Rechtsprechung
| BFH, 26.11.1998 - IV B 150/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Jurion
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FGO § 115 Abs. 3
NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verfassungswidrigkeit von Gesetzen - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1999, 2464
Wird zitiert von ... (23)
- BFH, 08.04.2008 - VIII R 73/05
Umqualifizierung der Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge …
d) Schließlich haben sowohl der BFH als auch das BVerfG die Erhebung der Gewerbesteuer -neben der Einkommensteuer- in ständiger Rechtsprechung verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. Beschluss des BVerfG in BVerfGE 116, 164; ferner auch BFH-Urteil vom 11. November 1997 VIII R 49/95, BFHE 185, 46, BStBl II 1998, 272, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657;… in BFH/NV 2000, 222; vom 15. März 2005 IV B 91/04, BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647, dazu Anm. von Fischer in juris PR-Steuer R 29/2005, Anm. 3;… vom 5. April 2005 IV B 89/03, BFH/NV 2005, 1865; sowie nochmals grundlegend BFH-Urteil vom 18. September 2003 X R 2/00, BFHE 203, 263, BStBl II 2004, 17, m.umf.N.). - BFH, 15.03.2005 - IV B 91/04
Keine Aussetzung des Verfahrens einer Personengesellschaft gegen …
Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass normverwerfende Entscheidungen dieses Gerichts zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes --und sei es auch nur im Rahmen einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle-- führen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG). - BFH, 24.02.2005 - IV R 23/03
Sonderbetriebsvermögen bei mittelbarer Nutzungsüberlassung und unterschiedlicher …
Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG ist nämlich nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass normverwerfende Entscheidungen dieses Gerichts zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes --und sei es auch nur im Rahmen einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle-- führen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657, mit Nachweis zur Rechtsprechung des BVerfG).
- BFH, 07.04.2005 - IV R 34/03
 
Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG ist nämlich nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass normverwerfende Entscheidungen dieses Gerichts zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes --und sei es auch nur im Rahmen einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle-- führen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG). - BFH, 13.12.2001 - II B 37/00
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes
Auch die Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm macht es nicht entbehrlich, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. darzulegen (BFH-Beschluss vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657).Die Beschwerdeschrift enthält keine Ausführungen dazu, ob im Falle der Verfassungswidrigkeit des § 233a AO 1977 eine für sie --die Kläger-- günstigere Entscheidung zu treffen wäre, d.h. ob dem Beschwerdeführer das zu gewähren wäre, was ihm das einfache Gesetz vorenthält (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 657;… vom 24. Februar 1999 VIII B 50/98, BFH/NV 1999, 1220).
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist nämlich nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass normverwerfende Entscheidungen dieses Gerichts zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes --und sei es auch nur im Rahmen einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle-- führen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 657, m.Nachw. zur Rspr. des BVerfG).
- BFH, 02.09.1999 - IV B 135/98
Verfassungsmäßigkeit der Abfärberegelung
Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG ist nämlich nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß normverwerfende Entscheidungen dieses Gerichts zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder nur zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen (s. die Nachweise im Senatsbeschluß vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657).Es sei deshalb nicht mit einer Nichtigkeits-, sondern allenfalls mit einer Unvereinbarkeitserklärung und einer Änderungsverpflichtung des Gesetzgebers für die Zukunft zu rechnen (…seitdem ständige Rechtsprechung: zuletzt BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359; Senatsbeschluß in BFH/NV 1999, 657, und BFH-Beschluß vom 24. Februar 1999 VIII B 50/96, nicht veröffentlicht).
- BFH, 14.03.2006 - IV B 2/05
NZB: Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen, Besteuerung von Abgeordnetenbezügen
Denn auch die Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm macht es nicht entbehrlich, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage darzulegen (Senatsbeschluss vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657). - BFH, 30.10.2002 - IX B 129/02
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verstoß gegen das GG
Dies gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz gestützt wird (vgl. im Einzelnen BFH-Beschlüsse vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657;… vom 24. Februar 1999 VIII B 50/98, BFH/NV 1999, 1220;… vom 21. Dezember 2000 II B 18/00, BFH/NV 2001, 798). - BFH, 25.09.2002 - IX B 19/02
Grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht; Verfassungsverstoß
c) Den Darlegungsanforderungen (oben 1.), die auch gelten, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz --GG-- (hier: Verletzung des Gleichheitssatzes und des Leistungsfähigkeitsprinzips) gestützt wird (vgl. im Einzelnen BFH-Beschlüsse vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657;… vom 24. Februar 1999 VIII B 50/98, BFH/NV 1999, 1220;… vom 3. April 2001 VI B 224/99, BFH/NV 2001, 1138), genügt die Beschwerdeschrift auch im Übrigen nicht. - BFH, 05.04.2005 - IV B 89/03
Gewerbeertragsteuer - keine AdV
Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG ist nämlich nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass normverwerfende Entscheidungen dieses Gerichts zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes --und sei es auch nur im Rahmen einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle-- führen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG). - BFH, 05.04.2005 - IV B 96/03
Gewerbliche Prägung bei Kreditaufnahme durch Gesellschafter
- BFH, 31.01.2006 - IV B 144/04
NZB: Verfassungswidrigkeit einer Norm
- BFH, 24.02.1999 - VIII B 50/98
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfassungswidrigkeit von Rechtsnormen …
- BFH, 02.09.2005 - XI B 224/04
Verfassungswidrigkeit GewSt; Aussetzung des Verfahrens
- OLG Saarbrücken, 31.10.2007 - 5 U 510/06
- BFH, 03.08.1999 - VIII B 79/98
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Abfärberegelung
- BFH, 24.11.2005 - VIII B 73/05
Betriebsaufspaltung: sachliche Verflechtung bei Grundstücken
- BFH, 14.06.2000 - X B 97/99
Gewerbesteuerpflicht von Handelsvertretern
- BFH, 07.07.1999 - X B 21/99
Abgrenzung betrieblicher-privater Aufwand
- LG Offenburg, 28.02.2008 - 2 O 378/06
- BFH, 22.06.1999 - X B 17/99
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
- BFH, 07.07.1999 - X B 22/99
- FG Nürnberg, 04.06.2003 - V 232/02
Berücksichtigung einer Steuererklärung, die nach Ablauf einer nach § 364b …
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