Rechtsprechung
   BFH, 29.03.2000 - I R 76/99   

Volltextveröffentlichungen (8)

mehr
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verlustvortrag nach § 10d EStG - Übergang eines nicht ausgenutzten Verlustvortrags des Erblassers auf die Erben - I. Senat beabsichtigt Rechtsprechungsänderung

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlustabzug beim Erben auf dem Prüfstand

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Soll die Vererblichkeit des Verlustabzugs aufgegeben werden?

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 191, 353
  • NJW 2000, 3160 (Ls.)
  • BB 2000, 1509
  • DB 2000, 1497
  • BStBl II 2000, 622



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)  

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04  

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Darüber hinaus kann auch künftig in seltenen und extrem gelagerten Konstellationen eine auf den entsprechenden Einzelfall bezogene abweichende Steuerfestsetzung (§ 163 AO) oder ein Steuererlass (§ 227 AO) in Betracht kommen (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 29. März 2000 I R 76/99, BFHE 191, 353, BStBl II 2000, 622, unter III.2.d).
  • BFH, 28.07.2004 - XI R 54/99  

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    In dem Beschluss vom 29. März 2000 I R 76/99 (BFHE 191, 353, BStBl II 2000, 622) hat der I. Senat die Ansicht vertreten, die Rechtsprechung zur "Vererblichkeit" des Verlustabzugs sollte aufgegeben werden und beim IV., VIII. und XI. Senat angefragt, ob diese Senate an der bisherigen Rechtsprechung festhielten.

    Gleichwohl ist der I. Senat abschließend zu dem Ergebnis gekommen, ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust sei bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalls zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Mai 2001 I R 76/99 (BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487; vgl. hierzu Strnad, Finanz-Rundschau --FR-- 2001, 1053; Buciek, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2001, 751; Schmidt/Heinicke, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 24. Aufl. 2004, § 10d Rz. 4, m.w.N.).

    Der Senat teilt die Auffassung des I. Senats des BFH in dessen Anfragebeschluss in BFHE 191, 353, BStBl II 2000, 622, unter III.

    Die Berechtigung zum Abzug des vom Erblasser nicht genutzten Verlustabzugs durch den Erben kann nicht aus der Buchwertverknüpfung gefolgert werden (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 191, 353, BStBl II 2000, 622).

    Dennoch ist anerkannt, dass dieser wegen § 10a Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 5 GewStG seinen Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen kann, die zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind (BFH-Beschluss in BFHE 191, 353, BStBl II 2000, 622, m.w.N.).

    Zu Recht hat der I. Senat demgegenüber in seinem Beschluss in BFHE 191, 353, BStBl II 2000, 622 darauf hingewiesen, dass die Verwertbarkeit des verbliebenen Verlustabzugspotentials beim Erblasser maßgeblich von dessen weiterem wirtschaftlichen Erfolg abhänge und damit nur eine unwägbare Aussicht auf einen zukünftigen steuerlichen Vorteil darstelle.

  • BFH, 16.05.2001 - I R 76/99  

    Verlustabzug - Vererblichkeit von Verlusten

    Wegen der Einzelheiten des zu beurteilenden Sachverhalts wird auf den den Streitfall betreffenden Beschluss des Senats vom 29. März 2000 I R 76/99 (BFHE 191, 353, BStBl II 2000, 622) verwiesen.

    a) Dass der Erbe einen beim Erblasser nicht mehr ausgeglichenen Verlust bei seiner eigenen Besteuerung geltend machen kann, entspricht der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (hierzu Senatsbeschluss in BFHE 191, 353, BStBl II 2000, 622).

    bb) Die Rechtsprechung zum Verlustabzug des Erben weist, wie der Senat in seinem Beschluss in BFHE 191, 353, BStBl II 2000, 622 dargelegt hat, gewisse Unstimmigkeiten und theoretische Schwächen auf.

    dd) Schließlich hat der Senat bereits in seinem Beschluss in BFHE 191, 353, BStBl II 2000, 622 darauf hingewiesen, dass eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zu Folgeproblemen führen könnte, die ggf. im Billigkeitswege gelöst werden müssten.

    Hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss in BFHE 191, 353, BStBl II 2000, 622 (daselbst unter II. der Entscheidungsgründe); an der dort erläuterten Beurteilung dieses Punktes hält er fest.

mehr
  • FG Hamburg, 17.05.2002 - II 263/01  
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BFH, 10.04.2003 - XI R 54/99  

    Geerbte Verluste weiter abzugsfähig

    Er teilt die Auffassung des I. Senats des BFH in dessen Anfragebeschluss vom 29. März 2000 I R 76/99 (BFHE 191, 353, BStBl II 2000, 622).
  • FG München, 06.03.2002 - 11 V 342/02  

    Verlustabzug des Erben; Vererblichkeit von Verlusten.; Aufhebung der Vollziehung

    An dieser Rechtsprechung hat der BFH entgegen den im Beschluss vom 29. März 2000 I R 76/99 (BStBl II 2000, 622) geäußerten Bedenken im Urteil vom 16. Mai 2001 I R 76/99 (BFHE 195, 328 , BFH/NV 2001, 1327) festgehalten.

    Der 1. Senat des BFH hat es unter Hinweis auf diese Kritik im Beschluss in BStBl II 2000, 622, offen gelassen, ob das Kriterium der "fehlenden Belastung" tragfähig ist, und als Begründung einer den Verlustabzug rechtfertigenden wirtschaftlichen Belastung der Erbin deren Vortrag, dass sie die Buchwerte der Erblasserin fortführen müsse und dass sich deshalb aus vor dem Erbfall erfolgten degressiven Abschreibungen nunmehr für die Erbin ein überhöhter Gewinnausweis ergebe, als ausreichend angesehen, ohne die Richtigkeit dieses Vorbringens zu prüfen und zu klären, ob ggf. der überhöhte Gewinnausweis die Höhe des verrechneten Verlustes erreichte.

    Vielmehr ist vom System der Verlustausgleichsregelungen her in diesem Fall die zwingende Folge, dass der Erbe auch dann die Verluste des Erblassers geltend machen kann, wenn die den Verlust verursachende Einkunftsquelle nicht auf ihn übergegangen ist (BFH-Beschluss in BStBl II 2000, 622).

  • BFH, 17.09.2008 - IX R 79/99  

    Aufteilung des vererbten Verlustabzugs bei Miterben - Hoferbe im Sinne der

    Eine wirtschaftliche Belastung fehlt, wenn der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten gar nicht oder nur beschränkt haftet (BFH-Beschluss vom 29. März 2000 I R 79/99, BFHE 191, 353, BStBl II 2000, 622, unter II.), z.B. weil er im Innenverhältnis von der Verlusttragung freigestellt ist (BFH-Urteil in BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653).
  • BFH, 22.10.2003 - I ER -S- 1/03  

    Vererblichkeit des Verlustabzugs

    Im Einzelnen wird dazu auf den Senatsbeschluss vom 29. März 2000 I R 76/99 (BFHE 191, 353, BStBl II 2000, 622) und die dort gegebenen Nachweise Bezug genommen.
  • FG Nürnberg, 30.10.2008 - VII 220/04  

    Vererblichkeit der Hinzurechnungsbesteuerungspflicht nach § 2 Abs. 1 S. 3

    Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung konnte der Erbe gemäß § 10d EStG einen beim Erblasser nicht mehr ausgeglichenen Verlust bei seiner eigenen Besteuerung geltend machen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29.03.2000 I R 76/99, BStBl II 2000, 622; vom 22.10.2003 I ER - S - 1/03, BStBl II 2004, 414).

    Dieser Grundsatz gilt nur insoweit, als es nicht um Positionen geht, die unlösbar mit der Person des Erblassers verbunden und in diesem Sinne höchstpersönlich sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29.03.2000 I R 76/99, BStBl II 2000, 622; BFH-Beschluss in BStBl II 2008, 608).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.05.2003 - 4 K 2755/01  

    Körperschaftsteuer auf ausländische Einkünfte

    Nachdem der 1. Senat des Bundesfinanzhofs ungeachtet seiner Anfragen beim 4., 8. und 9. Senat, ob der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10 d EStG bei seiner Veranlagung zur Einkommesteuer geltend machen kann (BFH-Beschluss vom 29. März 2000 I R 76/99, BStBl. II 2000 S. 622), mit Urteil vom 16. Mai 2001 in demselben Verfahren entschieden hat, dass ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgleichsfähiger Verlust bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalls zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 16. Mai 2001, I R 76/99, DStR 2001, S. 1475), weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass Verschmelzung und Erbfall im Hinblick auf § 10 d EStG vergleichbar sind, zumal es sich in beiden Fällen um Gesamtrechtsnachfolgen im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 AO handelt.
  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2004 - 14 K 48/03  

    Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG

  • FG Schleswig-Holstein, 21.06.2002 - III 79/02  

    Zur Frage, ob der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug

  • BFH, 22.10.2003 - I ER S 1/03  

    EStG § 10d

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht