Rechtsprechung
| BFH, 30.09.1996 - X B 131/96 |
Volltextveröffentlichungen
Wird zitiert von ... (20)
- BFH, 18.05.2005 - X B 153/04
Anforderungen an die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Rüge der …
Diese Ausführungen des FG entsprechen den von der ständigen Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätzen (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285, 286;… vom 19. November 1996 VII B 187/96, BFH/NV 1997, 323; vom 30. September 1996 X B 131/96, BFH/NV 1997, 326, unter 4.a und b;… vom 31. Januar 2002 VII B 312/00, BFH/NV 2002, 889, unter II.3.; vgl. ferner BFH-Urteile vom 29. April 1981 IV R 23/78, BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726, und vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612).dd) Soweit der Kläger schließlich geltend gemacht hat, es bedürfe einer generellen Klärung, "ob nicht eine Billigkeitskorrektur möglich und geboten (sei), wenn ein Finanzamt nur durch rechtswidriges Vorgehen zu bestandskräftigen Bescheiden (gelangt sei)" und "dem Finanzamt bei rechtmäßigem Alternativverhalten kein Anspruch mehr zustünde", fehlt es für die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einmal mehr an (substantiierten) Ausführungen darüber, inwiefern diese Frage nicht mit Hilfe der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH (…vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1989, 285, unter 1.; in BFH/NV 1997, 326, unter 2., und in BFH/NV 2002, 889, unter 2.) beantwortet werden könne.
- BFH, 10.02.2005 - X S 10/04 Diese Ausführungen des FG entsprechen den von der ständigen Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätzen (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285, 286;… vom 19. November 1996 VII B 187/96, BFH/NV 1997, 323; vom 30. September 1996 X B 131/96, BFH/NV 1997, 326, unter 4.a und b;… vom 31. Januar 2002 VII B 312/00, BFH/NV 2002, 889, unter II.3.; vgl. ferner BFH-Urteile vom 29. April 1981 IV R 23/78, BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726, und vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612).
dd) Soweit der Antragsteller schließlich geltend gemacht hat, es bedürfe einer grundsätzlichen Klärung, "ob nicht eine Billigkeitskorrektur möglich und geboten (sei), wenn ein Finanzamt nur durch rechtswidriges Vorgehen zu bestandskräftigen Bescheiden (gelangt sei)" und "dem Finanzamt bei rechtmäßigem Alternativverhalten kein Anspruch mehr zustünde", fehlt es für die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einmal mehr an (substantiierten) Ausführungen darüber, inwiefern diese Frage nicht mit Hilfe der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH (…vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1989, 285, unter 1.; in BFH/NV 1997, 326, unter 2., und in BFH/NV 2002, 889, unter 2.) beantwortet werden könne.
- BFH, 31.01.2008 - VIII B 253/05
Klärungsbedarf bei einer höchstrichterlich bereits entschiedenen Rechtsfrage - …
Die Kläger hätten sich deshalb auch im Rahmen ihrer gegen die Entscheidung des FG zur Zinsfestsetzung gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde mit der Rechtsprechung auseinandersetzen müssen, nach der eine mit Unrichtigkeit der Steuerfestsetzung begründete sachliche Unbilligkeit der Zinsfestsetzung nur dann angenommen werden kann, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheids rechtzeitig zu wehren (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 30. September 1996 X B 131/96, BFH/NV 1997, 326;… vom 5. Juni 2003 V B 59/02, BFH/NV 2003, 1531, m.w.N.; vom 7. Mai 2007 X B 222/06, juris).
