Rechtsprechung
| BFH, 26.06.2001 - IX R 85/97 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Jurion
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 29.01.2003 - XI R 84/00
Zweck des § 68 Satz 3 FGO a.F.
Nur dann wird gewährleistet, dass der Steuerpflichtige zeitgleich über sein Recht, Einspruch einzulegen oder den Antrag nach § 68 FGO a.F. zu stellen, belehrt wird und ihm somit eine "echte" Wahlmöglichkeit zwischen beiden Rechtsbehelfen offen steht (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2001 IX R 85/97, BFH/NV 2001, 1591). - BFH, 29.10.1998 - X B 122/98
Antrag nach § 68 FGO; Antragstellung beim FA?
Die für diesen Zeitraum entscheidungserhebliche Frage, ob die Antragsfrist des § 68 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 FGO auch durch einen beim Finanzamt eingereichten Schriftsatz gewahrt wird, ist von allgemeinem Interesse und bedarf höchstrichterlicher Klärung (vgl. Urteil des FG Münster vom 23. November 1993, 6 K 3748/89 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 632;… Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 68 Rz. 22;… Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 68 FGO Rz. 21 einerseits und FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 1997, 4 K 167/94, EFG 1997, 691; FG des Saarlandes, Zwischenurteil vom 12. September 1997, 1 K 95/97, EFG 1998, 84 - Rev.: IX R 85/97;… Schwarz/Dumke, Finanzgerichtsordnung, § 68 Rz. 30a andererseits). - FG Düsseldorf, 08.05.2003 - 11 K 6623/99
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Jahresfrist; Ausnahmesituation - …
Auch wenn im Streitfall anstelle der Frist von einem Monat nach § 68 S. 2 FGO a.F. eine Jahresfrist für die Stellung des Antrags maßgeblich war, weil der Beklagte nicht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Änderungsbescheides vom 24.08.2000, sondern nur in einer Anlage dazu auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 68 FGO a.F. (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2001 IX R 85/97, BFH/NV 2001, 1591) hingewiesen hatte und somit gem. § 68 S. 3 FGO a.F. i. V. m. entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 2 FGO der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Änderungsbescheides noch hätte gestellt werden können, ist er nicht rechtzeitig gestellt worden.
