Rechtsprechung
   BFH, 26.01.1999 - VIII R 32/96   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträgliche AK; Verluste aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 2, EStG § 17 Abs 4, EStG § 4 Abs 1, EStG § 5 Abs 1
    Abzinsung; Bürgschaft; Nachträgliche Anschaffungskosten; Nennwert; Wesentliche Beteiligung

Verfahrensgang

  • FG Münster, 29.02.1996 - 2 K 766/93
  • BFH, 26.01.1999 - VIII R 32/96

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 2303



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (54)  

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92  

    1. Verwertung der Maschinen des Einzelunternehmens des Klägers lt. Rechung der

    Zu den rücktrags- und vortragsfähigen Verlusten zählt auch ein Verlust, den ein wesentlich beteiligter Gesellschafter anlässlich der Auflösung der Kapitalgesellschaft erleidet (BFH-Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922, m.w.N.).

    Unter diesen Voraussetzungen können auch Aufwendungen des Gesellschafters berücksichtigt werden, die erst nach Abschluss der Liquidation angefallen sind (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 922, m.w.N.).

    Eine Bürgschaftsverpflichtung ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eigenkapitalersetzend, wenn die Bürgschaft zu einem Zeitpunkt übernommen wird, in dem sich die Gesellschaft bereits in der sog. Krise befindet oder wenn die Bürgschaft (auch) für den Fall der Krise bestimmt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 922, unter 2. d der Gründe, m.w.N.; vgl. --zur krisenbestimmten Finanzierungshilfe-- BGH-Urteil vom 9. März 1992 II ZR 168/91, Der Betrieb --DB-- 1992, 981).

  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 36/00  

    Zeitliche Voraussetzungen für die Entstehung eines Auflösungsverlustes bei

    Vielmehr kommt es auch hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit nachträglicher Anschaffungskosten grundsätzlich darauf an, wann nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung der Aufwand realisiert ist, im Falle einer dem Grunde oder der Höhe nach noch ungewissen Verbindlichkeit also darauf, ob ein Kaufmann zur Bildung einer Rückstellung verpflichtet wäre (vgl. u.a. --für Bürgschaftsverpflichtung-- BFH-Urteile in BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660, unter II. 2. der Gründe, und vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922).

    bb) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der Aufwendungen, die dem Gesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft entstehen, rückwirkende Ereignisse i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) sein können (BFH-Urteile in BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648; in BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660, unter II. 3. der Gründe; in BFH/NV 1999, 922; in BFH/NV 2000, 561) führt entgegen der Ansicht des Klägers zu keinem anderen Ergebnis.

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/97  

    Wesentliche Beteiligungen - Dritt- oder Eigenaufwand bei verdeckten Einlagen,

    Zu den rücktrags- und vortragsfähigen Verlusten i.S. des § 10d EStG zählt auch ein Verlust, den ein wesentlich beteiligter Gesellschafter i.S. des § 17 EStG anlässlich der Auflösung der Kapitalgesellschaft erleidet (BFH-Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922).

    a) Eine Bürgschaftsverpflichtung ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eigenkapitalersetzend, wenn sie zu einem Zeitpunkt übernommen wurde, in dem sich die Gesellschaft bereits in der sog. Krise befand oder wenn die Bürgschaft (auch) für den Fall der Krise bestimmt war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 922, unter II. 2. d der Gründe, m.w.N.; vgl. --zur krisenbestimmten Finanzierungshilfe-- BGH-Urteil vom 9. März 1992 II ZR 168/91, Der Betrieb --DB-- 1992, 981).

mehr
  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 9/98  

    Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten

    Die Bürgschaftsübernahme ist im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eigenkapitalersetzend, wenn die Bürgschaft zu einem Zeitpunkt übernommen wird, in dem sich die Gesellschaft bereits in der sog. Krise befindet oder wenn die Bürgschaft (auch) für den Fall der Krise bestimmt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922, unter 2. d der Gründe, m.w.N.; vgl. --zur krisenbestimmten Finanzierungshilfe-- BGH, Urteil 9. März 1992 II ZR 168/91, Der Betrieb --DB-- 1992, 981).

    Gelangt das FG zu der Feststellung, daß die Bürgschaft von vornherein krisenbestimmt war (zum Begriff der Krisenbestimmtheit bei Finanzierungsmaßnahmen von Gesellschaftern vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BFHE 183, 402, BStBl II 1999, 339, unter 3. c der Gründe, m.w.N.) oder aber im Rahmen eines erkennbaren Finanzplans vom Kläger übernommen worden ist (zur Finanzplanbürgschaft vgl. BFH-Urteil in DStR 1999, 977), so ist der Nennwert der wertlos gewordenen Rückgriffsforderung aus der für die Gesellschaft übernommenen Bürgschaft anzusetzen (BFH-Urteil in DStR 1999, 977, unter 2. d der Gründe; BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 922, unter 2. d der Gründe).

