Rechtsprechung
   BFH, 27.07.2009 - IV B 124/08   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Atypisch stiller Gesellschafter; Mitunternehmerrisiko; vereinfachte Ermittlung des Abfindungsanspruchs durch Anwendung eines Ergebnismultiplikator auf den Gewinn nur eines Jahres; Mitunternehmerinitiative; Geschäftsführungsbefugnis

  • Bundesfinanzhof

    Atypisch stiller Gesellschafter - Mitunternehmerrisiko - vereinfachte Ermittlung des Abfindungsanspruchs durch Anwendung eines Ergebnismultiplikator auf den Gewinn nur eines Jahres - Mitunternehmerinitiative - Geschäftsführungsbefugnis

  • NWB SteuerXpert START
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GV § 15
    Eröffnung der Revision aufgrund der Klärung der Frage über die Eignung der auf der Multiplikation der Firmenergebnisse beruhenden Wertermittlungen als Methode zur Bestimmung des Abfindungsanspruchs eines ausscheidenden Gesellschafters; Eröffnung der Revision aufgrund der Klärung der Frage über die Vermittlung einer ausgeprägten, das mitunternehmerische Risiko ausgleichenden Mitunternehmerinitiative an den stillen Gesellschafter durch umfassende Vetorechte

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Mitunternehmerstellung eines stillen Gesellschafters, der nur den Anspruch auf ein pauschal ermitteltes Auseinandersetzungsguthaben hat

Verfahrensgang

  • FG Münster, 21.08.2008 - 3 K 3988/05
  • BFH, 27.07.2009 - IV B 124/08



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BFH, 01.09.2011 - II R 67/09  

    Unentgeltlich erworbener Nießbrauch an einem Anteil an einer Personengesellschaft

    Zum anderen handelt es sich nach der jetzigen Verwaltungsauffassung (Erlasse des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. März 2009 34 - S 3811 - 035 - 11256/09, DStR 2009, 908, und des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 9. April 2009 3 - S 3806/51, Der Betrieb 2009, 878) sowohl bei einer atypisch stillen Beteiligung als auch bei einer atypisch stillen Unterbeteiligung um erbschaftsteuer- bzw. schenkungsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG sowie § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG n. F., da in beiden Fällen ertragsteuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft vorliegt (zum Vorliegen einer Mitunternehmerschaft in solchen Fällen vgl. BFH-Urteile vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311; vom 27. Januar 1994 IV R 114/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635; vom 10. August 1994 I R 133/93, BFHE 175, 357, BStBl II 1995, 171; vom 6. Juli 1995 IV R 79/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269; vom 16. Januar 2008 II R 10/06, BFHE 220, 513, BStBl II 2008, 631, unter II. 1., und in BFH/NV 2010, 2056; BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 2009 IV B 124/08, BFH/NV 2009, 1981, und vom 21. Januar 2010 IV B 128/08, BFH/NV 2010, 1425).
  • BFH, 12.05.2010 - IV B 19/09  

    Keine Vollbeendigung einer Personengesellschaft bis zur Bestandskraft des

    Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2009 IV B 124/08, BFH/ NV 2009, 1981).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.02.2010 - 6 K 6178/08  

    Abgrenzung zwischen atypisch stiller und typisch stiller Gesellschaft

    Letzteres ist zu bejahen, wenn dem stillen Gesellschafter Aufgaben der Geschäftsführung zur selbständigen Ausübung übertragen werden oder der Inhaber des Handelsgewerbes Maßnahmen in bestimmten Tätigkeitsbereichen der Geschäftsführung nur gemeinsam mit dem (widerspruchsberechtigten) stillen Gesellschafter durchführen kann (BFH, Beschluss vom 27. Juli 2009 IV B 124/08, BFH/NV 2009, 1981).
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