Rechtsprechung
   BFH, 26.06.2002 - IV R 3/01   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gegenstand einer Einspruchsentscheidung bei zwischenzeitlich geändertem Bescheid - Aufhebung der unzutreffend ergangenen Einspruchsentscheidung aus formellen Gründen - Veräußerungsverlust bei Anteilsübertragung ohne Entgelt an einen fremden Dritten - Abgrenzung zur Schenkung

  • Deutsches Notarinstitut

    AO 1977 §§ 164 Abs. 3, 179 Abs. 3, 365 Abs. 3; EStG § 16; EStDV a.F. § 7 Abs. 1

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gegenstand des Einspruchsverfahrens bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung während des Verfahrens

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Beteiligung für 0 Euro veräußert - Verlust abzugsfähig

  • lawinfo.de (Kurzinformation)

    Gesellschaftsbeteiligung: Veräußerungspreis von Null Euro ist noch keine Schenkung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Anteilsübertragung - Veräußerung oder Schenkung?

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 60 Abs 3
    Beiladung; Gewinnverteilung; Veräußerungsverlust

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 199, 482
  • NJW-RR 2003, 253
  • BB 2003, 89
  • BB 2003, 90
  • DB 2003, 186
  • BStBl II 2003, 112



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 10/05  

    Feststellung eines verrechenbaren Verlustes - Auslegung von Verwaltungsakten -

    In diesem Sinne hat der BFH im Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 3/01 (BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112), welches einen Fall der Anteilsübertragung betraf, aus dem Fehlen einer entsprechenden Feststellung den Schluss auf eine negative Feststellung hinsichtlich eines Veräußerungsverlustes gezogen.
  • BFH, 14.01.2010 - IV R 13/06  

    Fehlen der hinreichenden Darstellung des Tatbestandes im FG-Urteil -

    Bleibt der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten hinter dem Wert des Anteils am Betriebsvermögen zurück, so entsteht ein Veräußerungsverlust (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG; BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 3/01, BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112, m. w. N.).

    Rechtsgrund der Übertragung muss demnach sein, dass der Übertragende beabsichtigt, den Empfänger unentgeltlich zu bereichern (BFH-Urteil in BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112, m. w. N.).

    Vielmehr sind die Buchwerte der aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens - mit Ausnahme der nach dem Nominalwertprinzip zu bewertenden Wirtschaftsgüter - in einer negativen Ergänzungsbilanz des Erwerbers entsprechend herabzusetzen, weil eine Bilanzierung über den tatsächlichen Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 7 EStG unzulässig ist; die Aufwendungen des Erwerbers mindern sich in Zukunft bei Verbrauch oder Veräußerung der Wirtschaftsgüter durch die Gesellschaft entsprechend (vgl. BFH-Urteile in BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112, und in BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180, jeweils m. w. N.).

  • BFH, 03.03.2011 - IV R 8/08  

    Zur Nachholung der Feststellung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers

    Er darf jedoch nicht die Bestandskraft eines ergangenen Feststellungsbescheids durchbrechen, sondern nur einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen; nachholbar sind nur solche Feststellungen, die in den vorausgegangenen Feststellungsbescheiden "unterblieben" sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile in BFH/ NV 1989, 281, m. w. N.; vom 14. September 1989 IV R 129-130/88, BFH/ NV 1990, 750; vom 11. Mai 1999 IX R 72/96, BFH/ NV 1999, 1446; vom 26. Juni 2002 IV R 3/01, BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112).

    Für den Fall, dass bei einer Mitunternehmerschaft lediglich ein laufender Gewinn (oder Verlust) festgestellt wird und der Bescheid mit diesem Inhalt in Bestandskraft erwächst, geht der erkennende Senat davon aus, dass damit (stillschweigend) auch festgestellt ist, dass im Rahmen der Mitunternehmerschaft nur ein laufender Gewinn und - als negative Feststellung - nicht noch zusätzlich ein Veräußerungsgewinn entstanden ist (so ausdrücklich BFH-Urteil in BFH/ NV 1989, 281, unter 2. b bb der Entscheidungsgründe; vgl. auch BFH-Urteile in BFH/ NV 1990, 750, und in BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112).

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  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2012 - 2 K 101/10  
    Bleibt der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten hinter dem Wert des Anteils am Betriebsvermögen zurück, so entsteht ein Veräußerungsverlust (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2002, IV R 3/01, BStBl II 2003, 112).

    Rechtsgrund der Übertragung muss demnach sein, dass der Übertragende beabsichtigt, den Empfänger unentgeltlich zu bereichern (BFH-Urteil vom 26. Juni 2002, IV R 3/01, BStBl II 2003, 112).

