Rechtsprechung
   BFH, 30.11.2004 - VIII R 15/00   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • NWB SteuerXpert START

    EStG § 15
    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Grundstücken einer GbR an einen Gesellschafter und an eine Schwesterpersonengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerblicher Grundstückshandel einer GbR

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, EStG § 21, GewStG § 2
    Drei-Objekt-Grenze; Gewerbebetrieb; Gewerblicher Grundstückshandel; Grundstückshandel

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (12)  

  • BFH, 01.12.2005 - IV R 65/04  

    Steuerrecht - Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in 1-Objekt-Fällen

    Ein solcher Verkauf kann demnach Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels sein (vgl. z.B. BFH-Urteil 30. November 2004 VIII R 15/00, BFH/NV 2005, 1033 unter II.3.b, bb).

    Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es infolge der persönlichen Beziehungen an der Gewinnerzielungsabsicht fehlen würde (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1033 unter II.3.b, bb).

  • BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02  

    Steuerrecht - Tarifbegünstigung bei Grundstücksveräußerung

    Hieraus folgt aber nicht nur, dass der gewerbliche Grundstückshandel keine bestimmten und damit für die steuerrechtliche Beurteilung signifikanten Handelsstufen kennt, sondern weiterhin auch, dass das typusprägende Händlerbild das Gesamtspektrum des Grundstücksumschlags (Erwerb und Veräußerung) und damit neben dem bloßen Durchhandeln auch sämtliche Phasen der Grundstücksentwicklung, -bebauung oder -modernisierung und Grundstücksteilung sowie die Zwischenschaltung von Großabnehmern umfasst (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 76, 426, BStBl II 1995, 388; vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2002 XI B 19/01, BFH/NV 2002, 783).

    Abgesehen davon, dass das Urteil vom BFH nicht mehr bestätigt, sondern durchgängig als besonders gelagerter "atypischer" Fall eingestuft worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 225; in BFHE 76, 426, BStBl II 1995, 388; in BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110; vom 26. April 2000 III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451; in BFH/NV 2002, 783; vgl. auch FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 703, rkr.) und der im anhängigen Verfahren zu beurteilende Sachverhalt keine signifikanten Parallelen zu den Verhältnissen des Verfahrens VIII R 19/85 aufweist (keine Beschränkung des Gesellschaftszwecks, keine beginnende Geschäftstätigkeit, keine Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit auf ein einziges Grundstück), ist die Entscheidung durch die zu Abschn. II.2.a der Gründe wiedergegebene Folgerechtsprechung, der der erkennende Senat nicht nur - wie ausgeführt - angesichts der sie tragenden sachlichen Erwägungen, sondern auch aus Gründen der objektiven Nachprüfbarkeit und damit im Interesse der Rechtsvereinfachung und Normanwendungsgleichheit, ausdrücklich zustimmt, überholt.

  • BFH, 25.09.2008 - IV R 80/05  

    Prüfung der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft -

    Zum einen würde Letzteres --im Hinblick auf diejenigen Aktivitäten, die einen Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 2 EStG begründen sollen (hier: Grundstücksveräußerung)-- die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und damit die äußerlich erkennbare Bereitschaft erfordern, an jeden verkaufen zu wollen, der die Kaufbedingungen erfüllt (BFH-Urteile vom 28. Oktober 1993 IV R 66-67/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463, 465; vom 30. November 2004 VIII R 15/00 BFH/NV 2005, 1033, 1035, m.w.N.).

    Dabei hat der Senat nicht auf die umstrittene Frage nach der Einbeziehung teilentgeltlicher Übertragungen in die Prüfung der sog. Drei-Objekt-Grenze einzugehen (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juli 2002 VIII R 19/01, BFH/NV 2002, 1571; in BFH/NV 2005, 1033, 1034, m.w.N.; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 56).

mehr
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05  

    Steuerrecht - Grundstückshandelsgesellschaft und Gewerbesteuer

    Hieraus folgt aber nicht nur, dass der gewerbliche Grundstückshandel keine bestimmten und damit für die steuerrechtliche Beurteilung signifikanten Handelsstufen kennt, sondern weiterhin auch, dass das typusprägende Händlerbild das Gesamtspektrum des Grundstücksumschlags (Erwerb und Veräußerung) und damit neben dem bloßen Durchhandeln auch sämtliche Phasen der Grundstücksentwicklung, -bebauung oder -modernisierung und Grundstücksteilung sowie die Zwischenschaltung von Großabnehmern umfasst (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388; vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467, und vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; auch BFH-Beschluss vom 15. Februar 2002 XI B 19/01, BFH/NV 2002, 783).
  • BFH, 07.05.2008 - X R 49/04  