  • FG Bremen, 10.12.2003 - 2 K 148/03  

    Grobes Verschulden bei nachträglichem Bekanntwerden eines Auflösungsverlustes

    Eine Bürgschaftsverpflichtung ist im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH eigenkapitalersetzend, wenn die Bürgschaft zu einem Zeitpunkt übernommen wird, in dem sich die Gesellschaft bereits in der sog. Krise befindet oder wenn die Bürgschaft (auch) für den Fall der Krise bestimmt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24.04.1997 VIII R 16/94, BFHE 183, 402 , BStBl II 1999, 339, m. w. N.; BFH-Urteil vom 26.01.1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922 , m. w. N.; vgl. zur krisenbestimmten Finanzierungshilfe auch BGH-Urteil vom 09.03.1992 II ZR 168/91, BB 1992, 1026 , DStR 1992, 761).

    Hieran ändert nichts, dass die Parteien dieser Vereinbarung eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben (BFH-Urteil vom 26.01.1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922 , m. w. N.).

    Dies gilt gleichfalls für die Bewertung der nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG (BFH-Urteil vom 26.01.1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922 , m. w. N.).

    Die Zinsanteile können im Übrigen auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen abgezogen werden, denn sie entfallen nicht auf die Zeit vor der Auflösung der GmbH (BFH-Urteil vom 26.01.1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922 , m. w. N.).

  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 2/02  

    Schuldzinsen bei Erwerb einer wesentlichen Beteiligung

    Der Kläger hat in Höhe der Anschaffungskosten auf die Beteiligung und der von ihm geleisteten Bürgschaftszahlungen einen Auflösungsverlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG erlitten (vgl. dazu u.a. BFH-Urteile vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922, und in BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385, unter II.3. der Gründe).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1065/02  

    Ausgleichsanspruch eines Ehegatten erhöht Auflösungsverlust des

    Zu den rücktrags- und vortragsfähigen Verlusten zählt auch ein Verlust, den ein wesentlich beteiligter Gesellschafter anlässlich der Auflösung der Kapitalgesellschaft erleidet (BFH-Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922 , m.w.N.).

    Unter diesen Voraussetzungen können auch Aufwendungen des Gesellschafters berücksichtigt werden, die erst nach Abschluss der Liquidation angefallen sind (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 922 , m.w.N.).

    Eine Bürgschaftsverpflichtung ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eigenkapitalersetzend, wenn die Bürgschaft zu einem Zeitpunkt übernommen wird, in dem sich die Gesellschaft bereits in der sog. Krise befindet oder wenn die Bürgschaft (auch) für den Fall der Krise bestimmt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 922 , unter 2. d der Gründe, m.w.N.; vgl.zur krisenbestimmten Finanzierungshilfe? BGH-Urteil vom 9. März 1992 II ZR 168/91, Der BetriebDB? 1992, 981 ).

    Nach der höchstrichterlichen Rspr. des Bundesfinanzhofes, der der Senat folgt, kann allerdings eine Finanzierungsmaßnahme (hier die Bestellung einer Grundschuld) nur dann eigenkapitalersetzend sein, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem sich die Gesellschaft bereits in der Krise (§ 32a GmbHG ) befindet oder wenn die Finanzierungsmaßnahme (auch) für den Fall der Krise bestimmt ist (BFH/NV 1999, 922 für den Fall der Bürgschaft.).

  • BFH, 12.10.1999 - VIII R 46/98  

    Berücksichtigung von Zahlungen nach Auflösung der GmbH

    Demgemäß hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96 (BFH/NV 1999, 922) entschieden, daß eine zwei Jahre nach Löschung der Kapitalgesellschaft geschlossene Vergleichsvereinbarung, mit der eine eigenkapitalersetzende Bürgschaft (800 000 DM) durch eine Zahlung von 300 000 DM abgegolten wurde, auf das Jahr des Entstehens des Auflösungsverlusts zurückzubeziehen sei (vgl. hierzu --sowie zur Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977)--, BFH-Urteile vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648; vom 8. April 1998 VIII R 21/94, BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660).

