Rechtsprechung
   BFH, 27.05.2004 - IV B 64/04   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Als "Berufung" bezeichneter Rechtsbehelf gegen Gerichtsschreiben als Antrag auf mündliche Verhandlung zu werten




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Wird zitiert von ...  

  • BFH, 24.08.2005 - X B 73/05  

    Umdeutung unzulässiger Rechtsbehelf

    Eine Umdeutung scheidet aber aus, wenn sowohl der nach der Erklärung eingelegte Rechtsbehelf als auch der für eine Umdeutung in Betracht zu ziehende Rechtsbehelf --wenn auch aus unterschiedlichen Gründen-- unzulässig sind (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2004 IV B 64/04, juris Nr: STRE200450799).
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