Rechtsprechung
| BFH, 25.11.1988 - III R 37/86 |
Volltextveröffentlichungen
Wird zitiert von ... (14)
- BFH, 14.01.2004 - X R 7/02
Steuerrecht - Gewerbsmäßige Vermietung einer Ferienwohnung
Hingegen steht die Vermögensnutzung im Vordergrund, falls die Zusatzleistungen nicht ins Gewicht fallen und etwa im Haushalt des Steuerpflichtigen miterledigt werden können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211; in BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383, unter II. 2. a der Gründe, m.w.N.; vom 25. November 1988 III R 37/86, BFH/NV 1990, 36, m.w.N.).Zur vermögensverwaltenden Vermietung kann die Bereitstellung von Wäsche und Inventar, ein wöchentlicher Wäscheservice, eine Vor- und Endreinigung gegen besondere Bezahlung, sowie eine wöchentliche Zwischenreinigung, ein "Morgenservice" (Lieferung von Brötchen, Milch und Zeitung), ein Gepäcktransfer für Bahnreisende und einer touristischen Betreuung vor allem in Gestalt der Vermittlung von touristischen Freizeit- und Sportangeboten gehören (BFH-Urteil in BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 36).
Auch bei der nichtgewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen stellt der Vermieter regelmäßig Bettwäsche und gekühlte Getränke bereit, organisiert den Transport der Gäste vom und zum Bahnhof und sorgt für die Reinigung der Appartements (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 36).
Die Vermittlung von Speisen (z.B. Frühstück), die sich in der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des örtlichen Einzelhandels erschöpft, ist ebenfalls mit der dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeit der Gewährung von Mahlzeiten nicht vergleichbar (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 36).
Zudem ist die Vermittlung von Fahrrädern und Busreisen als Abgrenzungskriterium zwischen privater und gewerblicher Vermietung von Ferienquartieren nicht geeignet, weil eine derartige allgemeine touristische "Betreuung" in Feriengebieten üblicherweise auch von privaten Zimmervermietern übernommen wird (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 36).
- BFH, 18.05.1999 - III R 65/97
Segelyacht nicht zulagenbegünstigt
Hingegen steht die Vermögensnutzung im Vordergrund, falls die Zusatzleistungen nicht ins Gewicht fallen und etwa im Haushalt des Steuerpflichtigen miterledigt werden können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211; in BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383, unter Ziff. II. 2. a der Gründe, m.w.N.; vom 25. November 1988 III R 37/86, BFH/NV 1990, 36, m.w.N.). - BFH, 13.11.1996 - XI R 31/95
Unter Einschaltung des Gewerbebetriebs des Steuerpflichtigen vermietete …
Da es maßgebend auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles ankommt (vgl. auch BFH-Urteil vom 25. November 1988 III R 37/86, BFH/ NV 1990, 36), können auch andere als die vorgenannten Umstände dazu führen, daß die Vermietung von Ferienwohnungen nicht mehr der Vermögensverwaltung zugeordnet werden kann.
- BFH, 24.10.2000 - IX R 58/97
Vermietung einer Ferienwohnung
Allerdings nimmt nicht jede --über die bloße Zurverfügungstellung von Wohnraum hinausgehende-- Sonderleistung der Betätigung ihren Charakter als Vermögensverwaltung (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 1984 IV R 150/82, BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211; vom 25. November 1988 III R 37/86, BFH/NV 1990, 36; vom 19. Januar 1990 III R 31/87, BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383).c) Solche Umstände hat die Rechtsprechung angenommen, wenn wegen bestimmter, ins Gewicht fallender, bei der Vermietung von Räumen nicht üblicher Sonderleistungen des Vermieters oder wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse --einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Fremdenpension) vergleichbare-- unternehmerische Organisation erforderlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728; in BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 221; in BFH/NV 1990, 36; in BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383; vom 13. November 1996 XI R 31/95, BFHE 182, 79, BStBl II 1997, 247, m.w.N.).
