Rechtsprechung
   BFH, 29.05.2008 - III R 33/06   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; keine Minderung der Einkünfte des Kindes um Beiträge zu einer privaten Unfallversicherung, Lebensversicherung, Rentenversicherung und Krankenversicherung

  • Bundesfinanzhof

    Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - keine Minderung der Einkünfte des Kindes um Beiträge zu einer privaten Unfallversicherung, Lebensversicherung, Rentenversicherung und Krankenversicherung

  • IWW
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Kurzfassungen/Presse

  • steuertipps.de (Kurzinformation)

    Kindergeld: Welche Beträge die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mindern

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 9 Abs 1 Nr 5
    Doppelte Haushaltsführung; Fahrtkosten; Grenzbetrag; Kindergeld; Verfassungsmäßigkeit; Versicherung


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Kein ,,Update" zum Kindergeld und Kinderfreibetrag" von StB/Dipl.-Finw. Georg Schmitt, original erschienen in: NWB 2011, 2472 - 2480.

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (30)  

  • BFH, 27.09.2012 - III R 13/12  

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das ein durch ein Stipendium gefördertes

    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664).

    Vielmehr wird die Tatsache, dass eine beträchtliche Anzahl der in Ausbildung befindlichen Kinder auswärts untergebracht ist und es deshalb an einer gemeinsamen Wirtschaftsführung mit den Eltern fehlt, in der Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrags hinreichend berücksichtigt (BFH-Urteile vom 25. Juli 2001 VI R 78/00, BFH/NV 2001, 1558; vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01, BFHE 199, 283, BStBl II 2002, 695, und in BFH/NV 2008, 1664).

  • BFH, 09.06.2011 - III R 28/09  

    Kindergeld: Einkünfte und Bezüge eines Kindes in Ausbildung; Ausbildungsbedingter

    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566; vom 29. Mai 2008 III R 33/06, BFH/ NV 2008, 1664).

    Nicht zu den ausbildungsbedingten Mehraufwendungen gehört jedoch in der Regel der mit dem Jahresgrenzbetrag bereits typischerweise abgegoltene erhöhte Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung (BFH-Urteile vom 25. Juli 2001 VI R 78/00, BFH/ NV 2001, 1558; in BFHE 199, 283, BStBl II 2002, 695; in BFH/ NV 2008, 1664).

    aa) Bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrages des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist bereits berücksichtigt, dass viele in Ausbildung befindliche Kinder einen erhöhten Lebensbedarf haben, weil es an einer gemeinsamen Wirtschaftsführung mit den Eltern fehlt (BFH-Urteile in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566; in BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491; vom 14. November 2000 VI R 128/00, BFHE 193, 457, BStBl II 2001, 495; in BFH/ NV 2001, 1558; in BFHE 199, 283, BStBl II 2002, 695; in BFH/ NV 2008, 1664).

  • BFH, 28.05.2009 - III R 8/06  

    Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 2002 ist kein kindergeldschädlicher Bezug -

    Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG 2002 sind alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden (z.B. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664).
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