- FG München, 19.07.2007 - 5 K 1289/05
Erlass von Säumniszuschlägen nach einem bereits gewährten Hälfteerlass; …
Dem Steuerpflichtigen ist allerdings zuzumuten, dass er zur Begleichung seiner Steuerschulden alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel - auch unter Inanspruchnahme eines Kredits - einsetzt (BFH-Beschluss vom 30.09.1996 X B 131/96, BFH/NV 1997, 326, BFH-Urteil vom 26.02.1987 IV R 298/84, BStBl II 1987, 612).Zugunsten des Steuerpflichtigen zählen z.B. Anstrengungen, die dieser unternimmt, um seine Steuerrückstände abzubauen (BFH-Beschluss vom 30.09.1996 X B 131/96, BFH/NV 1997, 326).
- BFH, 24.07.2000 - VII B 233/99
Grundsätzliche Bedeutung bei Erlaßentscheidung
Die Beschwerde übersieht insoweit, dass das FG ersichtlich von der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 30. September 1996 X B 131/96, BFH/NV 1997, 326) ausgegangen ist, wonach eine Erlassmaßnahme nach § 227 AO 1977 wegen sachlicher Härte bei Unanfechtbarkeit des den Steuerpflichtigen belastenden Verwaltungsakts nur dann in Betracht kommt, wenn zum einen der unanfechtbare Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig fehlerhaft ist und --also kumulativ-- der Steuerschuldner das seinerseits Erforderliche getan hat, um die richtige Festsetzung zu erreichen. - BFH, 27.04.2001 - XI S 8/01 Daran fehlt es, wenn das FA die Steueransprüche ohnehin nicht durchsetzen kann und der Erlass folglich nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden ist (BFH-Beschlüsse vom 30. September 1996 X B 131/96, BFH/NV 1997, 326;… vom 28. Oktober 1997 VII B 183/96, BFH/NV 1998, 683).
- BFH, 31.03.2008 - V B 207/06
Grundsätzliche Bedeutung - Sachliche Unbilligkeit - Organschaft
Daher kann die sachliche Unbilligkeit eines bestandskräftigen Steuerbescheides nur dann angenommen werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die angebliche Fehlerhaftigkeit zu wehren (BFH-Beschluss vom 30. September 1996 X B 131/96, BFH/NV 1997, 326, m.w.N.). - BFH, 07.05.2007 - X B 222/06
Voraussetzungen für den Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen; Überprüfung …
Im Übrigen hat das FG in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung erkannt, dass nach Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheids sachliche Unbilligkeit nur dann angenommen werden kann, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 30. September 1996 X B 131/96, BFH/NV 1997, 326). - OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2007 - 9 A 1403/05 BFH, Beschluss vom 30.9.1996 - X B 131/96 -, juris.
- BFH, 19.08.2010 - VIII B 20/10
Nichtentscheidung über Terminverlegungsantrag
In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das FG im Übrigen davon ausgegangen, dass nach dem Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheids ein Erlass der Steuer aus sachlichen Gründen nur in Betracht kommt, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 30. September 1996 X B 131/96, BFH/ NV 1997, 326). - FG Düsseldorf, 24.02.2010 - 4 K 212/10
Erlass aus Billigkeitsgründen zum Erhalt der Anwaltszulassung
- FG München, 22.04.2010 - 14 K 2464/08
Erlass von Branntweinsteuer und Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen
- FG München, 22.04.2010 - 14 K 2464/09
Erlass von Branntweinsteuer und Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen
- FG Münster, 14.03.2002 - 5 K 6321/00
- FG Hamburg, 18.01.2005 - IV 143/04
Erlass einer Zinsforderung bei Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit
- FG Hamburg, 09.08.2006 - 4 K 72/05
Erlass der Tabaksteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen bei …
- FG München, 26.10.2010 - 14 K 2094/09
Erlass von Steuerschulden
- FG München, 26.09.2011 - 14 K 2885/10
Kein Erlass von Steuern im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs - Erlass von …
- FG Hamburg, 20.01.2012 - 4 K 51/10
Stromsteuer: Erlass bei Zahlungsunfähigkeit des Letztverbrauchers
- FG Sachsen, 26.07.2007 - 3 K 1335/05
Kein Anspruch auf teilweisen Steuererlass vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens …
