Rechtsprechung
   BFH, 29.11.2006 - I R 103/05   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 69, AO 1977 § 71
    Grobes Verschulden; Haftung; Zeitpunkt

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (7)  

  • VG Oldenburg, 21.05.2007 - 2 B 4958/06  

    Haftungsbescheid (Gewerbesteuer und Nebenforderungen); Feststellungsantrag

    Eine Haftung nach § 69 AO wird nur dann ausgelöst, wenn die dafür in Frage kommende Person eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen und diese Pflichtverletzung einen Schaden in Gestalt eines Ausfalls von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen verursacht hat (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 2006 - I R 103/05 -, juris, Rn. 12, m.w.N.).

    Eine Erklärungsabgabe, die innerhalb der so verlängerten Frist erfolgt, genügt den an den Erklärungspflichtigen zu stellenden Anforderungen; sie stellt daher keine Pflichtverletzung im Sinne des § 69 AO dar (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 2006, a.a.O., Rn. 14, m.w.N.).

    Andererseits ist der Betroffene verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Sachaufklärung mitzuwirken; eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kann ggf. eine Entscheidung zu seinem Nachteil rechtfertigen (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 2006, a.a.O., Rn. 17).

  • BFH, 20.12.2007 - I B 147/07  

    Sachaufklärungsmangel als Verfahrensmangel - Darlegung einer Divergenzrüge

    a) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass infolge einer Abweichung des angefochtenen Urteils vom Senatsurteil vom 29. November 2006 I R 103/05 (BFH/NV 2007, 1067) die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erfüllt sind.

    Mit diesen Ausführungen ist schon nicht dargelegt, dass das FG seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von den tragenden Rechtssätzen im Senatsurteil in BFH/NV 2007, 1067 abweicht.

  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10  

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des

    Eine etwaige Verletzung der Mitwirkungspflicht kann trotz der bei Haftungsbescheiden bestehenden Feststellungslast des FA eine Entscheidung zum Nachteil der Antragsteller rechtfertigen (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. November 2006 I R 103/05, BFH/NV 2007, 1067; BFH-Urteil vom 6. März 2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100).
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  • FG Hamburg, 13.08.2012 - 6 V 51/12  

    Abgabenordnung: Haftung eines Prokuristen

    Zwar ist die Antragstellerin verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Sachaufklärung mitzuwirken; eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kann auch ggf. eine Entscheidung zu ihrem Nachteil rechtfertigen (BFH Urteil vom 29.11.2006 I R 103/05, BFH/NV 2007, 1067).
  • FG Sachsen, 23.09.2009 - 5 K 398/04  

    Zulässigkeit der Erhebung von Vollstreckungskosten, Säumniszuschlägen und

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, was von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbar ist, hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzt (so g. Entschließungsermessen) und wie hoch sie ihn unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abs. 2 AO festsetzt (so g. Auswahlermessen) (Urteil des BFH vom 15. März 2007, VI R 29/05, BFH/NV 2007, 1067 m.w.N.; ständ. Rspr.).
  • FG München, 27.04.2010 - 6 K 1462/07  

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers: Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der

    52 d) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird eine Haftung nach § 69 AO nur dann ausgelöst, wenn die dafür in Frage kommende Person erstens eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen und zweitens diese Pflichtverletzung einen Schaden in Gestalt eines Ausfalls von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen verursacht hat (Urteil des BFH vom 29.11.2006 - I R 103/05, BFH/NV 2007, 1067 m.w.N.).
  • FG Saarland, 26.02.2009 - 2 K 2402/04  

    Haftung des technischen Geschäftsführers für Lohnsteuerrückstände

    Da schon kein Anlass zu weiteren Nachprüfungen bestand, und auch weitere Nachprüfungen nicht zu einem andern Ergebnis geführt hätten, wäre eine etwaige Pflichtverletzung des Klägers bei der Überwachung nicht einmal in der für eine Haftungsinanspruchnahme erforderlichen Weise kausal (vgl. BFH vom 29. November 2006, I R 103/05, BFH/NV 2007, 1067 ).
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