Rechtsprechung
   BFH, 29.10.1985 - VII B 69/85   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 145, 17
  • BB 1986, 454
  • BStBl II 1986, 236
  • NVwZ 1987, 360 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (31)  

  • BFH, 17.10.1989 - VII R 77/88  

    Antrag des Finanzamts auf Eintragung einer Sicherungshypothek

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Beschlüssen vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85 (BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236) und vom 25. Januar 1988 VII B 85/87 (BFHE 152, 53, BStBl II 1988, 566) entschieden, daß die Verfügung der Vollstreckungsbehörde, mit der die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt werde, zumindest dann ein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt sei, wenn sie die Feststellung enthalte, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorlägen.

    In seinem Beschluß in BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236 hat der erkennende Senat entschieden, daß die Verfügung der Vollstreckungsbehörde (FA), mit der die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt wird, zumindest dann ein Verwaltungsakt ist, der unmittelbare Rechtswirkungen nach außen entfaltet (§ 118 AO 1977), wenn sie die nach § 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 erforderliche Bestätigung enthält, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, weil nämlich das Vollstreckungsgericht oder das Grundbuchamt an diese Feststellung gebunden sind (§ 322 Abs. 3 Satz 3 AO 1977).

    Der Eintragungsantrag mit der ihm beizufügenden Bestätigung, daß die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, hat lediglich gegenüber dem Vollstreckungsschuldner unmittelbare Rechtswirkungen i.S. des § 118 AO 1977, da er in dessen Rechtsposition eingreift (vgl. Senat in BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236, 238); gegenüber dem Grundbuchamt handelt es sich nur um eine Verfahrenshandlung.

    Bei einem Erfolg der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage (Aufhebung des Eintragungsersuchens) wäre das FA verpflichtet gewesen, die eingetretenen Folgen des Eintragungsantrags von sich aus zu beseitigen (vgl. Beschluß des Senats in BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236, 239).

  • BFH, 25.01.1988 - VII B 85/87  

    Vollziehungsaussetzung des Antrags des Finanzamts auf Zwangsversteigerung eines

    Die Verfügung der Vollstreckungsbehörde (Finanzamt), mit der die Zwangsversteigerung eines Grundstücks beantragt wird, ist zumindest dann ein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt, wenn sie die Feststellung enthält, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen (Bestätigung des Beschlusses vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85 (BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236).

    Wie der Entscheidung des Senats vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85 (BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236) zu entnehmen ist, sind Verfügungen mit einem derartigen Inhalt aussetzungsfähige Verwaltungsakte (so im Ergebnis auch Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 322 AO 1977 Anm. 7; Schwarz in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., 104. Lieferung, § 322 AO 1977 Anm. 43; Klein/ Orlopp, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 322 Anm. 4; Dumke in Schwarz, Abgabenordnung, Freiburg, 37. Ergänzungslieferung, § 322 AO 1977 Rdnr. 23 a).

    Da nicht festgestellt werden kann, daß die Verfügung dem Beschwerdegegner bekanntgegeben worden ist, bestehen an deren Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel (vgl. BFHE 145, 17, 22 f., BStBl II 1986, 236, 239).

    Kommt es für die Beurteilung der streitbefangenen Verfügung als Verwaltungsakt auf die Bestätigung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen an, so tritt die dargestellte Wirkung auf die Lage des Vollstreckungsschuldners als Verfahrensbeteiligter zwar dadurch ein, daß das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen für das Verfahren wegen Anordnung der Zwangsversteigerung vor dem Vollstreckungsgericht verbindlich festgestellt wird, wie sich bereits aus der Entscheidung des Senats in BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236 ergibt.

  • BFH, 31.01.1989 - VII B 98/88  
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