Rechtsprechung
   BFH, 29.03.2000 - I R 32/99   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kommunales Unternehmen (Betrieb eines Klärwerks und der öffentlichen Wasserentsorgung) - Erzielen von Zinserträgen - Antrag auf Freistellung vom Abzug der Kapitalertragsteuer gem. § 44a Abs. 5 Satz 2 EStG - Fehlende Gewinnerzielungsabsicht beruht nicht auf der abstrakten "Art" der Geschäfte i. S. von § 44a Abs. 5 EStG

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zinsabschlag bei kommunalen Unternehmen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Keine Freistellung von Kapitalertragsteuer bei Zinserträgen eines kommunalen Unternehmens

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 44a Abs 5 S 2
    Freistellungsbescheinigung; Gemeinde; Zinsabschlag

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 192, 59
  • BB 2000, 1876
  • DB 2000, 1845
  • BStBl II 2000, 496
  • NVwZ 2001, 119



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Wird zitiert von ... (9)  

  • FG Köln, 24.03.2004 - 13 K 5107/00  

    Keine vGA bei satzungsmäßiger Gewinnlosigkeit

    Unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, insbesondere die in BFH/NV 2000, 1502, und BStBl II 2000, 496, veröffentlichten Entscheidungen, weist die Klägerin darauf hin, dass es zu Korrekturen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG immer nur dann kommen könne, wenn die Überzeugung gewonnen werden könne, dass für Verlust oder Gewinnlosigkeit gesellschaftliche und damit ertragsteuerlich unbeachtliche Beweggründe maßgebend gewesen seien.

    Insbesondere in der Entscheidung in BStBl II 2000, 496, habe der BFH akzeptiert, dass es Gesellschaften mit beschränkter Haftung gebe, bei denen auf Grund spezieller gesetzlicher Vorschriften ausgeschlossen sei, dass sie einen angemessenen Gewinnaufschlag verlangen könnten.

    Für derartige Gesellschaften gilt - wie auch der BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung anerkennt (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2000 I R 32/99, BFHE 192, 59; BStBl II 2000, 496, zu einer vergleichbaren Situation), nicht das so genannte Ertrags-, sondern das so genannte Kostendeckungsprinzip.

    Der erkennende Senat befindet sich mit seiner Auffassung, dass bei der Auslagerung hoheitlicher Aufgaben auf Gesellschaften des Privatrechts ggf. die besonderen Bindungen des öffentlichen Rechts zu beachten sind, nicht nur in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des BFH (BStBl II 2000, 496), sondern auch mit der Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte.

  • BFH, 25.01.2005 - I R 8/04  

    Beitrittsaufforderung an das BMF: vGA bei strukturell dauerdefizitärem Betrieb

    Ausnahmen werden sich insofern allenfalls dann rechtfertigen lassen, wenn der BgA durch die öffentlich-rechtliche Regelungslage verpflichtet ist, das Kostendeckungsprinzip einzuhalten (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2000 I R 32/99, BFHE 192, 59, BStBl II 2000, 496, 498, für ein kommunales Unternehmen der Daseinsvorsorge in Gestalt der öffentlichen Abwasserentsorgung; vom 17. November 1999 I R 4/99, BFH/NV 2000, 1502).
  • BFH, 27.06.2001 - I R 82/00  

    Verdeckte Gewinnausschüttung

    Zwar sind der Betrieb eines Klärwerks und die Wahrnehmung der öffentlichen Abwasserbeseitigung als Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung grundsätzlich hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 7. Februar 1991, Gesetzblatt für Schleswig-Holstein 1992, 81, und i.d.F. vom 13. Juni 2000, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2000, 490, 550; Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 18a Rz. 9 ff., 14; vgl. auch Senatsurteil vom 29. März 2000 I R 32/99, BFHE 192, 59, BStBl II 2000, 496, m.w.N.; Bott in Arthur Andersen, a.a.O., § 4 Rz. 201).
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  • FG Köln, 23.06.2004 - 13 K 403/02  

