Rechtsprechung
   BFH, 30.06.2005 - III R 27/04   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1363 Abs. 1, § 1408 Abs. 1, § 1587, § 1587b, § 1587o; EStG § 33; ZPO § 93a, § 606, § 621, § 623
    Kosten einer Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung (hier: gerichtlicher Teilvergleich) keine außergewöhnliche Belastung

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung in einem gerichtlichen Vergleich im Scheidungsverfahren keine außergewöhnliche Belastung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Scheidung sind keine außergewöhnliche Belastung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Bundesfinanzhof zieht engere Grenze für den Abzug von Aufwendungen

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastung: Was Geschiedene gleichermaßen angeht, spart keine Steuern

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Scheidung: Kosten für Vermögensauseinandersetzung nicht absetzbar

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  • anwaltskanzlei-menzel.de (Kurzinformation)

    Kosten für Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung keine außergewöhnlichen Belastungen

  • deubner-steuern.de (Kurzinformation)

    Kosten für die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung sind keine außergewöhnliche Belastung

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2 S 1
    Scheidungsfolgekosten; Zivilprozess; Zwangsläufigkeit

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zur Verfügung der OFD Hannover vom 11.05.2007, S 2284-189-StO 213 (Steuerrechtliche Berücksichtigung von Mediationskosten als Ehescheidungskosten)" von Wiss. Mit. Alexander Pfab, original erschienen in: ZKM 2007, 162 - 163.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Außergewöhnliche Belastungen: Kosten der Vermögensauseinandersetzung bei Ehescheidung" von Reg.Dir. a.D. Willi Winter, original erschienen in: GmbHR 2006, 339 - 342.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 210, 306
  • NJW-RR 2005, 1595
  • FamRZ 2005, 1903 (Ls.)
  • BB 2005, 2342
  • BStBl II 2006, 492



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BFH, 30.06.2005 - III R 36/03  

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der

    Werden Familiensachen wie die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht auf Antrag mit der Scheidungssache verhandelt und entschieden (§ 623 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 621 Nr. 8 ZPO), sind die auf diese Folgesache entfallenden Prozesskosten nicht unvermeidbar und deshalb nicht zwangsläufig (vgl. das in der Anlage beigefügte Senatsurteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.08.2007 - 3 K 1062/04  

    Bespitzelung der Ex nicht steuerabzugsfähig // Keine Scheidungskosten nach der

    Liegt diese in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht (vgl. BFH- Urteil vom 30.6.2005 III R 27/04, BStBl II 2006, 492, m.w.N.).

    Zum anderen ist es in der Regel der freien Entscheidung der Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzen (vgl. BFH-Urteil vom 30.6.2005 III R 27/04, BStBl II 2006, 492, m.w.N.).

    Besonderheiten des Scheidungsverfahrens, die eine Berücksichtigung der in dieser Situation zu tragenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung rechtfertigen, lassen sich der gegenwärtigen Gestaltung des Familienrechts nicht entnehmen (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.2005 III R 36/03, BStBl II 2006, 491 und III R 27/04, BStBl II 2006, 492 sowie Beschlüsse vom 22.3.2002 III B 158/01, BFH/NV 2001, 1025, vom 21.3.2003 BFH/NV 2003, 937 und vom 21.12.2005 III B 98/05, BFH/NV 2006, 733).

  • FG Hamburg, 24.09.2012 - 1 K 195/11  

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Liegt die wesentliche Ursache in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht (vgl. m. w. N. Steinhauff, jurisPR-SteuerR 33/2011, Anm. 5; BFH Urteil vom 30.06.2005, III R 27/04, BStBl II 2006, 492).
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  • BFH, 21.12.2005 - III B 98/05  

    Außergewöhnliche Belastung: Kosten für Beendigung nichtehelicher

    Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 FGO) kommt nicht in Betracht, da die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage nach der Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Lebensgemeinschaften hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung von Verfahrenskosten aus Anlass der Trennung bzw. Scheidung seit dem Urteil des Senats vom 30. Juni 2005 III R 27/04 (BFHE 210, 306, BFH/NV 2005, 2105) nicht mehr klärungsbedürftig ist.
  • BFH, 16.03.2007 - III B 99/06  

    AgB: Kosten für Löschung Sicherungshypothek, Scheidungsfolgekosten

    a) Soweit der Kläger den Abzug der Aufwendungen als Scheidungsfolgekosten begehrt, hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass nur solche Kosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, die innerhalb des sog. Zwangsverbundes nach § 623 der Zivilprozessordnung entstanden sind (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491, und III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492).
  • FG Hessen, 10.09.2007 - 11 K 3563/06  

    Abziehbarkeit von Rechtanwaltskosten und Prozesskosten in Zusammenhang mit der

    Es bedarf deshalb und wegen des im gerichtlichen Verfahren bestehenden Verböserungsverbotes keiner Ausführungen mehr dazu, ob die geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten als Prozesskosten im Streitfall dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (vgl. hierzu im Einzelnen Schmidt-Loschelder, Kommentar zum EStG, 26. Auflage 2007, § 33 Anm. 35 "Ehescheidung"; Dürr in INF 2005, 807, 808; BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl. II 2006, 491sowie III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl. II 2006, 492; BMF, H 33.1 - 33.4 Hinweise EStH 2005, Amtliches Einkommensteuerhandbuch 2005 "Scheidung").
  • FG Hamburg, 04.07.2008 - 7 K 235/07  

    Einkommensteuer: Versorgungsausgleichs-Zahlung als vorweggenommene

    Es fehlt bereits an der Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Zahlung, da der Kläger die Zahlung aufgrund des von ihm vereinbarten Ehescheidungsfolgenteilvergleichs im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung geleistet hat (vgl. zur fehlenden Zwangsläufigkeit von außergerichtlichen Regelungen der Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit Ehescheidungen auch BFH-Urteil vom 30.06.2005 III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492).
  • FG München, 08.12.2009 - 13 K 2305/07  

    Weder Unterhaltszahlungen an Kinder noch Aufwendungen für die Kontaktpflege zu

    Die Scheidungsfolgekosten sind deshalb nach der Rechtsprechung des BFH auch dann nicht als zwangsläufig anzusehen, wenn ein Ehegatte die Aufnahme von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund nicht verhindern kann, weil der andere Ehegatte dies beantragt (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BStBl II 2006, 462; Schmidt/Loschelder, EStG, 28. Aufl. 2009, § 33 Rz. 35 Stichwort: Ehescheidung m.w.N.).
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