    Steuerrecht - Maklerbetrieb: Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarkts

    d) Dieser nahe Bezug zur gewerblichen Tätigkeit bewirkt, dass das Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen (dazu BFH-Urteile in BFHE 208, 514, BStBl II 2005, 431, und vom 30. November 2004 VIII R 15/00, BFHReport 2005, 406) zu beurteilen und seine Veräußerung als betrieblicher Vorgang zu erfassen ist.
  • BFH, 18.04.2006 - VIII B 141/05  

    Steuerrecht - Unbebaute Parzelle als Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze

    Der Senat hat im Urteil vom 30. November 2004 VIII R 15/00 (BFH-Report 2005, 406) ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BFH bestätigt, dass die Grundsätze zum Grundstückshandel auch für den Erwerb und die Veräußerung unbebauten Grundbesitzes gelten, z.B. wenn ein erworbenes Grundstück parzelliert und Teilgrundstücke oder ideelle Bruchteile an mehr als drei Erwerber veräußert werden.
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 35/05  

    Anteile an Grundstückshandelsgesellschaft; Veräußerungsgewinn

    Hieraus folgt aber nicht nur, dass der gewerbliche Grundstückshandel keine bestimmten und damit für die steuerrechtliche Beurteilung signifikanten Handelsstufen kennt, sondern weiterhin auch, dass das typusprägende Händlerbild das Gesamtspektrum des Grundstücksumschlags (Erwerb und Veräußerung) und damit neben dem bloßen Durchhandeln auch sämtliche Phasen der Grundstücksentwicklung, -bebauung oder -modernisierung und Grundstücksteilung sowie die Zwischenschaltung von Großabnehmern umfasst (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388; vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2002 XI B 19/01, BFH/NV 2002, 783).
  • BFH, 07.05.2008 - X R 50/04  

    Errichtung eines Einkaufsmarktes im Rahmen eines Maklerbetriebs

    Dieser nahe Bezug zur gewerblichen Tätigkeit bewirkt, dass das Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen (dazu BFH-Urteile in BFHE 208, 514, BStBl II 2005, 431, und vom 30. November 2004 VIII R 15/00, BFHReport 2005, 406) zu beurteilen und seine Veräußerung als betrieblicher Vorgang zu erfassen ist.
  • FG Münster, 04.11.2005 - 4 K 2284/01  

    Besondere Umstände, die auf eine Veräußerungsabsicht schließen lassen

    Der Senat kann offen lassen, ob dieser Auffassung zu folgen ist oder ob der Verkauf eines Grundstücks unter Preis nichts daran ändert, dass es "Zählobjekt" im Sinne der Drei-Objekt-Grenze sein kann (so BFH Urteil vom 30.11.2004 VIII R 15/00, BFHReport 2005, 406).
  • FG Schleswig-Holstein, 22.05.2008 - 1 K 50202/03  

    Gewerblicher Grundstückshandel und Abschirmwirkung einer GmbH: Zurechnung des von

    Im Unterschied zur sogen. gemischten Tätigkeit des Einzelunternehmens, bei dem eine gleichzeitige gewerbliche und vermögensverwaltende Tätigkeit in der Regel getrennt zu beurteilen ist, bewirkt die Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 i.V. m. § 21 Abs. 3 EStG bei gemischt tätigen Gesellschaften eine Umqualifizierung der vermögensverwaltenden in eine gewerbliche Betätigung (BFH, Urteil vom 30. November 2004 VIII R 15/00, BFH Report 2005, 406; FG Nürnberg, Urteil vom 2. August 2007 IV R 139/2005 - [...]).
  • FG Nürnberg, 02.08.2007 - IV 139/05  

    Abgrenzung von privater und gewerblicher Vermögensverwaltung; Voraussetzungen für

  • FG Nürnberg, 29.04.2005 - IV 139/05  

    Gewerblicher Grundstückshandel einer Personengesellschaft

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