Rechtsprechung
   BFH, 27.11.2009 - II B 102/09   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz: Verfassungsmäßigkeit, Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht; Aufhebung der Vollziehung - Aussetzung der Vollziehung gegen Leistung einer Sicherheit; keine Begründung einer Beschwerde gegen Entscheidungen über die AdV

  • Bundesfinanzhof

    Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz: Verfassungsmäßigkeit, Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht - Aufhebung der Vollziehung - Aussetzung der Vollziehung gegen Leistung einer Sicherheit - keine Begründung einer Beschwerde gegen Entscheidungen über die AdV

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Gewinnspielgeräte nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG); Berechnung der Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungsteuer durch Verminderung der Summe aus den eingezahlten Geldbeträgen und den angefallenen Gewinnen um die ausgezahlten Geldbeträge; Unmittelbar zum Weiterspielen verwendete, nicht ausgezahlte Gewinne als steuerrechtlich relevanter Spieleinsatz; Verfassungsmäßigkeit einer Abwälzung der Spielvergnügungsteuer auf die Spieler; Vereinbarkeit einer Erhebung der Spielvergnügungsteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit mit dem Gleichheitssatz aufgrund des Ausschlusses des Aufwandes der Spielbanken aus der Besteuerung; Vereinbarkeit des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG) mit dem Gemeinschaftsrecht

Verfahrensgang

  • FG Hamburg, 25.07.2009 - 2 V 18/09
  • BFH, 27.11.2009 - II B 102/09



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)  

  • BFH, 22.04.2010 - V R 26/08  

    Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielautomaten - Rechtsnatur der

    Denn sowohl der EuGH (Urteil vom 19. März 1991 C-109/90, Giant NV, Umsatzsteuer-Rundschau 1992, 313), das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - (Beschlüsse vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1997, 512, und vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, BFH/ NV 2009, 1068, unter C. I. 2. zum Hamburgischen Spielgerätesteuergesetz), als auch der BFH (Beschluss vom 27. November 2009 II B 102/09, juris) haben bereits entschieden, dass die Vergnügungsteuer nicht die abstrakten Wesensmerkmale einer Umsatzsteuer aufweist, weil sie keine allgemeine Steuer ist, nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben wird und sich nicht auf den bei jedem Umsatz erzielten Mehrwert, sondern "auf den Bruttobetrag aller Einnahmen" bezieht.

    Inwieweit die von der Klägerin erhobene Vergnügungsteuer diesen rechtlichen Vorgaben genügt, braucht der Senat aus den unter 2. d. aa) genannten Gründen für die Frage der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide nicht zu überprüfen (zur Bemessungsgrundlage der Spielgerätesteuer vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss vom 27. November 2009 II B 102/09, juris; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 20. November 1970 VII C 17.69, HFR 1971, 242; BVerwG-Beschluss vom 10. März 2009 9 B 27/08, BFH/ NV 2009, 1391 zur "Bruttokasse" als Steuermaßstab).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 323/09  

    Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Vereinbarkeit von Festsetzungen

    1assen von vornherein den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009, a.a.O., S. 16, 17; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BFH, Beschl. v. 27. November 2009 - II B 102/09 -, jeweils zit. nach [...]).

    Sowohl das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, zit. nach [...]) als auch der Bundesfinanzhof (Beschl. v. 27. November 2009 - II B 102/09 -, zit. nach [...]) haben darüber hinaus bereits entschieden, dass die Vergnügungssteuer nicht die abstrakten Wesensmerkmale einer Umsatzsteuer aufweist, weil sie keine allgemeine Steuer ist, nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben wird und sich nicht auf den bei jedem Umsatz erzielten Mehrwert, sondern "auf den Bruttobetrag aller Einnahmen" bezieht (so BFH, Urt. v. 22. April 2010 - V R 26/08 -, zit. nach [...]; vgl. weiter umfassend Kuplich, a.a.O., S. 85, 88 ff.; a.M. : Tipke/Kruse, AO/FGO, § 3 AO Rdnr. 72; weitere Nachweise bei Kuplich, a.a.O., Fn. 25).

    In diesem Rahmen verbleiben dem Spielhallenbetreiber hinreichende Spielräume für eine betriebswirtschaftliche Planung und Kalkulation (vgl. BFH, Beschl. v. 27. November 2009 - II B 102/09 - vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. August 2009 - 2 LB 38/08 -, jeweils zit. nach [...]).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 34/10  

    Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen

    Die vom Verwaltungsgericht und der Klägerin geäußerten Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßst Abs. 1assen von vornherein den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009, a.a.O., S. 16, 17; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BFH, Beschl. v. 27. November 2009 - II B 102/09 -, jeweils zit. nach [...]).

    Sowohl das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, zit. nach JU-RIS) als auch der Bundesfinanzhof (Beschl. v. 27. November 2009 - II B 102/09 -, zit. nach [...]) haben darüber hinaus bereits entschieden, dass die Vergnügungssteuer nicht die abstrakten Wesensmerkmale einer Umsatzsteuer aufweist, weil sie keine allgemeine Steuer ist, nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben wird und sich nicht auf den bei jedem Umsatz erzielten Mehrwert, sondern "auf den Bruttobetrag aller Einnahmen" bezieht (so BFH, Urt. v. 22. April 2010 - V R 26/08 -, zit. nach [...]; vgl. weiter umfassend Kuplich, a.a.O., S. 85, 88 ff.; a.M.: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 3 AO Rdnr. 72; weitere Nachweise bei Kuplich, a.a.O., Fn. 25).

    In diesem Rahmen verbleiben dem Spielhallenbetreiber hinreichende Spielräume für eine betriebswirtschaftliche Planung und Kalkulation (vgl. BFH, Beschl. v. 27. November 2009 - II B 102/09 - vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. August 2009 - 2 LB 38/08 -, jeweils zit. nach JU-RIS).

mehr
  • FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 6/09  

    Spielvergnügungsteuer: Ist das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz

    Der Senat weiche mit seiner Rechsprechung insoweit von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Beschluss vom 27.11.2009 (II B 102/09) ab.

    Insoweit fehle es an einem der Besteuerung unterliegenden Aufwand für die Nutzung von Spielgeräten im Sinne des § 1 Abs. 1 HmbSpVStG und an einer Verwendung von Einkommen oder Vermögen zur Erlangung des Spielvergnügens i.S.d. § 1 Abs. 3 HmbSpVStG (BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09, BFH/NV 2010, 692; Beschluss vom 27.11.2009 - II B 102/09 - juris, Rn. 25).

    Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu der Rechsprechung des BFH in den im summarischen Verfahren ergangenen Beschlüssen vom 27.11.2009 (II B 75/09; II B 102/09), die sich zu dieser Abgrenzung bisher noch nicht geäußert hat.

  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2011 - 9 V 3795/10  

    Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht von förmlichen Zustellungen

    Der Anfall von Säumniszuschlägen ist als Vollzug dieser Bescheide anzusehen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. November 2009 - II B 102/09 - www.juris.de).

    Die Aussetzung der Vollziehung wirkt jedoch nur für die Zukunft und ist deshalb nicht geeignet, Vollzugsmaßnahmen wie den Anfall von Säumniszuschlägen zu beseitigen, die in der Zeit zwischen Fälligkeit der festgesetzten Steuer und der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vorgenommen wurden (vgl. BFH-Beschluss vom 27. November 2009 - II B 102/09 - www.juris.de).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2011 - 4 L 102/10  

    Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO allein für die Zukunft bei

    Es muss nicht entschieden werden, ob die behördliche Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO immer nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann, so dass schon deshalb entstandene Säumniszuschläge nicht rückwirkend entfallen (so zu der Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO BFH in st. Rspr, vgl. Urt. v. 30. März 1993 - VII R 37/92 - Beschl. v. 10. Mai 2002 - II B 244/01 - Beschl. v. 27. November 2009 - II B 102/09 -, jeweils zit. nach [...]; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 240 Rdnr. 24; § 69 FGO Rdnr. 171; Pahlke, AO , 2. A., § 240 Rdnr. 13; vgl. aber auch BVerwG, Urt. v. 8. Juli 1998 - 8 C 31/96 -, zit. nach [...]; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 12 Rdnr. 80).

    Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Dezember 1986 (- 1 B 121/86 -, zit. nach [...]) ist schon nicht übertragbar, weil er sich auf einen Rechtsstreit zum zeitlichen Umfang einer Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO bezieht (vgl. auch BFH, Beschl. v. 27. November 2009, a.a.O.).

  • FG Bremen, 11.04.2012 - 2 K 2/12  

    Vergnügungssteuersatzerhöhung ab dem 1.4.2011 für Geldspielgeräte in Bremen nicht

    In diesem Rahmen verbleiben dem Spielhallenbetreiber Spielräume für eine betriebswirtschaftliche Planung und Kalkulation (BFH, Beschluss vom 27. November 2009 II B 102/09, juris Rz 44; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 33 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 04.04.2011 - 2 K 132/10  

    Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Spielvergnügungsteuer

    Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu der Rechsprechung des BFH in den im summarischen Verfahren ergangenen Beschlüssen vom 27.11.2009 (II B 75/09; II B 102/09), der sich zu dieser Abgrenzung bisher noch nicht geäußert hat.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht