Rechtsprechung
| BFH, 29.03.2007 - IV R 72/02 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
EStG i. d. F. des StBereinG 1999 §§ 4 Abs. 4a, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
- Bundesfinanzhof
Schuldzinsenkürzung bei Mitunternehmerschaften nach § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 - gesellschafterbezogene Betrachtung unter Einbeziehung von Ergänzungsbilanzen und Sonderbetriebsvermögen - anteiliger Mindestabzug - eigenständige Betrachtung bei mehreren Betrieben oder mehreren Beteiligungen des Steuerpflichtigen - kein Wegfall der tatsächlichen Feststellungen bei Aufhebung der Vorentscheidung nach Änderung des angefochtenen Bescheides während des Revisionsverfahrens
- Simons & Moll-Simons
EStG i.d.F. des StBereinG 1999 §§ 4 Abs. 4a, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
- IWW
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Schuldzinsenhinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG - Erfordernis einer gesellschafterbezogenen Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags - Sockelbetrag steht nicht jedem Mitunternehmer in voller Höhe zu - BFH entscheidet entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG (i.d.F. des StBereinG 1999) § 4 Abs. 4a § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Schuldzinsenkürzung bei Mitunternehmerschaften nach § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999; gesellschafterbezogene Betrachtung unter Einbeziehung von Ergänzungsbilanzen und Sonderbetriebsvermögen; anteiliger Mindestabzug; eigenständige Betrachtung bei mehreren Betrieben oder mehreren Beteiligungen des Steuerpflichtigen; kein Wegfall der tatsächlichen Feststellungen bei Aufhebung der Vorentscheidung nach Änderung des angefochtenen Bescheides während des Revisionsverfahrens - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Schuldzinsenkürzung bei Mitunternehmerschaften nach § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 - gesellschafterbezogene Betrachtung unter Einbeziehung von Ergänzungsbilanzen und Sonderbetriebsvermögen - anteiliger Mindestabzug - eigenständige Betrachtung bei mehreren Betrieben oder mehreren Beteiligungen des Steuerpflichtigen - kein Wegfall der tatsächlichen Feststellungen bei Aufhebung der Vorentscheidung nach Änderung des angefochtenen Bescheides während des Revisionsverfahrens
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Schuldzinsenkürzung bei Mitunternehmerschaften - gesellschafterbezogene Ermittlung und Zuordnung der Überentnahmen - anteiliger Mindestabzug
Kurzfassungen/Presse (9)
- IWW (Pressemitteilung)
Gesellschafterbezogenes Abzugsverbot für Zinsen, die durch eine Finanzierung von Entnahmen veranlasst sind
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gesellschafterbezogenes Abzugsverbot für Zinsen
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Gesellschafterbezogenes Abzugsverbot für Zinsen, die durch eine Finanzierung von Entnahmen veranlasst sind
- aok-business.de (Kurzinformation)
Den Fiskus nicht per "2-Konten-Modell" schröpfen
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Überentnahmen sind gesellschafterbezogen zu bestimmen
- anwaltskanzlei-menzel.de (Kurzinformation)
Abzugsverbot für durch Finanzierung von Entnahmen veranlasste Zinsen (Mehrkontenmodell)
- deubner-steuern.de (Pressemitteilung)
Gesellschafterbezogenes Abzugsverbot für Zinsen, die durch eine Finanzierung von Entnahmen veranlasst sind
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Gesellschafterbezogenes Abzugsverbot für Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Schuldzinsenhinzurechnung wegen Überentnahmen ist gesellschafterbezogen zu ermitteln
Sonstiges (4)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EStG § 4 Abs 4a S 5, EStG § 15 Abs 1 Nr 2
Personengesellschaft; Schuldzinsen; Überentnahme; Zinsen - wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG - Finanzverwaltung ermittelt Überentnahmen nun ebenfalls gesellschafterbezogen" von Dipl.-Finw. Jeannette Schulz, original erschienen in: NWB 2008, 3179 - 3184.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Kommentar zum BFH-Urteil vom 29.03.2007, Az.: IV R 72/02 (Schuldzinsenkürzung bei Mitunternehmerschaften - gesellschafterbezogene Ermittlung und Zuordnung der Überentnahmen - anteiliger Mindestabzug)" von RiBFH Dr. Roland Wacker, original erschienen in: BB 2007, 1936 - 1938.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Schuldzinsenkürzung bei Mitunternehmerschaften nach § 4 Abs. 4a EStG - Anmerkungen zum BFH-Urteil v. 29.03.2007 - IV R 72/02 -" von RiBFH Dr. Roland Wacker, original erschienen in: NWB 2007, 3223 - 3230.
Verfahrensgang
- FG Münster, 27.09.2002 - 11 K 5882/01
- BFH, 29.03.2007 - IV R 72/02
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 217, 514
- BB 2007, 1932
- DB 2007, 1899
- BStBl II 2008, 420
Wird zitiert von ... (15)
- BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07
Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog. …
a) Unberührt hiervon bleibt allerdings, dass der gesellschaftsrechtlichen Verbindung der Gesellschafter einer Personengesellschaft insofern Rechtssubjektivität zukommt, als die Qualifikation der Einkünfte (grundsätzlich) nach der von den Gesellschaftern gemeinschaftlich verwirklichten Einkunftsart zu bestimmen und darüber hinaus - im Falle der mitunternehmerschaftlichen Erzielung gewerblicher (betrieblicher) Einkünfte - deren Höhe gemeinschaftlich zu ermitteln ist (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679; BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 72/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420;… Schmidt/ Wacker, a. a. O., § 15 Rz 163 f., jeweils m. w. N.). - FG Düsseldorf, 08.04.2010 - 11 K 3720/08
Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG; …
Daran habe sich durch das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. März 2007 (IV R 72/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420), wonach die Schuldzinsenhinzurechnung bei Mitunternehmerschaften gesellschafterbezogen zu bestimmen sei, nichts geändert.In diesem Fall ist die Schuldzinsenhinzurechnung gesellschafterbezogen zu bestimmen, wobei der Sockelbetrag (4.000 DM bzw. 2.050 EUR) den Gesellschaftern nur nach Maßgabe ihrer Anteile an den Schuldzinsen der Mitunternehmerschaft zusteht (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 72/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420).
aa) Nach dem BFH-Urteil vom 29. März 2007 (IV R 72/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420) sind bei der Bestimmung der Überentnahmen sowohl Veränderungen der Ergänzungsbilanzen als auch die im Sonderbetriebsvermögen erzielten Gewinne und die diesen Vermögensbereich betreffenden Einlagen und Entnahmen zu berücksichtigen.
Maßgeblich ist somit der steuerliche Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft unter Einschluss des Gesamthandsvermögens sowie von Ergänzungs- und Sonderbilanzen (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 72/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420; BMF-Schreiben vom 17. November 2005, BStBl I 2005, 1019, Tz. 30; vom 7. Mai 2008, BStBl I 2008, 588, Tz. 30).
- BFH, 17.08.2010 - VIII R 42/07
Einschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG aufgrund von …
Danach ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Betriebsausgabenabzug aufgrund von Überentnahmen gemäß § 4 Abs. 4a EStG 1999 eingeschränkt ist (vgl. zur vorrangigen Veranlassungsprüfung einzelner Zahlungsvorgänge Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. September 2005 X R 46/04, BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125;… vom 21. Juni 2006 XI R 14/05, BFH/ NV 2006, 1832; vom 29. März 2007 IV R 72/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420).
- BFH, 22.09.2011 - IV R 33/08
Geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts nach Begründung …
Hat der Steuerpflichtige daher mehrere Betriebe oder ist er an mehreren Personengesellschaften beteiligt, ist der Schuldzinsenabzug für jeden Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil eigenständig zu ermitteln (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 72/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420).Ausgehend von dem der Entscheidung in BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420 zu Grunde liegenden Verständnis, wonach die Schuldzinsenkürzung maßgeblich an den Umstand des Eigenkapitalentzugs bei der jeweiligen betrieblichen Einheit anknüpft, stellt grundsätzlich jede Überführung oder Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich desselben oder eines anderen Steuerpflichtigen eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i. S. des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG dar (ebenso Schallmoser in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1059; Wacker, Betriebs-Berater 2007, 1936; Wendt, Finanz-Rundschau 2000, 417, 424;… Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 17. November 2005 IV B 2 -S 2144- 50/05, BStBl I 2005, 1019, Rdnr. 10;… grundsätzlich für die Anwendung des engen Betriebsbegriffs bei Entnahmen i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG: Bode in Kirchhof, a. a. O., § 4 Rz 91, 92).