    Der erkennende Senat kann somit auch offen lassen, ob --in Anlehnung an die Grundsätze des Urteils in BFH/NV 1999, 922 (nachträgliche Vergleichsvereinbarung betr. eigenkapitalersetzende Bürgschaft)-- im Streitfall die nämliche Rechtsfolge (Verlustentstehung gemäß § 17 Abs. 4 EStG im Jahre 1983) bereits aufgrund der Erwägung eingreift, daß die nach Abschluß der zweiten Betriebsprüfung ergangenen Änderungsbescheide Steueransprüche betreffen, die spätestens mit Ablauf des Jahres (1983) entstanden sind, ab dem mit einer Vermögensauskehrung an die Gesellschafter nicht mehr zu rechnen war (vgl. § 38 AO 1977 i.V.m. §§ 13, 18 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--, §§ 48 Buchst. c, 49 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--, §§ 14, 18 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--; sowie betr. nachträgliche Inanspruchnahme als Haftungsschuldner den dem Urteil in BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162 zugrunde liegenden Sachverhalt).

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1066/02  

    Verluste des wesentlich beteiligten Gesellschafters aus der Auflösung der

    Zu den rücktrags- und vortragsfähigen Verlusten zählt auch ein Verlust, den ein wesentlich beteiligter Gesellschafter anlässlich der Auflösung der Kapitalgesellschaft erleidet (BFH-Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922 , m.w.N.).

    Unter diesen Voraussetzungen können auch Aufwendungen des Gesellschafters berücksichtigt werden, die erst nach Abschluss der Liquidation angefallen sind (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 922 , m.w.N.).

    Eine Bürgschaftsverpflichtung ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eigenkapitalersetzend, wenn die Bürgschaft zu einem Zeitpunkt übernommen wird, in dem sich die Gesellschaft bereits in der sog. Krise befindet oder wenn die Bürgschaft (auch) für den Fall der Krise bestimmt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 922 , unter 2. d der Gründe, m.w.N.; vgl. - zur krisenbestimmten Finanzierungshilfe - BGH-Urteil vom 9. März 1992 II ZR 168/91, Der Betrieb -DB- 1992, 981 ).

    Nach der höchstrichterlichen Rspr. des Bundesfinanzhofes, der der Senat folgt, kann allerdings eine Finanzierungsmaßnahme (hier, die Bestellung einer Grundschuld) nur dann eigenkapitalersetzend sein, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem sich die Gesellschaft bereits in der Krise (§ 32a GmbHG ) befindet oder wenn, die Finanzierungsmaßnahme (auch) für den Fall der Krise bestimmt ist (BFH/NV 1999, 922 für den Fall der Bürgschaft.).

  • BFH, 25.05.1999 - VIII R 59/97  

    Schuldzinsen für Rückgewähr einer vGA

    Diese Rechtsprechung beruht zum einen darauf, daß --im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Anschaffungskostenbegriffs (vgl. § 255 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches)-- auch im Bereich der Überschußeinkünfte zwischen den Anschaffungskosten des der Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsguts sowie den hierdurch veranlaßten Finanzierungskosten zu unterscheiden ist (zu § 17 EStG vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406; Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, nicht veröffentlicht); zum anderen liegt ihr --was die Vorinstanz außer acht gelassen hat-- die Erwägung zugrunde, daß zwar die Kosten der Finanzierung der Beteiligung gleich den Anschaffungskosten ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis finden, hierdurch aber der Werbungskostenabzug für die dem Steuerpflichtigen entstandenen Schuldzinsen deshalb nicht ausgeschlossen wird, weil die gesellschaftsrechtliche Beteiligung zugleich die Quelle zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen bildet (vgl. zu beidem Senatsurteil vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654 zu Abschn. 2.).
  • BFH, 26.01.1999 - VIII R 50/98  

    Darlehensverlust bei wesentlicher Beteiligung

  • FG Düsseldorf, 27.05.2004 - 14 K 6167/00  

    Liquidationsverlust bei wesentlicher Beteiligung; Nachträgliche

  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 64/02  

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Darlehen; Refinanzierungszinsen

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 34/94  

    Wesentliche Beteiligungen - Dritt- oder Eigenaufwand bei verdeckten Einlagen,

  • BFH, 17.11.2004 - VIII B 129/04  

    Wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 EStG : Wesentlichkeitsgrenze

  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 8/02  

    Wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG; Haftung für Gesellschaftsschulden