    Kostendeckungszuschüsse als umsatzsteuerpflichtigen Aufwendungsersatz; vGA bei

    Die Annahme einer vGA im Hinblick auf einen fehlenden Gewinnaufschlag kann bei vergleichbaren Sachverhalten daher nur dann entfallen, wenn bei einer Kapitalgesellschaft aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung die Erzielung von Gewinnen ausgeschlossen ist und deshalb auch ein gedachter ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter den konkreten Umständen auf einen Gewinnaufschlag hätte verzichten müssen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 29.3.2000 I R 32/99, BStBl II 2000, 496; Senatsurteil vom 24.3.2004 13 K 5107/00; Klingebiel in Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, Anh. Zu § 8 Abs. 3 KStG nF).
  • BFH, 27.06.2001 - I R 83/00  
    Zwar sind der Betrieb eines Klärwerks und die Wahrnehmung der öffentlichen Abwasserbeseitigung als Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung grundsätzlich hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 7. Februar 1991, Gesetzblatt für Schleswig-Holstein 1992, 81, und i.d.F. vom 13. Juni 2000, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2000, 490, 550; Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 18a Rz. 9 ff., 14; vgl. auch Senatsurteil vom 29. März 2000 I R 32/99, BFHE 192, 59, BStBl II 2000, 496, m.w.N.; Bott in Arthur Andersen, a.a.O., § 4 Rz. 201).
  • BFH, 27.06.2001 - I R 85/00  
    Zwar sind der Betrieb eines Klärwerks und die Wahrnehmung der öffentlichen Abwasserbeseitigung als Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung grundsätzlich hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 7. Februar 1991, Gesetzblatt für Schleswig-Holstein 1992, 81, und i.d.F. vom 13. Juni 2000, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2000, 490, 550; Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 18a Rz. 9 ff., 14; vgl. auch Senatsurteil vom 29. März 2000 I R 32/99, BFHE 192, 59, BStBl II 2000, 496, m.w.N.; Bott in Arthur Andersen, a.a.O., § 4 Rz. 201).
  • BFH, 27.06.2001 - I R 84/00  
    Zwar sind der Betrieb eines Klärwerks und die Wahrnehmung der öffentlichen Abwasserbeseitigung als Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung grundsätzlich hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 7. Februar 1991, Gesetzblatt für Schleswig-Holstein 1992, 81, und i.d.F. vom 13. Juni 2000, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2000, 490, 550; Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 18a Rz. 9 ff., 14; vgl. auch Senatsurteil vom 29. März 2000 I R 32/99, BFHE 192, 59, BStBl II 2000, 496, m.w.N.; Bott in Arthur Andersen, a.a.O., § 4 Rz. 201).
  • OLG Naumburg, 23.08.2010 - 10 Wx 9/09  

    Gerichtskostenfreiheit wirtschaftlicher Unternehmungen von Kommunen und

    Der Beteiligte zu 2) bzw. deren Mitgliedsgemeinden haben sich hier zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung indessen keiner der Rechtsformen des § 116 Abs. 1 GO LSA bedient, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte, nach Maßgabe der einschränkenden Voraussetzungen des § 116 GO LSA wirtschaftlich in der Rechtsform eines Eigenbetriebs tätig zu werden (vgl. BFH DB 2000, 1845 - 1846 zitiert nach juris).
  • FG Hessen, 09.12.2011 - 4 K 2793/09  

    Freistellung vom Steuerabzug - Ausübung eines Arbitragehandels

    Wie sich insbesondere aus dem Urteil des BFH vom 29.03.2000 I R 32/99 (BStBl II 2000, 95) ergibt, bestimmt sich das Tatbestandsmerkmal "Art seiner Geschäfte" i.S.d. § 44 a Abs. 5 EStG nach der abstrakt möglichen Art der Geschäfte (vgl. unter II. 2. b) letzter Absatz der Entscheidungsgründe); im konkreten Fall, Klägerin war ein dauerdefizitäres kommunales Versorgungsunternehmen, stellt der BFH insoweit grundsätzlich auf den Unternehmensgegenstand ab.
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