Rechtsprechung
| BFH, 26.01.2012 - V R 18/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Umsatzsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen
- Bundesfinanzhof
Umsatzsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen
- IWW
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Umsatzsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erbringung einer entgeltlichen Leistung durch einen Unternehmer bei Erwerb zahlungsgestörter Forderungen unter Vereinbarung eines vom Kaufpreis abweichenden "wirtschaftlichen Werts"; Auswirkungen einer fehlenden entgeltlichen Leistung beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen auf die Berechtigung des Forderungserwerbers zum Vorsteuerabzug
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Kein Vorsteuerabzug bei Erwerb und Einziehung zahlungsgestörter Forderungen ("GFKL")
Kurzfassungen/Presse (4)
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Neues zum Vorsteuerabzug
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Umsatzsteuer bei der Rechnungsberichtigung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Vorsteuerabzug bei Erwerb und Einziehung zahlungsgestörter Forderungen
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Kein Vorsteuerabzug beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Erwerb sog. Non-Performing Loans doch keine umsatzsteuerbare Leistungen des Erwerbers" von Georg von Wallis, original erschienen in: UStB 2012, 114 - 116.
Verfahrensgang
Zeitschriftenfundstellen
- ZIP 2012, 477
- NZI 2012, 286
- WM 2012, 791
- DB 2012, 611
Wird zitiert von ...
- BFH, 15.05.2012 - XI R 28/10
Keine steuerfreie Kreditgewährung bei echter Factoring-Leistung - Behandlung …
Dagegen erbringt ein Unternehmer, der auf eigenes Risiko sog. zahlungsgestörte Forderungen (s. dazu BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 737, IV Tz 12; Abschn. 18 Abs. 12 Satz 5 ff. UStR 2008; Abschn. 2.4. Abs. 7 und 8 UStAE) zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, keine entgeltliche Leistung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt (vgl. EuGH-Urteil in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093, Rz 26; BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 V R 18/08, BFHE 236, 250, DStR 2012, 513).In dem Fall, der den Urteilen des EuGH in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093 und des BFH in BFHE 236, 250, DStR 2012, 513 zugrunde liegt, gingen die Parteien des Kaufvertrages dagegen davon aus, dass der voraussichtlich realisierbare Teil der Forderungen "aufgrund der erheblichen Zahlungsstörungen" (nur) bei 57, 8 % des Nennwerts lag (vgl. BFH-Urteil in BFHE 236, 250, DStR 2012, 513, unter I.).
Es ist weder vom FG festgestellt noch vorgebracht, dass die Klägerin hiervon abweichend berechtigt gewesen wäre, den Kaufpreis für die abgetretenen Forderungen erst nach Abschluss ihrer Einziehungstätigkeit zu entrichten, und den zuvor erfolgten Zahlungen mithin bloßer Darlehenscharakter zukommen sollte (vgl. insoweit auch BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2009 V R 18/08, BFHE 227, 528, BStBl II 2010, 654, unter II. 4. c).
