Rechtsprechung
   BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Aufgabe oder Unterbrechung eines Gewerbebetriebs - Bei jederzeitiger Wiederaufnahmemöglichkeit anzunehmende Absicht der Wiederaufnahme: Unterbrechung - Aufgabe nur durch eindeutige Aufgabeerklärung - Übertragung von Gesellschaftsvermögen in Privatvermögen eines Gesellschafters - Zurechnung des Entnahmegewinns - Bei Begünstigtem durch Änderung der Gewinnverteilung - Bei allen Gesellschaftern nach vereinbarter Schenkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Übergang eines Gewerbebetriebs zur Vermögensverwaltung Betriebsunterbrechung oder Betriebsaufgabe?

  • Betriebs-Berater

    Übergang eines Gewerbebetriebs zur bloßen Grundstücksverwaltung: Betriebsunterbrechung oder Betriebsaufgabe?

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 179, 75
  • NJW-RR 1996, 1500
  • BB 1996, 192
  • BB 1996, 40
  • DB 1996, 70
  • BStBl II 1996, 276



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Wird zitiert von ... (85)  

  • BFH, 26.02.1997 - X R 31/95  

    Betriebsunterbrechung oder Betriebsaufgabe

    Eine Betriebsunterbrechung und damit ein Aufschub der nach § 16 Abs. 3 EStG für den Fall der Betriebsaufgabe vorgeschriebenen Aufdeckung stiller Reserven kommt nicht in Betracht, wenn der Unternehmer seine werbende Tätigkeit einstellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind, die einem später identitätswahrend fortgeführten Betrieb dienen könnten (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276).

    Die Einstellung kann sich auch als Betriebsunterbrechung darstellen, die den Fortbestand des Betriebs unberührt läßt (BFH-Urteile in BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456; vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276).

    Die Rechtsprechung lehnt es indes ab, dem Steuerpflichtigen "ewiges Betriebsvermögen" zu belassen (Urteile in BFH/ NV 1996, 877, und in BFHE 179, 75, 79, BStBl II 1996, 276, unter 1.).

    Hierzu hat der IV. Senat in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 klargestellt, daß den bislang höchstrichterlich entschiedenen Fällen Sachverhalte zugrundegelegen haben, bei denen wesentliche Betriebsgrundlagen zerstört, veräußert oder aufgegeben worden waren.

    Die Möglichkeit einer Fortführung ist im Regelfall gegeben, wenn "steuerverhaftetes" und jederzeit verwertbares Vermögen eines gewerblichen Grundstückshandels vorhanden ist; so lag es in dem vom IV. Senat in seinem Urteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 entschiedenen Fall.

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95  

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

    Die Betriebsunterbrechung in beiden Gestaltungen setzt die Absicht voraus, den Betrieb künftig wiederaufzunehmen (BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456; BFH-Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, 278).

    Veräußert der Steuerpflichtige jedoch bestimmte, für die Fortführung des Betriebes unerläßliche Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, geht das übrige Betriebsvermögen, insbesondere ein vermietetes Grundstück, auch ohne eine ausdrücklich dahingehende Erklärung in das Privatvermögen über (vgl. BFH-Urteile in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, 278 - zur Zwangsentnahme - in DStRE 1997, 285, m. w. N.; in BFH/NV 1993, 358, 359, m. w. N.; in BFH/NV 1992, 659).

    b) Wird nur das Betriebsgrundstück, ggf. in Verbindung mit Betriebsvorrichtungen, verpachtet, so liegt allenfalls dann eine Betriebsverpachtung vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt (BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, 277 und 279; BFH/NV 1992, 227, 228; BFH/NV 1992, 659; BFH/NV 1993, 233, 234; BFH/NV 1993, 358, 359, m. w. N.; BFH-Urteile vom 27. März 1987 III R 214/83, BFH/NV 1987, 578, 579; in BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474, 479).

    Bereits die fehlende Nutzungsüberlassung des gesamten Maschinenparks als zumindest einer wesentlichen Betriebsgrundlage hat zu einer 'Zwangsentnahme' der übrigen Wirtschaftsgüter, insbesondere des Betriebsgrundstücks, geführt mit der Folge, daß nach der unstreitigen Einstellung der werbenden gewerblichen Tätigkeit durch X die Nutzungsüberlassung des bis dahin betrieblich genutzten Grundstücks zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, 278, m. w. N.).

  • FG Düsseldorf, 14.08.2003 - 11 K 3786/00  

    Aufgabegewinn; Betriebsverpachtung; Betriebsaufspaltung; Identitätswahrende

    So sei eine Zwangsentnahme dann nicht anzunehmen, wenn ein Unternehmen seine gewerbliche Tätigkeit einstelle, jedoch die Absicht bestehe, den Betrieb künftig mit einem anderen Tätigkeitsbereich wiederaufzunehmen (BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94, BStBl II 1996, 226).

    Keine Betriebsaufgabe trotz Einstellung der werbenden gewerblichen Tätigkeit liegt - neben dem Fall der Betriebsverpachtung - jedoch auch dann vor, wenn der Unternehmer bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht hat, den Betrieb später fortzuführen - subjektives Tatbestandsmerkmal - und die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter es erlauben, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wiederaufzunehmen - objektives Tatbestandsmerkmal - (sog. Betriebsunterbrechung im engeren Sinne; vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 1999 VIII R 72/96, BFHE 188, 397, DStR 1999, 1184; BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276; Reiß, in: Kirchhof, EStG, 2. Aufl. 2002, § 16 Rn. 319).

    Eine solche Betriebsunterbrechung und damit keine Betriebsaufgabe hat der 1. Senat des BFH in einem Fall angenommen, in dem die gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft aufgegeben wurde, die Vermietung von Grundstücken an verschiedene Mieter jedoch fortgeführt wurde, und die Gesellschaft dem Finanzamt gegenüber erklärt hatte, sie werde den Betrieb bei sich bietender Gelegenheit wiederaufnehmen (vgl. BFH-Urteile vom 25. Mai 1977 I R 93/75, BFHE 122, 296, BStBl II 1977, 660; BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276).

    Der 10. Senat des BFH schließt sich im Grundsatz unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 4. Senates vom 28. September 1995 (BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276) den Rechtsgrundsätzen zu den Voraussetzungen einer Betriebsunterbrechung i. e. S. an (BFH-Urteil vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561, Beschluss vom 03. April 2001 X B 87/00, BFH/NV 2001, 1383).

    Hinsichtlich der Dauer einer Betriebsunterbrechung ist in der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass diese allgemein, d. h. für alle Betriebe, nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt ist (BFH-Urteile BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276; BFHE 188, 397, DStR 1999, 1184; Beschluss vom 7. Oktober 1998, VIII B 43/97, BFH/NV 1999, 350).

    Dies ergebe sich aus der Parallelität der Betriebsverpachtung und der Betriebsunterbrechung i. e. S., die als Unterfälle der Betriebsunterbrechung gleichen Grundsätzen folgen müssten (vgl. BFH-Urteil BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276).

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