Rechtsprechung
   BFH, 27.01.2000 - VII B 90/99   

Volltextveröffentlichungen (4)




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Wird zitiert von ... (9)  

  • BFH, 07.02.2002 - VII B 14/01  

    Duldungsbescheid

    Der Senat hat dies in seinem Beschluss vom 27. Januar 2000 VII B 90/99 (BFH/NV 2000, 821) auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausführlich dargelegt und begründet.

    Auch diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, nachdem der Senat in seinem bereits erwähnten Beschluss in BFH/NV 2000, 821 entschieden hat, dass allein durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage die Finanzbehörde nicht ihr Recht verliert, einen Duldungsbescheid zu erlassen.

  • BFH, 01.03.2004 - VII B 255/03  

    Keine grds. Bedeutung der Rechtsfrage der Anfechtung durch Duldungsbescheid;

    Nach der vom Senat im Beschluss vom 27. Januar 2000 VII B 90/99 (BFH/NV 2000, 821 ff.) dargelegten Auffassung stellt sich in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Duldungsbescheid vor In-Kraft-Treten des AnfG 1999 ergangen ist, die Frage einer etwa unzulässigen Rückwirkung schon deshalb nicht, weil das AnfG 1999 für die Beurteilung des gegenüber der Klägerin im Jahre 1997 nach dem AnfG a.F. ergangenen Duldungsbescheides ohne Bedeutung ist.

    Für die Bildung eines Vertrauenstatbestandes bestand deshalb ebenso wenig Raum wie für die Frage einer etwa unzulässigen Rückwirkung (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 821 ff.).

  • BFH, 03.06.2004 - VII B 295/03  

    Gundsätzliche Bedeutung; Duldungsbescheid; AnfG

    Mit Beschluss vom 27. Januar 2000 VII B 90/99 (BFH/NV 2000, 821), worauf schon das FG die Klägerin hingewiesen hat, hat der BFH entschieden, dass nach klarer Regelung des Gesetzes vor dem 1. Januar 1999 erlassene Duldungsbescheide durch das AnfG 1999 nicht berührt werden sollen.
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  • BFH, 01.12.2005 - VII B 95/05  

    Duldungsbescheid

    Selbst eine vom Duldungspflichtigen vor dem Zivilgericht erhobene negative Feststellungsklage mit dem Ziel, die Berechtigung der Finanzbehörde anzugreifen, sich der Gläubigeranfechtung zu berühmen, hindert die Finanzbehörde nicht daran, einen Duldungsbescheid zu erlassen und damit die Sache vor das FG zu ziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2000 VII B 90/99, BFH/NV 2000, 821).
  • FG Hessen, 16.11.2000 - 11 K 2179/96  

    Duldungsbescheid; Gläubigeranfechtung; Wertersatz - Anfechtung durch

    Damit ist die Rechtslage endgültig in dem Sinne geklärt, daß vor dem 1.1.1999 erlassene Duldungsbescheide durch das AnfG n.F. nicht berührt werden (Beschluß des BFH vom 27.1.2000 VII B 90/99, BFH/NV 2000, 821 ).
  • OLG Celle, 06.08.2012 - 13 W 64/12  

    Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Anwendungsbereich

    Allerdings beziehen sich die vorgenannten Kommentarstellen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 191 Abs. 1 AO 1977 (vgl. z. B. BFH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - VII B 95/05, juris Rn. 9; BFH, Beschluss vom 27. Januar 2000 - VII B 90/99, juris Rn. 8).
  • FG München, 10.12.2002 - 12 K 66/01  

    Auszahlung einer Kapitallebensversicherung

    Der Verfahrensfehler wurde jedoch nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 ; Abs. 2 AO durch die Anhörung im Einspruchsverfahren geheilt (BFH - Beschluss vom 27. Januar 2000 VII B 90/99, BFH / NV 2000, 821).
  • FG Nürnberg, 19.08.2003 - I 59/01  

    Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides

    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss vom 27.01.2000 VII B 90/99 BFH/NV 2000, 821 ) ergibt sich nämlich klar aus dem Gesetz, dass vor dem 01.01.1999 erlassene Duldungsbescheide durch das AnfG 1999 nicht berührt werden sollen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.02.2002 - 1 K 2219/00  

    Anfechtungsrechtlicher Wertersatzanspruch gegen fremdnützigen Treuhänder

    Der Beklagte kann zwar gemäß § 191 Absatz 1 AO einen Dritten durch Duldungsbescheid in Anspruch nehmen, wenn die Duldungspflicht auf einer Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz (- AnfG -) beruht (st. Rspr.; vgl. z. B.: BFH vom 27. Januar 2000 VII B 90/99, BFH/NV 2000 S. 821 ).
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