- BFH, 15.04.2010 - IV R 5/08
Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für …
Da die Feststellungen der Vorinstanz jedoch für eine abschließende Entscheidung des Senats nicht ausreichen (s. nachfolgend zu 2.), ist die Sache nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO an das FG zurückzuverweisen (…Gräber/ Ruban, a. a. O., § 127 Rz 2; BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 72/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420). - BFH, 28.06.2012 - III R 86/09
Hinzurechnung einer ausländischen Familienleistung - Änderungsbescheid im …
Auf die Revision ist das Urteil des FG bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, über deren Rechtmäßigkeit das FG entschieden hat, während des Revisionsverfahrens mit Bescheiden vom 27. Dezember 2011 geändert wurden und diese Änderungsbescheide nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 72/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420, m. w. N.).Das vorinstanzliche Urteil ist somit gegenstandslos geworden; die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind hierdurch jedoch nicht weggefallen (BFH-Urteil in BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420).
- FG Baden-Württemberg, 27.01.2009 - 11 K 4248/08
Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG in Verlustsituationen
Sie hat dies aus der systematischen Stellung des § 4 Abs. 4a EStG 1999 und dem Zweck dieser Vorschrift hergeleitet (vgl. das Urteil vom 29. März 2007 IV R 72/02, BStBl II 2008, 420).aa) Während sich der BFH zur Notwendigkeit einer Modifikation des Gewinnbegriffs für Verlustjahre bislang inhaltlich noch nicht geäußert, die Frage vielmehr - etwa in dem bereits zitierten Urteil vom 29. März 2007, a.a.O., dort unter II. 2. d) (2) der Gründe ausdrücklich - offen gelassen hat, geht die wohl vorherrschende Auffassung im Fachschrifttum dahin, dass auch Verluste unter den Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG fallen und deshalb - wenn auch mit gewissen Einschränkungen - in die Ermittlung der Überentnahmen einzubeziehen sind.
- BFH, 19.03.2009 - IV R 84/06
Zu den Voraussetzungen einer Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit, …
Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Zinsen den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 29. März 2007 IV R 72/02 (BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420) entspricht. - BFH, 22.02.2012 - X R 12/09
Berücksichtigung von Verlusten bei § 4 Abs. 4a EStG - Betriebsbezogene …
Auf die für die Jahre 1999 und 2000 streitige Frage, ob bei dieser Berechnung der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der Hinzurechnungsbetrag seinerseits wieder den Gewinn erhöht, was grundsätzlich zur Folge hätte, dass die Überentnahme und damit der Hinzurechnungsbetrag sich vermindern (Interdependenzeffekt, seit 2001 durch § 4 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 2 EStG ausgeschlossen; für das Streitjahr abgelehnt in dem BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 588, Rz 21; für zwingend erachtet bei Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 629; offengelassen im BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 72/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420), kommt es im Streitfall nicht an, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. - FG Baden-Württemberg, 27.10.2010 - 2 K 139/05
Zur steuerschädlichen Verwendung von Lebensversicherungen ist deren …
Durch die Rechtsprechung des BFH ist zwischenzeitlich geklärt, dass es für Zwecke der Bestimmung einer Überentnahme stets auf die Verhältnisse in einem einzelnen Betrieb und nicht etwa auf die Summe bzw. den Saldo sämtlicher betrieblicher Einkunftsquellen eines Steuerpflichtigen ankommt (vgl. das Urteil vom 29. März 2007 IV R 72/02, BStBl II 2008, 240).Folge dieser betriebsbezogenen Korrektur ist u.a., dass dann, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus einem Einzelgewerbebetrieb (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und aus einem davon zu trennenden freiberuflichen Einzelunternehmen (§ 18 Abs. 1 EStG) erzielt, der Schuldzinsenabzug für den jeweiligen Betrieb eigenständig zu bestimmen ist (Urteil des BFH vom 29. März 2007 IV R 72/02, a.a.O.).
- FG Düsseldorf, 22.02.2007 - 15 K 4856/04
Steuerliche Behandlung der Schadensersatzforderung einer Kapitalgesellschaft …
- FG Köln, 10.02.2009 - 8 K 4048/06
EStG § 4 Abs. 4a
- FG Münster, 26.04.2012 - 9 K 2757/09
Finanz- und Abgaberecht
- FG Düsseldorf, 18.03.2010 - 11 K 2486/08
Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG; Schuldzinsen; …
- FG Rheinland-Pfalz, 22.06.2011 - 2 K 1441/10
Zur Berechnung von Überentnahmen - Einbeziehung von Unterentnahmen vor 1999
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