Rechtsprechung
| BFH, 26.06.2003 - IV R 9/03 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b
- Simons & Moll-Simons
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
- IWW
- NWB SteuerXpert START
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b
Häusliches Arbeitszimmer eines Architekten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Häusliches Arbeitszimmer eines Architekten
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Steuerrecht - Werbungskosten des bauüberwachenden Architekten
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Häusliches Arbeitszimmer eines freiberuflichen Architekten, wenn die Bauplanung im Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit steht
- Betriebs-Berater
Häusliches Arbeitszimmer eines freiberuflichen Architekten
Kurzfassungen/Presse
- aok-business.de (Kurzinformation)
Häusliches Arbeitszimmer: Vielseitiger Architekt ist im Nachteil
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Architekt kann häusliches Arbeitszimmer wegen Bauüberwachung nur begrenzt absetzen! (IBR 2003, 711)
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 23.05.2001 - III 177/00
- BFH, 26.06.2003 - IV R 9/03
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 202, 529
- NZBau 2004, 51
- BB 2003, 2051
- BB 2003, 2052 (Ls.)
- BB 2004, 308
- BStBl II 2004, 50
- IBR 2003, 711
Wird zitiert von ... (13)
- BFH, 08.12.2011 - VI R 13/11
Arbeitszimmer eines Richters - Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und …
Die für den Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen werden auch mit dem Begriff des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkts der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen umschrieben (…BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1133; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304; in BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600; vom 6. Juli 2005 XI R 87/03, BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18; vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BFHE 202, 529, BStBl II 2004, 50;… vom 9. April 2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917).Entsprechendes gilt für den Richter, weil die eigentliche richterliche Tätigkeit im Gericht ausgeübt wird und sich in Sitzungen und mündlichen Verhandlungen manifestiert (…Schmidt/Heinicke, EStG, 30. Aufl., § 4 Rz 595;… Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz Lb 193; s. zur Bedeutung des jeweiligen Gepräges auch die BFH-Urteile in BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18: Tankstellenbetreiber; in BFHE 202, 529, BStBl II 2004, 50: Architekt).
- BFH, 28.08.2003 - IV R 34/02
Häusliches Arbeitszimmer eines Bildjournalisten
In diesem Sinne hat der Senat mit Urteil vom 26. Juni 2003 IV R 9/03 (zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer eines Architekten, der mit der umfassenden Bauerrichtung von der Planung über die Bauüberwachung bis zur Abnahme des Gebäudes beauftragt ist, nicht den Mittelpunkt seiner Tätigkeit bildet, da sowohl die im häuslichen Arbeitszimmer erfolgte Planung der Bauvorhaben als auch die außerhäuslich, auf den jeweiligen Baustellen, durchgeführte Bauüberwachung für das Berufsbild des Architekten wesentlich und prägend sind. - BFH, 27.10.2011 - VI R 71/10
Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und …
Auch bei einem Hochschullehrer ist das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, weil das Wesensmäßige der Hochschullehrertätigkeit, nämlich die Lehre, in der Universität stattfinden muss (…BFH-Entscheidungen vom 14. Juli 2010 VIII B 54/10, BFH/NV 2010, 2253;… vom 14. Juli 2010 VI B 43/10, BFH/NV 2010, 2053;… vom 16. Juni 2010 VI B 18/10, BFH/NV 2010, 1810; s. zur Bedeutung des jeweiligen Gepräges auch die BFH-Urteile in BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18: Tankstellenbetreiber; vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BFHE 202, 529, BStBl II 2004, 50: Architekt).
- BFH, 04.06.2003 - IV B 141/02
Antrag auf Tatbestandsberichtigung bei Unrichtigkeiten im Tatbestand des …
Soweit die Kläger mit dem Hinweis auf die beim BFH anhängigen Verfahren (FG Berlin, Urteil vom 23. April 2001 8 K 8466/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 887, Revisionsverfahren beim BFH unter VI R 70/01, zwischenzeitlich erledigt durch Urteil vom 19. September 2002, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; FG Nürnberg, Urteil vom 23. Mai 2001 III 177/2000, EFG 2001, 1182, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter IV B 142/01 --zwischenzeitlich Revision zugelassen IV R 9/03--; Thüringer FG, Urteil vom 25. Oktober 2001 III 1084/99, Revisionsverfahren beim BFH unter IV R 3/02) die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO stützen, fehlt es bereits an der Darlegung, in welcher konkreten Rechtsfrage das FG von den genannten Entscheidungen abgewichen sei, so dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten wäre. - FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 645/08
Arbeitszimmer
Eine eindeutige Zuordnung scheidet insbesondere bei Berufen aus, deren Aufgabenbereich sich auf mehrere vergleichbar gewichtige Tätigkeiten erstreckt, die teils im Arbeitszimmer und teils außerhäuslich ausgeübt werden (…BFH-Urteil vom 28.08.2003, IV R 34/02, BStBl. II 2004, S. 53; Frotscher in: Frotscher, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 4 Rz. 806 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 26.06.2003, IV R 9/03, BStBl. II 2004, S. 50). - FG Köln, 04.03.2008 - 3 K 3980/05
Bestimmung der Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen für ein häusliches …
Im Rahmen dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 26.6.2003 IV R 9/03). - FG München, 01.10.2003 - 1 K 2530/02
Häusliches Arbeitszimmer ist nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen …
Dienen sie dagegen lediglich der Vorbereitung oder Unterstützung der eigentlichen Außendiensttätigkeit machen sie das Arbeitszimmer nicht zum Tätigkeitsmittelpunkt (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2003 IV R 9/03, nn). - FG Hessen, 08.09.2004 - 8 K 1112/00
Arbeitszimmer einer Fachjournalistin als Mittelpunkt der Tätigkeit
Eine eindeutige Zuordnung scheidet deshalb insbesondere bei Berufen aus, deren Aufgabenbereich sich auf mehrere vergleichbar gewichtige Tätigkeiten erstreckt, die teils im Arbeitszimmer und teils außerhäuslich ausgeübt werden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 34/02, a. a. O., S. 54 für den Fall eines freien Bildjournalisten unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BFH/NV 2003, 1376, für den Fall eines Architekten). - FG Köln, 23.02.2005 - 7 K 1255/04
Möglichkeit der uneingeschränkten Geltendmachung von Aufwendungen für ein …
In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte auf das Urteil des BFH vom 26. Juni 2003 (IV R 9/03, BStBl II 2004, 50) bezüglich eines Architekten, das von dem von den Klägern zitierten Urteil des VI. Senates des BFH divergiere. - FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2010 - 6 K 2045/09
Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschullehrers
Für die Frage, ob das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Tätigkeit ist, kommt es daher entscheidend weder darauf an, an wie vielen Tagen der Steuerpflichtige in dem Arbeitszimmer gearbeitet hat, noch darauf, wie viel Umsatz oder Gewinn er aus der Tätigkeit im Arbeitszimmer erwirtschaftet hat (vgl. BFH v. 26.06.2003 - IV R 9/03, BStBl II 2004, 50, BFH/NV 2003, 1376). - FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 5 K 119/07
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines technischen Aufsichtsbeamten
- FG Schleswig-Holstein, 10.06.2005 - 1 K 112/04
Tätigkeitsmittelpunkt einer Konzertpianistin
- FG Sachsen, 20.04.2005 - 4 K 253/01
Anforderungen an freiberufliche Tätigkeit einer beratenden Betriebswirtin; …
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