Rechtsprechung
   BFH, 29.03.2001 - IV R 62/99   

Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13, EStDV § 7 Abs 1
    Einheitlicher Betrieb; Entnahme; Landwirtschaft; Vorweggenommene Erbfolge

Verfahrensgang

  • FG Niedersachsen, 08.10.1998 - XIV 282/96
  • BFH, 29.03.2001 - IV R 62/99



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Wird zitiert von ... (9)  

  • FG Saarland, 26.03.2003 - 1 K 275/99  

    Finanzamtliche Nachweispflicht für eine zu gewerblichen Einkünften führende

    Auch ein sich noch im Aufbau befindender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb kann steuerlich schon als solcher zu behandeln sein, wenn zumindest die wesentlichen betrieblichen Grundlagen in Form eigener oder angepachteter landwirtschaftlicher Nutzflächen bereits vorhanden sind und bei Weiterverfolgung des Aufbauplanes ein selbständiger lebensfähiger Organismus erwartet werden kann (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. März 2001 IV R 62/99, BFH/NV 2001, 1248: Teilbetriebsübernahme einer ursprünglich selbständigen Hofstelle vom Vater; vom 26. Juni 2002 IV R 55/01, BFH/NV 2002, 1642: Fortführung eines Gestüts trotz gescheiterter Zusammenarbeit mit dem formal Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlichen Nutzflächen des Gestüts).

    Zu Recht weist der BFH im Urteil BFH/NV 2001, 1248 darauf hin, dass zwischenzeitlich auch einander völlig fremde Betriebe aus Kostengründen im Maschinensektor häufig kooperieren, so dass eine solche Kooperation bei einem sich zudem noch im Aufbau befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb nicht schon deswegen steuerschädlich sein kann, weil er von einem Angehörigen geführt wird.

    Denn auch in diesem Bereich ist eine Kooperation fremdüblich (BFH, BFH/NV 2001, 1248).

    Fehlender eigener Lagerraum steht der Annahme eines selbständigen, sich im Aufbau befindenden landwirtschaftlichen Betriebes nicht entgegen, wenn im Übrigen wie hier die wesentlichen Grundlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Form eigener oder angepachteter landwirtschaftlicher Nutzflächen vorhanden sind und deswegen die Entwicklung eines eigenständigen lebensfähigen landwirtschaftlichen Betriebes zu erwarten steht (BFH-Urteile BFH/NV 2001, 1248; 2002, 1642), welche Möglichkeit vorliegend unstreitig bestand.

    Die im Vergleich dazu weniger bedeutsame eigenständige Buchführung und Bilanzierung der streitbefangenen Betriebsstätten (s. dazu BFH, BFH/NV 2001, 1248), die überdies als weiteres Indiz für die eigenständige Führung der Hofstellen F und W die gesonderte Anmeldung der Betriebsinhaber u.a. zur landwirtschaftlichen Krankenkasse, Altersversorgung und Berufsgenossenschaft sowie zur Landwirtschaftskammer ausweist, bestätigt dies zusätzlich.

  • BFH, 26.06.2002 - IV R 55/01  

    Abgrenzung landwirtschaftlicher Betrieb/gewerbliche Tierzucht

    Das ist zumindest dann der Fall, wenn die wesentlichen Grundlagen bereits in Form eigener oder angepachteter Nutzflächen vorhanden sind und bei Weiterverfolgung des Aufbauplanes ein selbständiger lebensfähiger Organismus erwartet werden kann (Senatsurteile vom 29. März 2001 IV R 62/99, BFH/NV 2001, 1248, vom 17. Juni 1993 IV R 110/91, BFHE 171, 481, BStBl II 1993, 752, und vom 12. September 1991 IV R 14/89, BFHE 165, 518, BStBl II 1992, 134).

    Versteht man mit dem erkennenden Senat unter einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die zur Erreichung eines arbeits- und produktionstechnischen Zwecks planvoll organisierte Wirtschaftseinheit (so zuletzt Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1248), dann hat der Kläger durch die Zahlung der Pacht und die Arbeit mit dem erworbenen lebenden und toten Inventar erreichen wollen und letztlich auch erreicht, dass die wesentlichen personellen, sachlichen und anderen Arbeitsmittel, die GS eingesetzt hatte, weiter einen unter seiner, des Klägers, Verantwortung und auf seine, des Klägers, Rechnung geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bildeten.

