Rechtsprechung
   BFH, 28.04.2006 - I E 1/06   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unbegründete Erinnerung gegen Streitwertfestsetzung




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Wird zitiert von ... (4)  

  • BFH, 31.05.2007 - V E 2/06  

    Einwendungen des Kostenschuldners gegen den Ansatz des Mindestreitwerts

    Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG verfolgt nicht den Zweck, einem Rechtsmittelführer das mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbundene Kostenrisiko abzunehmen und auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. März 1969 VII B 151/68, BFHE 95, 209, BStBl II 1969, 344; vom 25. April 2006 VIII E 2/06, BFH/NV 2006, 1335; vom 28. April 2006 I E 1/06, BFH/NV 2006, 1674).
  • BFH, 09.07.2007 - I R 60/04  

    Untätigkeitsklage; Erledigung von Untätigkeitseinspruch und Untätigkeitsklage

    Es verhält sich insofern nicht anders als für die Beteiligten jenes Urteilsfalles; auch dort war den Beteiligten zuvor nicht abschließend bekannt, wie der Senat über die Verfahrensproblematik der sog. doppelten Untätigkeit entscheiden würde (vgl. deshalb auch Senatsbeschluss vom 28. April 2006 I E 1/06, BFH/NV 2006, 1674).
  • FG Düsseldorf, 06.08.2007 - 18 Ko 2303/07  

    Wirksame Erhebung einer Klage neben einem Antrag auf Gewährung von

    Die Vorschrift verfolgt allerdings nicht den Zweck, dem Steuerbürger das mit der Klageerhebung verbundene Kostenrisiko abzunehmen und auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. März 1969 VII B 151/68, BFHE 95, 209, BStBl II 1969, 344; vom 25. April 2006 VIII E 2/06, BFH/NV 2006, 1335 und vom 28. April 2006 I E 1/06, BFH/NV 2006, 1674 ).
  • FG Hamburg, 20.07.2012 - 4 V 13/12  

    Kostenrecht: Streitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

    Wegen der auch im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwendenden (vgl. BFH, Beschluss vom 28.04.2006, I E 1/06, BFH/NV 2006, 1674) Höchstbetragsregelung in § 39 Abs. 2 GKG ist hier der Streitwert der Hauptsache - Anfechtung einer Abgabenfestsetzung über 96.347.570 EUR - auf den Betrag von 30 Mio. EUR begrenzt, so dass der Streitwert des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hiervor 25%, also 7, 5 Mio. EUR beträgt.
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