Rechtsprechung
| BFH, 25.04.2006 - X B 38/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Jurion
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
NZB: ausländische Zeugen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- FG Münster, 13.01.2005 - 8 K 4459/00
- BFH, 25.04.2006 - X B 38/05
Wird zitiert von ... (7)
- BFH, 03.04.2007 - VIII B 60/06
NZB: Verfahrensmangel, unterlassene Zeugenvernehmung, Divergenz
Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG scheidet aus, wenn --wie im Streitfall-- dem FG nicht die entsprechende Absicht angezeigt worden ist (BFH-Beschluss vom 25. April 2006 X B 38/05, BFH/NV 2006, 1444).Eine derartige Hinweispflicht besteht regelmäßig nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte wie im Streitfall in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1444, dort auch zur Abgrenzung zu einem Ausnahmefall, der dem BFH-Beschluss vom 25. November 2002 I B 32/02, BFH/NV 2003, 627 zugrundelag;… zu den gesteigerten Mitwirkungspflichten bei vertretenen Parteien vgl. auch BFH-Beschluss vom 20. April 2006 VIII B 33/05, BFH/NV 2006, 1338, m.w.N.).
- BFH, 06.02.2007 - X B 136/06
Vernehmung eines im Ausland ansässigen Zeugen
Vielmehr muss der Kläger einen im Ausland ansässigen Zeugen in der Sitzung stellen, wenn es um den Nachweis eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts geht (Senatsbeschluss vom 25. April 2006 X B 38/05, BFH/NV 2006, 1444).Denn eine Sachaufklärung durch das FG kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn der Kläger gegenüber dem FG anzeigt, diesen Zeugen in der Sitzung zu stellen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 1444).
- BFH, 23.12.2009 - II B 121/09
Keine Verwirkung von Steueransprüchen wegen Rechtsprechungsänderung
Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG scheidet deshalb dann aus, wenn --wie im Streitfall-- dem FG nicht die entsprechende Absicht angezeigt worden ist (BFH-Beschluss vom 25. April 2006 X B 38/05, BFH/NV 2006, 1444).Eine derartige Hinweispflicht besteht regelmäßig nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte --wie im Streitfall-- in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1444).
- BFH, 07.10.2008 - I B 62/08
Darlegung von Sachaufklärungsmängeln
Vom FG auszuschöpfende weitere Beweismittel haben sie nur insoweit konkret benannt, als sie geltend gemacht haben, das FG hätte den Arbeitgeber des Klägers anhören können; damit wird aber schon deshalb kein Verfahrensmangel dargelegt, weil der Arbeitgeber nach den Feststellungen des FG in der Schweiz ansässig ist und im Ausland ansässige Zeugen nicht vom FG herangezogen, sondern von den Beteiligten gestellt werden müssen (…BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 1998 I B 48/97, BFH/NV 1999, 506; vom 25. April 2006 X B 38/05, BFH/NV 2006, 1444;… vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751, m.w.N.). - BFH, 07.07.2008 - VIII B 106/07
Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch Stellung von im Ausland ansässigen Zeugen …
Eines entsprechenden Hinweises seitens des Gerichts bedarf es nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte --wie im Streitfall-- in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 2006 X B 38/05, BFH/NV 2006, 1444, m.w.N.) und der Klägervertreter im finanzgerichtlichen Verfahren zuvor sogar schriftsätzlich unter Hinweis auf die Problematik des § 90 Abs. 2 AO angekündigt hat, die Zeugen in die mündliche Verhandlung zu stellen. - FG Köln, 22.01.2009 - 10 K 398/08
Steuerhinterziehung - Geld im Ausland: „Gefühlte“ Steuerhinterziehung?
Eines entsprechenden Hinweises des Gerichts bedarf es nicht, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten ist ( BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 2008 VIII B 106/07, BFH/NV 2008, 2028 , vom 25. April 2006 X B 38/05, BFH/NV 2006, 1444). - FG Saarland, 06.12.2006 - 1 K 248/03
Hinweis auf Stellung eines ausländischen Zeugen
Aus § 90 Abs. 2 AO folgt im Übrigen nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein Kläger einen im Ausland ansässigen Zeugen in der Sitzung des Finanzgerichts stellen muss, wenn es um den Nachweis eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts geht (BFH, Beschluss vom 25. April 2006 X B 38/05, BFH/NV 2006, 1444).