  • BFH, 22.01.2003 - X R 60/99  

    Schuldzinsenabzug

  • FG Hamburg, 18.08.2005 - III 422/03  

    Einkommensteuerrecht: Schuldzinsen als Werbungskosten

  • FG Münster, 07.10.2003 - 13 K 6898/00  

    Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsverlustes

  • BFH, 14.06.2000 - XI R 39/99  

    Einlage nach Entstehen eines Auflösungsverlusts

  • BFH, 26.02.2002 - X R 4/00  

    Postulationsfähigkeit des Behördenvertreters; Wohneigentumsförderung nach §

  • FG Saarland, 13.06.2000 - 1 K 81/00  

    Darlehenszinsen als nachträglicher Auflösungsverlust nach § 17 EStG

  • FG Hessen, 12.09.2005 - 11 K 3284/04  

    Auflösung; GmbH; Fortsetzungsbeschluss; Überschuldung - Auflösung einer

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.09.2008 - 5 K 1225/06  

    Zeitpunkt der Verlustrealisierung

  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 71/02  

    Rückwirkendes Ereignis, Inanspruchnahme eines Bürgen

  • BFH, 23.05.2000 - VIII R 3/99  

    Wesentliche Beteiligung: Bürgschaft zugunsten eines Dritten

  • FG Münster, 17.04.2008 - 6 K 461/04  

    Abzugsfähigkeit von i.R.d. Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung anfallenden

  • BFH, 04.07.2001 - VIII B 70/00  
  • FG Saarland, 21.11.2001 - 1 K 230/98  

    Anerkennung (nachträglicher) Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften

  • FG Düsseldorf, 12.10.2005 - 7 K 6939/04  

    Versorgungsleistung; Dauernde Last; Teilweise Veräußerung; Rente; Zeitlicher

  • FG Saarland, 16.02.2001 - 1 K 97/00  

    Zeitpunkt des Auflösungsverlustes einer GmbH in Liquidation

  • FG Münster, 10.12.2002 - 15 K 5393/99  

    Auflösungsverlust nach § 17 EStG; Haftungsverbindlichkeiten als

  • FG Köln, 09.10.2003 - 10 K 2759/99  

    Nachträgliche Anschaffungskosten durch krisenbestimmtes Darlehen

  • FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 1566/09  

    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung; Auflösungsverlust; Wesentlicher

  • OLG Koblenz, 19.08.2010 - 5 U 247/10  
  • FG Nürnberg, 23.11.2011 - 3 K 1176/09  

    Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.07.2005 - 1 K 135/02  

    Unterhaltszahlungen für zurückliegende Jahre als außergewöhnliche Belastung;

  • FG Brandenburg, 27.04.2006 - 5 K 2257/04  

    Gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs - nachträgliche

  • FG Münster, 21.05.2007 - 1 K 215/03  

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe einer GmbH; Bekanntgabe

  • FG Münster, 20.01.2010 - 7 K 5023/07  

    Auflösungsverlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG

  • FG Köln, 20.09.2001 - 10 K 680/01  

    Auflösungsverlust bei wesentlich beteiligtem Gesellschafter

  • FG München, 08.12.2004 - 15 K 5261/04  

    Refinanzierungsdarlehen; nachträgliche Werbungskosten; wesentliche Beteiligung;

  • FG Hessen, 10.02.2005 - 11 K 4545/02  

    Zeitpunkt der Entstehung eines Verlustes nach § 17 EStG bei Ablehnung der

  • FG München, 06.07.2005 - 10 K 1395/02  

    Änderung eines Steuerbescheides, wenn nachträgliche Anschaffungskosten auf eine

  • FG Hessen, 02.07.2007 - 11 K 283/06  

    Vorliegen eines Veräußerungsgeschäftes bei Austritt eines Gesellschafters aus

  • FG Nürnberg, 30.09.2009 - III 184/06  

    Kein Werbungskostenabzug für Bürgschaftsaufwendungen des an der GmbH wesentlich

  • FG Baden-Württemberg, 03.05.2001 - 9 K 304/97  

    Keine Änderung des Feststellungsbescheids über den zum 31.12.1990 verbleibenden

  • FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 125/00  

    Veräußerungsverlust bei Löschung einer GmbH von Amts wegen (§§ 17 Abs. 2

  • FG Thüringen, 27.02.2007 - I 983/01  

    Vorliegen nachträglicher Anschaffungskosten bei Einbringung einer ausstehenden

  • FG Hamburg, 30.05.2000 - VII 27/97  

    Inanspruchnahme aus Bürgschaft als nachträgliche

  • FG Baden-Württemberg, 12.01.2001 - 10 K 307/97  

    Aufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer in Konkurs gegangenen

  • FG Düsseldorf, 26.10.2001 - 10 V 4484/01  

    Veräußerungsgewinn; Wesentliche Beteiligung; Anschaffungskosten; Schuldübernahme;

  • FG Nürnberg, 23.01.2003 - VI 187/00  

    Ermittlung des Veräußerungsverlusts; Wertansatz bei auflösend bedingtem

  • FG Münster, 24.04.2001 - 15 K 6099/99  

    Auflösungsverlust bei Liquidation einer GmbH

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht