Rechtsprechung
| BFH, 26.09.2007 - I R 43/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4
- Betriebs-Berater
Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse an der Feststellung - Erledigung eines Verwaltungsaktes - Einlegung einer Anschlussrevision
- Bundesfinanzhof
Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse an der Feststellung - Erledigung eines Verwaltungsaktes - Einlegung einer Anschlussrevision
- Simons & Moll-Simons
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4
- IWW
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Fortsetzungsfeststellungsklage - Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts - Interesse an der Verhinderung der Festsetzung von Aussetzungszinsen - Erledigung der Hauptsache vor Klageerhebung
- NWB SteuerXpert START
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4
Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 100 Abs. 1 S. 4
Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage; Berechtigtes Interesse an der Feststellung; Erledigung eines Verwaltungsaktes; Einlegung einer Anschlussrevision - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse an der Feststellung - Erledigung eines Verwaltungsaktes - Einlegung einer Anschlussrevision
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage
Sonstiges (3)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
FGO § 100 Abs 1 S 4, AO 1977 § 361 Abs 2, AO 1977 § 5, FGO § 102
Ermessen; Fortsetzungsfeststellungsklage; Zulässigkeit - wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zur Entscheidung des BFH vom 26.9.2007, Az.: I R 43/06 (Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage)" von RiFG Dr. Michael Nieland, original erschienen in: AO-StB 2008, 157 - 159.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BFH vom 26.09.2007, Az.: I R 43/06 (Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage)" von RiFG Dr. Michael Nieland, original erschienen in: AO-StB 2008, 35 - 36.
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 04.04.2006 - 6 K 121/06
- BFH, 26.09.2007 - I R 43/06
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 219, 13
- BB 2008, 150
- DB 2008, 390
- BStBl II 2008, 134
- NVwZ 2008, 351
Wird zitiert von ... (8)
- BFH, 09.05.2012 - I R 91/10
Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse nach …
Demnach ist - worauf der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. September 2007 I R 43/06 (BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, zu II. 1. f) hingewiesen hat - dem Steuerpflichtigen zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -) die Möglichkeit einzuräumen, diese Bindungswirkung im Wege einer Anfechtungsklage zu beseitigen.Wie der erkennende Senat mit Urteil in BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134 erläutert hat, ergibt sich die Erledigung allein daraus, dass der Regelungsgehalt einer Aussetzungsverfügung, der darin besteht, dass die angefochtenen Bescheide nicht mehr vollstreckt werden können, mit der Aufhebungsverfügung endet, und deshalb auch der Umstand, dass der Zinsanspruch gemäß § 237 AO an die in der Vergangenheit gewährte AdV anknüpft (Tatbestandswirkung), die Erledigung nicht hindert.
Zwar kann sich - worauf der Senat in seinem Urteil in BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134 hingewiesen hat - ein solches Interesse in einem bereits eingeleiteten Klageverfahren mit Rücksicht darauf ergeben, dass auch ein Feststellungsausspruch zwischen den Beteiligten Bindungswirkung entfalten kann und hierdurch die Rechtsposition des Betroffenen in einem Zinsfestsetzungsverfahren gemäß § 237 AO verbessert würde.
Hierauf ist im anhängigen Verfahren deshalb nicht einzugehen, weil die Frage des berechtigten Interesses i. S. von § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie zu beurteilen ist (vgl. allgemein z. B. Senatsurteil in BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134;… Gräber/von Groll, a. a. O., § 100 Rz 60, jeweils m. w. N.).
cc) Im Streitfall kann hiernach nicht angenommen werden, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse i. S. von § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aussetzungsverfügung vom 10. Mai 2007 hat; die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung muss vielmehr einem etwaigen Zinsfestsetzungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. Senatsurteil in BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134).
bbb) Ferner erfordert der Anspruch der Klägerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keinen gerichtlichen Feststellungsausspruch zur Rechtswidrigkeit der Aussetzungsanordnung vom 10. Mai 2007; er wird vielmehr - in gleichem Maße - dadurch gesichert, dass in dem gegen eine Zinsfestsetzung (§ 237 AO) gerichteten Einspruchs- und Klageverfahren die Rechtmäßigkeit der der Klägerin aufgedrängten Vollziehungsaussetzung in vollem Umfang zu überprüfen wäre und - sollte sich im Rahmen dieser Prüfung die Rechtswidrigkeit der Aussetzungsverfügung ergeben - hierin nicht nur eine bei der Ermessensentscheidung des FA über einen Zinsverzicht (§ 237 Abs. 4 i. V. m. § 234 Abs. 2 AO) zu berücksichtigende Vorfrage (so bisher Senatsurteil in BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134), sondern auch ein Umstand zu sehen wäre, der das FA in der Sache dazu verpflichten würde, von einer die Klägerin belastenden Zinserhebung abzusehen.
