Rechtsprechung
   BFH, 29.01.2003 - VIII R 64/01   

Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 64 Abs 2 S 1, EStG § 70 Abs 2, AO 1977 § 37 Abs 2
    Ermessen; Kindergeld; Rückforderung; Weiterleitung

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (10)  

  • FG Nürnberg, 25.09.2008 - IV 267/06  

    Keine Rückforderung von Kindergeld bei verweigerter Unterzeichnung der

    Leistungsempfänger ist danach nicht der Zahlungsempfänger, sondern der tatsächliche Rechtsinhaber (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905).

    Nach der Rechtsprechung des BFH muss deshalb der Elternteil, der das Kindergeld beantragt hat, dieses zurückzahlen, auch wenn das Kindergeld letztlich auf ein Konto des vorrangig Berechtigten geflossen ist (vgl. BFH o.a., BFH/NV 2003, 905).

    Nur wenn die vorrangig Berechtigte auf dem amtlichen Vordruck bestätigt, dass sie das Kindergeld erhalten hat und ihren Anspruch als erfüllt ansieht, kann der Rückforderungsanspruch gegenüber dem nachrangig Berechtigten und der Kindergeldanspruch des vorrangig Berechtigten als erloschen behandelt werden (vgl. z.B. Urteil des BFH o.a., BFH/NV 2003, 905 m.w.N.).

  • BFH, 25.03.2003 - VIII R 84/98  

    Kindergeld, Zahlung an Dritte, Weiterleitung

    Diese Grundsätze gelten auch im steuerlichen Kindergeldrecht, da Kindergeld als Steuervergütung (vgl. § 31 Satz 3 EStG) gezahlt wird (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905).

    Der Beklagte konnte daher mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kläger das Kindergeld auf dieses Konto zahlen, zumal ihm bei der Zahlung nicht bekannt war, dass es sich bei dem neuen vom Kläger benannten Konto nicht um eines des Klägers, sondern um das Konto der Kindesmutter handelte (s. Senatsurteil in BFH/NV 2003, 905).

  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 48/03  

    Kindergeld: Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO; Weiterleitung

    Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht (vermeintlich) Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, und vom 25. März 2003 VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404, m.w.N.).
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  • BFH, 22.01.2004 - VIII B 289/03  

    Rückforderung von Kindergeld

    Für die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids ohne Bedeutung ist auch der Umstand, dass das Kindergeld an die Tochter der Antragstellerin ausbezahlt worden ist, weil dies auf Wunsch der Antragstellerin geschehen ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905).
  • BFH, 27.05.2005 - III B 197/04  

    Kindergeldzahlung an Dritte; Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO

    Diese Grundsätze gelten auch für das Kindergeld, da es nach § 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Steuervergütung gezahlt wird (BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, und vom 16. März 2004 VIII R 48/03, BFH/NV 2004, 1218).
  • FG Nürnberg, 20.07.2011 - 3 K 1267/10  

    Rückforderung von Kindergeld

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung, der das Gericht folgt, ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an einen Dritten zahlt (vgl. BFH-Beschluss vom 28.01.2010 III B 112/08, BFH/NV 2010, 836; BFH-Urteil vom 29.01.2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, m.w.N.; Drüen bei Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO 1977 Tz. 113 a).

    Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905).

  • FG München, 19.09.2007 - 9 K 4047/06  

    Rückforderung von nach Insolvenzeröffnung gezahltem Kindergeld; Verlust des

    Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht (vermeintlich) Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger anzusehen (BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905;vom 25. März 2003 VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404).
  • FG Düsseldorf, 12.05.2006 - 18 K 2888/04  

    Beleihung einer Kapitallebensversicherung; Steuerpflicht auf Zinsen;

    Angesichts der Tatsache, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht zunächst nicht vollständig nachgekommen ist, stellt das langjährige Untätigbleiben des Finanzamts jedenfalls keine illoyale Rechtsausübung dar (zum Einfluss der Mitwirkungspflicht vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905; vom 11. März 2003 VIII R 108/01, BFH/NV 2004, 16 und vom 1. Juli 2003 VIII R 80/00, BFH/NV 2004, 23).
  • FG München, 01.02.2006 - 10 K 3489/05  

    Erledigung einer Anfechtungsklage gegen einen Kindergeldrückforderungsbescheid

    Denn auch in einem derartigen Fall erbringt die Finanzbehörde ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber - im Streitfall dem Kläger - zu erfüllen (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905 , und vom 16. März 2004 VIII R 48/03, BFH/NV 2004, 1218 ; BFH-Beschluss vom 27. Mai 2005 III B 197/04, BFH/NV 2005, 1486 ).
  • FG München, 31.03.2010 - 5 K 549/11  

    Kindergeldberechtigung von Ausländern vom Besitz bestimmter Aufenthaltstitel

    Im Streitfall besteht insbesondere kein besonderer Vertrauensschutz (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905).
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