  • BFH, 31.03.2006 - IV B 25/05  
    b) Auch die Aussage des FG, wonach ein das Verpächterwahlrecht begründender selbständiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb auch vorliegt, wenn weder eine Hofstelle noch ein voller Besatz an Wirtschaftsgebäuden und Inventar vorhanden ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, gerade für den Fall der hier vorliegenden sog. Stückländereien (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1986 VIII R 26/80, BFHE 148, 524, BStBl II 1987, 342; vom 12. November 1992 IV R 41/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430, und vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398; ebenso für den Fall des Teilbetriebs Senatsurteil vom 29. März 2001 IV R 62/99, BFH/NV 2001, 1248, zu 2.b der Gründe).

    c) Soweit die Klägerin meint, eine gemeinsame Bewirtschaftung und zwei gesonderte Betriebe schlössen einander aus, und darin eine Divergenz zum Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1248 sieht (S. 4 der Beschwerdebegründung), fehlt es an einer Gegenüberstellung abstrakter Rechtsgrundsätze und daher an einer formell ordnungsgemäßen Divergenzrüge.

    Im Übrigen ist die Entscheidung in BFH/NV 2001, 1248 gerade Beleg für die Möglichkeit der Existenz zweier gesonderter Betriebe.

mehr
  • BFH, 30.05.2007 - IV B 93/06  

    Unterbrechung des für die Annahme von Teilbetrieben innerhalb des land- und

    Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass alle Flächen eine wirtschaftliche Einheit bildeten, wenn sie von einer Hofstelle aus bewirtschaftet würden und demselben Eigentümer gehörten (BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 62/99, BFH/NV 2001, 1248).

    Zwar verweist der Kläger dazu auf die BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 1248 und vom 9. November 2000 IV R 60/99 (BFHE 193, 433, BStBl II 2001, 101); er rügt jedoch lediglich, dass das FG nicht alle bedeutsamen Umstände erfasst und gegen die Denkgesetze verstoßen habe, weil die von der Landwirtschaftsverwaltung vergebene Betriebsnummer --entgegen der Auffassung des FG-- personen- und nicht betriebsbezogen sei.

  • FG Münster, 21.06.2006 - 10 K 4260/05  

    Veräußerung eines Milchlieferungsrechts nicht begünstigt

    Die eigene Hofstelle, das eigene Personal und besonderes Anlagevermögen sind für die geforderte Selbständigkeit in aller Regel weit gewichtiger als z. B. die eigene Buchführung, die eigene Gewinnermittlung oder eigene Abnehmer, wenn diese auch ein gewichtiges Indiz für einen Teilbetrieb sein können (BFH-Urteil vom 29.03.2001 IV R 62/99, BFH/NV 2001, 1248 m.w.N. zur Rspr.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2002 - 4 K 3449/98  

    Veräußerung eines Geschäftsbereichs als Teilbetriebsveräußerung

    Diese Eigenständigkeit muss tatsächlich gegeben sein (BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 62/99, BFH/NV 2001, S. 1248 m.w.N.).
  • FG Münster, 02.04.2012 - 4 K 4247/10  
    Ein solcher Teilbetrieb setzt einen organisatorisch mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Betriebsteil voraus; er muss für sich lebensfähig sein (BFH-Urteil vom 29.03.2001 IV R 62/99, BFH/NV 2001, 1248).
  • FG Münster, 02.04.2010 - 4 K 4247/10  
    Ein solcher Teilbetrieb setzt einen organisatorisch mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Betriebsteil voraus; er muss für sich lebensfähig sein (BFH-Urteil vom 29.03.2001 IV R 62/99, BFH/NV 2001, 1248).
  • FG Niedersachsen, 22.02.2011 - 8 K 35/08  

    Feststellung eines Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 EStG hinsichtlich

    Kursänderungen der Währung, welche einer Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegen, verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/99, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778).
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