- FG Köln, 08.09.2010 - 13 K 960/08
Finanzamt darf Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung eines …
Nach Überzeugung der Klägerin besteht auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BFH vom 26. September 2007 I R 43/06, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008, 134 ein Rechtsschutzinteresse, da Ihr mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aussetzung der Vollziehung von Amts wegen die Durchsetzung eines Anspruchs auf Erlass der Aussetzungszinsen eröffnet werde.Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art (…BFH-Urteile vom 10. Februar 2010 XI R 3/09, BFH/NV 2010, 1450 mit Anm. von Steinhauff in juris Praxisreport; vom 26. September 2007 I R 43/06, BStBl II 2008, 134;… vom 9. November 1994 XI R 33/93, BFH/NV 1995, 621;… Lange in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 100 FGO Rdnr. 172, 176 m.w.N.;… Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 100 FGO Rdnr. 54 m.w.N.).
Der BFH hat aber auch in einem dem Streitfall vergleichbaren Verfahren bzgl. der Rechtmäßigkeit der Verfügung einer Aussetzung der Vollziehung die Annahme eines berechtigten Interesses i. S. d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für möglich gehalten (vgl. BFH vom 26. September 2007 I R 43/06, BStBl II 2008, 134 unter II. 1. e).
Anders als in dem von den Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung diskutierten vergleichbaren Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2006 6 K 121/06 KA, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 1225; nachfolgend BFH, BStBl II 2008, 134), ist vorliegend auch hinreichend sicher, dass sich die Frage des Zinsverzichtes im Sinne des § 237 Abs. 4 AO i.V.m. § 234 Abs. 2 AO stellen wird.
Der Senat sieht sich mit dieser Auffassung in Übereinstimmung mit der Revisionsentscheidung des BFH zu dem vergleichbaren Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf, da der BFH insoweit ausdrücklich auf die Möglichkeit der Erhebung einer Klage hingewiesen hat (vgl. BFH, BStBl II 2008, 134 unter II. 1.f).
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 213.08
Verbot des Anbietens von Sportwetten über das Internet
Dies ist im Zusammenhang mit Verfassungsbeschwerden von gewerblichen Lotterievermittlern bereits verfassungsgerichtlich abschließend geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 351; dem folgend OVG NW…, Beschluss vom 30. Oktober 2009 a.a.O., S. 10 ff des Beschlussabdrucks; BayVGH…, Beschluss vom 22. Juli 2009 a.a.O, Rn. 29 ff.).
- BFH, 12.03.2009 - X B 265/07
Entsprechende Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO bei Abweisung einer …
Die Kläger verkennen, dass für die Festsetzung von Aussetzungszinsen unmittelbar nur die Aussetzungsverfügung und die Bescheidlage zum Ende des Rechtsbehelfsverfahrens relevant sind, nicht aber die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids, der zu dem ausgesetzten Nachforderungsbetrag führt (vgl. zur "Tatbestandswirkung der Aussetzungsverfügung" eingehend BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 43/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134). - FG Münster, 04.07.2008 - 11 K 387/07 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 215.08
Beschwerde; öffentliches Glücksspiel (Sportwetten); Untersagungsverfügung; …
Dies ist im Zusammenhang mit Verfassungsbeschwerden von gewerblichen Lotterievermittlern bereits verfassungsgerichtlich abschließend geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 351; dem folgend OVG NW…, Beschluss vom 30. Oktober 2009 a.a.O., S. 10 ff des Beschlussabdrucks; BayVGH…, Beschluss vom 22. Juli 2009 a.a.O, Rn. 29 ff.). - FG Münster, 07.06.2011 - 1 K 3800/09
Einkünfte als Chefarzt
Eine solche Analogie ist nämlich immer dann geboten, wenn sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Voraussetzung dafür ist, dass der Kläger effektiven Rechtsschutz erhält (BFH-Urteil vom 26.09.2007 I R 43/06, BStBl II 2008, 134 mwN.). - FG München, 04.02.2010 - 14 K 1163/09
Ermessen bei der Auswahl der Vollstreckungsmaßnahme
Jedoch kann der Kläger in diesem Fall eine Feststellungsklage erheben, in der die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung festgestellt wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH vom 26. September 2007 I R 43/06, BStBl II 2008, 134).
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