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   BFH, 29.02.2000 - V B 18/99   

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Wird zitiert von ...  

  • BFH, 09.02.2005 - X B 156/04  

    NZB: Darlegung von Verfahrensmängeln

    Dieser Befund spricht gegen die Pflicht des FG, einen Dolmetscher beizuziehen, zumal es nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung der Mitwirkung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung dann nicht bedarf, wenn ein Beteiligter die deutsche Sprache zwar nicht beherrscht, sie aber in einer die Verständigung mit ihm ermöglichenden Weise spricht und versteht (vgl. BVerwG-Beschluss vom 11. September 1990 1 CB 6/90, NJW 1990, 3102; vgl. ferner auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Februar 2000 V B 18/99, BFH/NV 2000, 983).

    d) Jedenfalls ist diese Rüge schon deswegen unschlüssig, weil der Kläger nicht --was geboten gewesen wäre-- vorgetragen hat, dass er den Mangel der unterlassenen Zuziehung eines Dolmetschers im Termin zur Erörterung der Streitsache vom 3. November 2003 und in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2004, obwohl er in beiden Verhandlungen fachkundig vertreten war, gerügt habe oder aus welchen Gründen er an einer solchen Rüge gehindert gewesen sei (zur zutreffenden Qualifikation der zu Unrecht unterlassenen Hinzuziehung eines Dolmetschers als "verzichtbarer Mangel" i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO-- vgl. z.B. BVerwG-Beschlüsse in DÖV 1983, 949, juris WBRE116058303, und in NJW 1988, 722, 723; BAG in juris KARE372530737, unter B.II.1.a, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 983; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 52 FGO Rz. 79, m.w.N.; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 52 FGO Rz. 28, m.w.N.).

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