicht aus (vgl. § 59 a.E. AO 1977 und § 63 AO 1977). - BFH, 18.12.2002 - I R 15/02
Gemeinnützigkeit: Auslegung von Satzungsbestimmungen
§ 3 Nr. 2 Satz 2 der Satzung in der Fassung vom 13. März 1988 --der bis zur Eintragung der Satzungsänderung vom 28. Mai 1999 in das Vereinsregister galt (s. Senatsurteil vom 25. April 2001 I R 22/00, BFHE 194, 354, BStBl II 2001, 518)-- gestattete es dem Kläger, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Einrichtungen anderer Rechtsformen zu bedienen oder solche Einrichtungen zu schaffen.
- FG Nürnberg, 28.06.2006 - V 426/01
Tatsächliche Verständigung - Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung
Für die Frage, ob die vom Kläger auf Privatkonten vereinnahmten, im Rahmen der Sozietätsaufzeichnungen nicht dokumentierte Honorare im Rahmen eines Feststellungsverfahrens als Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festzustellen waren oder ob die vom Kläger in der Steuererklärung angegebenen, als Einzelperson erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit unmittelbar erhöht in den Einkommensteuerbescheiden als unselbständige Besteuerungsgrundlagen anzusetzen waren, war die tatsächliche Vorfrage zu klären, ob die Einnahmen zu außerhalb der Sozietät erzielten Einkünften gehören (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2001 I R 22/00, BStBl II 2001, 518 unter 4.; vgl. Tipke/Seer, AO , § 85 Tz. 57). - FG Sachsen-Anhalt, 27.02.2003 - 3 K 762/99
Gemeinnützigkeit; Vermögensbindung einer Körperschaft; Körperschaftsteuer 1997
Geändert i. S. des § 61 Abs. 3 S. 1 AO ist die Bestimmung über die Vermögensbindung in der Satzung erst dann, wenn das Änderungsverfahren durch die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister abgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2001 I R 22/00, BStBl II 2001, 518). - FG Sachsen-Anhalt, 04.07.2002 - 2 K 1520/99
Kein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die Befestigung und Bepflanzung eines …
Das ändert jedoch nichts daran, daß der dem Gemeingebrauch gewidmete Marktplatz Hoheitsvermögen ist und deshalb nicht Betriebs- und Unternehmensvermögen eines Betriebs gewerblicher Art. sein kann (vgl. auch BFH-Urteil v. 11.06.1997 XI R 65/95 und vom 26.04.1990 V R 166/84, jeweils a.a.O. sowie BFH-Urteil v. 17.05.2000 I R 50/98, BStBl II 2001, 518, HFR 2000, 826).
