Rechtsprechung
| BFH, 28.08.1997 - III R 195/94 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Simons & Moll-Simons
EStG § 33
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Neue Bundesländer - Berufsoffizier in der ehemaligen NVA - Abschluß eines Studiums als Dipl.-Gesellschaftswissenschaftler - Keine Anerkennung als Hochschulabschluß durch Einigungsvertrag - Umschulung - Keine außergewöhnliche Belastung bei vom Arbeitsamt nicht erstatteten Aufwendungen - Berufsfortbildung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umschulungskosten als außergewöhnliche Belastungen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Umschulungsmaßnahme eines Berufsoffiziers der Nationalen Volksarmee
Kurzfassungen/Presse
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
EStG § 33
Umschulungskosten eines anläßlich der Wiedervereinigung aus der ehemaligen Nationalen Volksarmee ausgeschiedenen Berufsoffiziers sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Verfahrensgang
- FG Brandenburg, 02.02.1994 - 1 K 65/93
- BFH, 28.08.1997 - III R 195/94
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 184, 389
- BB 1998, 526
- DB 1998, 606
- BStBl II 1998, 183
Wird zitiert von ... (11)
- BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01
Berufsbegleitendes Erststudium und Umschulung als Fortbildung anerkannt
Der III. Senat hält an seiner in den Urteilen vom 28. August 1997 III R 195/94 (BFHE 184, 389, BStBl II 1998, 183) und in BFH/NV 1998, 569 geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr fest. - BFH, 17.10.2001 - III B 97/01 Der erkennende Senat hat sich mit den Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung von Ausbildungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG wiederholt auseinander gesetzt, z.B. in den Urteilen vom 18. April 1990 III R 126/86 (BFHE 160, 516, BStBl II 1990, 738) sowie vom 28. August 1997 III R 195/94 (BFHE 184, 389, BStBl II 1998, 183).
- BFH, 14.10.1997 - III R 95/96
Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung bei Behinderten
Anmerkung v. Bornhaupt DStZ 1998, 625.
- FG Münster, 02.09.2002 - 4 K 2705/00
Aufwendungen für Berufspilotenlizenz sind Ausbildungskosten
Zu den Berufsausbildungskosten gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs solche Aufwendungen, die dem Ziel dienen, Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für die Ausübung eines künftigen Berufs notwendig sind, oder die es ermöglichen, von einer Berufsart zu einer anderen überzuwechseln (BFH-Urteil vom 28.08.1997 III R 195/94, BFHE 184, 389, Bundessteuerblatt - BStBl. II 1998, 183 m.w.N.). - FG Düsseldorf, 23.08.2000 - 16 K 7553/98
Ausbildung; Verkehrspilot; Fortbildungskosten; Pilotenausbildung; …
Fortbildungskosten sind demgegenüber solche Aufwendungen, die getätigt werden, um in dem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. dazu z. B. BFH-Urteile vom 19.4.1996 VI R 24/95, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1996, 452; vom 28.8.1997 III R 195/94, BStBl II 1998, 183 ). - FG Baden-Württemberg, 17.10.2001 - 9 K 248/96
Aufwendungen für den Erwerb der Verkehrsflugzeugführerlizenz als …
Während Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind, fallen Berufsausbildungskosten als Ausgaben der allgemeinen Lebensführung unter das Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 6.3.1992 VI R 163/88, BStBl II 1992, 661 und vom 28.8.1997 III R 195/94, BStBl II 1998, 183). - FG Düsseldorf, 02.08.2002 - 16 K 658/99
Fortbildungskosten; Fluglizenzerweiterung; Ausbildungskosten; Verkehrspilot; …
Als Werbungskosten voll abziehbare Fortbildungskosten sind demgegenüber solche Aufwendungen anzusehen, die getätigt werden, um in dem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. dazu z. B. BFH-Urteile vom 19.04.1996 VI R 24/95, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1996, 452; vom 28.08.1997 III R 195/94, BStBl II 1998, 183 ). - FG Berlin, 22.01.2003 - 6 K 6332/99
Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten
Zu den Berufsausbildungskosten gehören nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH solche Aufwendungen, die dem Ziel dienen, Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für die Ausübung eines künftigen Berufs notwendig sind (BFH, Urteil vom 28. August 1997 III R 195/94, BStBl II 1998, 183 mit weiteren Nachweisen). - FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1466/99
Aufwendungen einer Busfahrerin zum Erwerb der Fahrerlizenz sind Ausbildungskosten
Während die Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abziehbar sind, sieht der BFH die Berufsausbildungskosten als Kosten der allgemeinen Lebensführung an, die gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in begrenztem Umfang als Sonderausgaben abziehbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 1997 III R 195/94, BStBl II 1998, 183). - FG Köln, 26.04.2001 - 12 K 7394/00 Der BFH hat zudem mit Urteil vom 28. August 1997 (III R 195/94, BStBl 11, 183) ausdrücklich entschieden, dass Umschulungsmaßnahmen (eines ehemaligen Berufsoffiziers) als Ausbildungskosten zu qualifizieren sind und die über den in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG genannten Betrag hinausgehenden Aufwendungen zudem auch nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien.
- FG Düsseldorf, 26.06.2002 - 16 K 658/99
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