Rechtsprechung
| BFH, 28.05.2009 - III R 8/06 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
- Betriebs-Berater
Rücklagenbildung ist nicht Sonderabschreibung gleichzusetzen
- Betriebs-Berater
Rücklagenbildung ist nicht Sonderabschreibung gleichzusetzen
- openjur.de
Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 2002 ist kein kindergeldschädlicher Bezug; Abgrenzung zwischen Rücklage und Sonderabschreibung
- Betriebs-Berater
Rücklagenbildung ist nicht Sonderabschreibung gleichzusetzen
- Bundesfinanzhof
Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 2002 ist kein kindergeldschädlicher Bezug - Abgrenzung zwischen Rücklage und Sonderabschreibung
- IWW
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 2002 ist kein kindergeldschädlicher Bezug - Abgrenzung zwischen Rücklage und Sonderabschreibung
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung der von einem Kind gebildeten und bei seinen gewerblichen Einkünften als Betriebsausgaben abgezogen Rücklagen i.R.d. Ermittlung kindergeldschädlicher Einkünfte und Bezüge
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 2002 ist kein kindergeldschädlicher Bezug - Abgrenzung zwischen Rücklage und Sonderabschreibung
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Rücklagenbildung ist nicht Sonderabschreibung gleichzusetzen
Kurzfassungen/Presse (8)
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Rücklagenbildung ist nicht Sonderabschreibung gleichzusetzen
- IWW (Kurzinformation)
Kindergeld - Ansparabschreibung kein Bezug im kindergeldrechtlichen Sinn
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kindergeld und Ansparrücklage
- ebnerstolz.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Ansparabschreibung ist beim Kindergeld-Grenzbetrag nicht zu berücksichtigen
- steuerberaten.de (Kurzinformation)
Kindergeld und Investitionsabzugsbetrag
- steuerberaten.de (Kurzinformation)
Kindergeld und Rücklagen
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Ansparrücklage mindert kindergeldunschädliches Einkommen
- steuertipps.de (Kurzinformation)
Die Ansparabschreibung erhöht nicht das Kindeseinkommen - trotzdem lauert Gefahr
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 12.01.2006 - 14 K 2060/05
- BFH, 28.05.2009 - III R 8/06
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 225, 141
- NJW 2009, 2975
- BB 2009, 1804
- DB 2009, 1801
- BStBl II 2010, 346
Wird zitiert von ... (3)
- FG Köln, 20.08.2009 - 10 K 1180/06
Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen i.R.d. Einkommensteuerfestsetzung; …
Diese Begriffsbestimmung gilt nach dem BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (…BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) grundsätzlich auch für den Begriff der Einkünfte in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009 III R 8/06, zur Veröffentlichung bestimmt;… ferner BFH-Urteile vom 26. September 2007 III R 4/07, BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738, vom 25. September 2008 III R 29/07, BFH/NV 2009, 372).In dieser Wertung sieht sich das Gericht auch durch das zur Veröffentlichung bestimmte BFH-Urteil vom 28. Mai 2009 III R 8/06 bestätigt, in welchem der BFH eine nach den Grundsätzen des § 7g Abs. 3 EStG gebildete Ansparrücklage einkunftsmindernd anerkennt und es - mangels gesetzlicher Vorschrift - auch ablehnt, eine solche Rücklage entsprechend § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG 2002 als Bezug anzusetzen.
- BFH, 04.08.2011 - III R 22/10
Erbschaft nach einem Elternteil kein kindergeldrechtlicher Bezug - Bezug i. S. …
Einkünfte sind solche i. S. von § 2 Abs. 2 EStG, zu den Bezügen gehören alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden (…z. B. Senatsurteile vom 29. Mai 2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664; vom 28. Mai 2009 III R 8/06, BFHE 225, 141, BStBl II 2010, 346). - FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.09.2012 - 2 K 34/11
Die Beteiligten streiten über Kindergeld für das Jahr 2007.
aa.) Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, III R 8/06, BStBl II 2010, 346).