- BFH, 29.04.1999 - III R 38/97
InvZul, Anspruchsberechtigung; Differenzierung nach Einkunftsarten; Abgrenzung …
Hingegen steht die Vermögensnutzung im Vordergrund, falls die Zusatzleistungen nicht ins Gewicht fallen und etwa im Haushalt des Steuerpflichtigen miterledigt werden können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211; in BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383 unter Ziff. II. 2. a, m.w.N.; vom 25. November 1988 III R 37/86, BFH/NV 1990, 36, m.w.N.). - BFH, 12.11.1997 - XI R 44/95
Wohnmobilvermietung als sonstige Einkünfte
Ebenso wie die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen erfüllt auch die Vermietung von beweglichen Gegenständen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG, geht jedoch in der Regel über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 1988 III R 37/86, BFH/NV 1990, 36). - FG Baden-Württemberg, 28.08.2000 - 9 K 85/97
Gewerblichkeit der Vermietung eines Grundstücks zur Beherbergung von …
Diese Tätigkeiten gehen jedoch in der Regel über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 1984 IV R 150/82, BFHE 141, 330 , BStBl II 1985, 211 unter Ziff. 1. der Gründe, zur Vermietung von Ferienwohnungen, vom 25. November 1988 III R 37/86, BFH/NV 1990, 36).Hingegen steht die Vermögensnutzung im Vordergrund, falls die Zusatzleistungen nicht ins Gewicht fallen und etwa im Haushalt des Steuerpflichtigen miterledigt werden können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 141, 330 , BStBl II 1985, 211 ; in BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383 unter Ziff. II. 2. a, m.w.N.; vom 25. November 1988 III R 37/86, BFH/NV 1990, 36, m.w.N.; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 6. Oktober 1993 8 K 1578-1579/91, EFG 1994, 485).
- BFH, 03.04.2001 - X B 87/00 Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. mit der Begründung, das angefochtene Urteil weiche ab * von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. November 1988 III R 37/96 (BFH/NV 1990, 36) und vom 28. Juni 1984 IV R 150/82 (BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211), nach denen die Vermietung von Ferienwohnungen nur dann als Gewerbebetrieb anzusehen ist, wenn wegen der Häufigkeit des Gästewechsels oder im Hinblick auf zusätzlich zur Nutzungsüberlassung erbrachten Leistungen eine Unternehmensorganisation wie in Fremdenpensionen erforderlich ist; * von den BFH-Urteilen vom 3. Juni 1997 IX R 2/95 (BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373), vom 17. April 1997 VIII R 2/95 (BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388) und vom 28. September 1995 IV R 39/94 (BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276), nach denen das Fehlen einer Betriebaufgabeerklärung des Steuerpflichtigen allein nicht die Aufrechterhaltung des Betriebs bewirken kann, wenn der Betrieb nach den tatsächlichen Umständen eindeutig nicht nur vorübergehend, sondern endgültig aufgegeben wird.
- FG Niedersachsen, 26.04.2001 - 14 K 498/97
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sog. Liebhaberei bei Ferienwohnungen
Die Zusatzleistungen der Kläger, die den Mietern angeboten werden, erreichen in der Gesamtheit nicht das Maß, das eine gewisse unternehmerische Organisation voraussetzt (vgl. hierzu BFH-Urteil v. 25.11.1988 III R 37/86, BFH-NV 1990, 36). - FG Niedersachsen, 15.08.2001 - 2 K 912/99
Vermietung nur eines Wohnmobils nur dann gewerblich, wenn Zusatzleistungen von …
Ebenso wie die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen erfüllt auch die Vermietung von beweglichen Gegenständen grundsätzlich die Voraussetzung des § 15 Abs. 2 EStG, sie geht jedoch in der Regel nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus (BFH-Urteil vom 25. November 1988 III R 37/86, BFH/NV 1990, 36). - FG Hamburg, 10.07.2002 - V 326/97
Unternehmerinitiative: Vermietung von Ferienwohnungen
- FG Niedersachsen, 11.09.2003 - 16 K 14353/00
Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung einer Wohnung an eine …
- FG Rheinland-Pfalz, 18.07.1997 - 3 K 1807/95
- FG Baden-Württemberg, 24.05.2000 - 2 K 281/98
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
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