    Die Aufwendungen des Erwerbers mindern sich in Zukunft bei Verbrauch oder Veräußerung der Wirtschaftsgüter durch die Gesellschaft entsprechend (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2002, IV R 3/01, BStBl II 2003, 112 und vom 12. Dezember 1996, IV R 77/93, BStBl II, 1998, 180).

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 5/03  

    Gewinnfeststellungsverfahren: Streitgegenstand bei korrespondierender

    Es liegt nahe, dass dieser Preis nicht nur durch die angespannte Liquiditätslage der S-GmbH, sondern auch durch das Interesse der S-GmbH mitbestimmt wurde, die mit der Haftung nach Kapitalersatzrecht belastete Forderung loszuwerden (zu der vergleichbaren Rechtslage bei Veräußerung des Gesellschaftsanteils unter seinem Buchwert vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 3/01, BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112, m.w.N.; zur Haftung nach Kapitalersatzrecht nachfolgend unter 2.b).
  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 99/02  

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Ergänzungsbescheid

    d) Der Ergänzungsbescheid vom 21. März 2000 hat auch den Änderungsbescheid vom 14. Oktober 1996 nicht gemäß § 129 AO 1977 in der Weise berichtigt, dass im Fehlen einer Feststellung zu § 32c EStG im Änderungsbescheid eine offenbare Unrichtigkeit zu sehen wäre mit der Folge, dass § 179 Abs. 3 AO 1977 nicht zur Anwendung käme (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2002 IV R 3/01, BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112, sowie in BFH/NV 1999, 1446, unter 2.a, m.w.N.).
  • BFH, 20.12.2007 - I B 91/07  

    Übergang eines Verlustvortrags bei Formwechsel einer LPG in KG und danach in eine

    Für einen Zuwendungswillen auf Seiten der Ausscheidenden, wie ihn die Annahme einer Unentgeltlichkeit erfordert (vgl. etwa BFH-Urteile vom 24. Oktober 1996 IV R 90/94, BFHE 181, 476, BStBl II 1997, 241; vom 26. Juni 2002 IV R 3/01, BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112), besteht im Streitfall kein Anhalt.
  • BFH, 31.01.2008 - IV B 147/06  

    Rechtsbehelfsbefugnis des ausgeschiedenen Personengesellschafters - Zurechnung

    Ein Bescheid, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO aufgehoben wird, ersetzt den früheren mit dem Vorbehalt versehenen Verwaltungsakt i.S. des § 68 FGO (BFH-Urteile vom 20. März 2001 VIII R 44/99, BFH/NV 2001, 1133, und vom 26. Juni 2002 IV R 3/01, BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112).
  • FG München, 21.10.2003 - 6 K 1333/03  

    Unterbliebener Eintrag zu § 15a EStG in Gewinnfeststellungsbescheid als

    Für diese Ansicht spricht auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.6.2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112 , aus dem hervorgeht, dass das Fehlen der Feststellung eines Veräußerungsverlustes in einem Gewinnfeststellungsbescheid als negativer Verwaltungsakt über das (Nicht-)Vorliegen eines solchen Verlustes anzusehen ist.

    Wenn eine nicht ausgefüllte Rubrik "Veräußerungsgewinne" als negativer Verwaltungsakt über das Nichtvorliegen eines solchen Gewinnes anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.6.2002 IV R 3/01, a.a.O.), so ist nicht ersichtlich, weshalb eine nicht ausgefüllte Rubrik "Verrechenbarer Verlust" nicht ebenso als negativer Verwaltungsakt anzusehen sein sollte.

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - 9 K 5311/04  

    Gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung 1998

    Die Auflösung der GbR per 31. März 1998 und der Umstand, dass die Beigeladene damals erklärt habe, sie sei finanziell nicht imstande, eine Kapitaleinlage in Höhe von 364 424, 83 DM zu leisten, bewirke, dass bei ihm, dem Kläger, folgender Betriebsaufgabeverlust i. S. von § 16 Abs. 3 EStG entstanden sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112):.

    Das vom Kläger angezogene BFH-Urteil in BStBl II 2003, 112 sei hingegen unanwendbar, weil es im vorliegenden Fall nicht um die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf einen anderen Mitunternehmer gehe.

  • FG Niedersachsen, 12.07.2012 - 5 K 200/10  

    Nachträgliche Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung

  • OLG Bamberg, 12.08.2002 - 1 U 73/02  

    Architekten und Ingenieure - Abgrenzung Gebäude/Ingenieurbauwerk

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